Wer 30 Anzeigen bei Kleinanzeigen einstellt, wird dem Finanzamt gemeldet. Wer bei Vinted 2.000 Euro Umsatz macht, muss automatisch Steuern zahlen. Gewerbliche Verkäufer werden ohnehin mit jeder einzelnen Anzeige an die Finanzverwaltung übertragen. Und wer seine Verkäufe auf mehrere Accounts oder Plattformen verteilt, bleibt unter dem Radar.
Kaum ein steuerliches Thema hat in den vergangenen Jahren so viele Halbwahrheiten produziert wie DAC7 und das deutsche Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Seit Anfang 2023 gelten für Betreiber digitaler Plattformen umfangreiche Meldepflichten. Tatsächlich bekommt die Finanzverwaltung dadurch Informationen, die sie früher häufig erst im Rahmen einer Prüfung oder Fahndung beschaffen musste. Trotzdem ist die Vorstellung falsch, Kleinanzeigen, Vinted oder eBay würden pauschal jede Anzeige jedes Nutzers an dessen Finanzamt schicken. Ebenso falsch ist aber die gegenteilige Annahme, unterhalb von 30 Verkäufen oder 2.000 Euro könne steuerlich nichts passieren.
Der entscheidende Punkt lautet: Meldepflicht und Steuerpflicht sind zwei vollständig unterschiedliche Fragen. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ausschließlich Verfahrensrecht enthält und weder Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- noch Gewerbesteuerpflicht neu begründet. Das Gesetz soll der Finanzverwaltung Informationen liefern. Ob aus diesen Informationen überhaupt eine Steuer entsteht, richtet sich anschließend nach den jeweiligen Steuergesetzen.
Zunächst eine wichtige Korrektur: Die Plattform meldet nicht direkt an das örtliche Finanzamt
Im Alltag wird meist davon gesprochen, dass Vinted oder eBay „an das Finanzamt melden“. Technisch funktioniert das anders. Ein in Deutschland meldender Plattformbetreiber übermittelt seinen Datensatz grundsätzlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Plattformbetreiber, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat melden, können dort ihre DAC7-Meldung abgeben; anschließend werden die relevanten Informationen zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht. § 22 PStTG spricht ausdrücklich von der Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden beziehungsweise an die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten. Bei Airbnb etwa erfolgt die Meldung nach eigenen Angaben über die irische Steuerverwaltung, die die Informationen an die zuständigen anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.
Damit wird bereits deutlich, worum es bei DAC7 geht. Die Regelung ist kein Instrument, bei dem ein Finanzbeamter zunächst einen Verdacht gegen einen bestimmten Verkäufer haben muss. Die Meldung erfolgt automatisiert aufgrund gesetzlicher Kriterien. Genau das unterscheidet DAC7 von einer klassischen Einzelfallermittlung.
Die berühmten 30 Verkäufe und 2.000 Euro werden fast immer falsch erklärt
Für den Verkauf von Waren enthält § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG eine Bagatellregelung. Ein Verkäufer bleibt für diese Tätigkeit von der DAC7-Meldung ausgenommen, wenn er über dieselbe Plattform im Kalenderjahr in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dabei insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung erhalten hat. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Das bedeutet praktisch:
29 Verkäufe mit insgesamt 1.900 Euro bleiben unter der gesetzlichen Bagatellgrenze. Bei 30 Verkäufen mit insgesamt nur 300 Euro greift die Freistellung dagegen nicht mehr. Ebenso fällt ein Verkäufer mit nur fünf Verkäufen, aber insgesamt 4.000 Euro Vergütung nicht mehr unter die Freistellung. Das BMF erläutert dies ausdrücklich anhand eines Beispiels mit 32 Verkäufen und lediglich 200 Euro Gesamterlös: Trotz des geringen Betrags ist der Anbieter nicht mehr freigestellt, weil die Zahl der Verkäufe überschritten wurde.
Besonders wichtig ist dabei eine sprachliche Feinheit, die sogar auf Plattform-Hilfeseiten gelegentlich unterschiedlich dargestellt wird. Nach dem aktuellen deutschen Gesetz muss die Vergütung für die Freistellung „weniger als 2.000 Euro“ betragen. Wer exakt 2.000 Euro erreicht, erfüllt diese Voraussetzung damit nicht mehr. Kleinanzeigen beschreibt seine Praxis dementsprechend mit 2.000 Euro oder mehr. Vinted formuliert auf seiner aktuellen deutschen Hilfeseite dagegen „über 2.000 €“. Für die rechtliche Einordnung ist jedoch der Gesetzeswortlaut des PStTG entscheidend.
30 Anzeigen sind nicht 30 Verkäufe
Das ist wahrscheinlich das größte Missverständnis bei Kleinanzeigen.
Entscheidend ist nicht, wie viele Inserate jemand veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass für die Zahl der Warenverkäufe die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse maßgeblich ist und nicht die Zahl der verkauften Artikel. Ein Käufer kann beispielsweise in einem einzigen Kauf zehn Kleidungsstücke erwerben; das ist nicht automatisch zehnmal eine relevante Tätigkeit. Umgekehrt können 30 einzelne abgeschlossene Verkaufsvorgänge die Meldegrenze erreichen, obwohl insgesamt nur wenige hundert Euro umgesetzt wurden.
Kleinanzeigen selbst erklärt aktuell ausdrücklich, dass die Zahl der aufgegebenen Anzeigen für seine DAC7-Meldung nicht ausschlaggebend ist. Das Unternehmen weiß bei klassischen Kleinanzeigen-Geschäften häufig überhaupt nicht, ob sich Käufer und Verkäufer später tatsächlich geeinigt haben. Nach eigener Darstellung meldet Kleinanzeigen deshalb ausschließlich Transaktionen, bei denen das Unternehmen sicher weiß, dass ein erfolgreicher Verkauf stattgefunden hat – konkret abgeschlossene Verkäufe über das eigene Bezahlsystem.
Das ist ein erheblicher Unterschied zu eBay oder Vinted. Dort ist der eigentliche Kaufabschluss typischerweise enger in die Plattform integriert, sodass der Betreiber wesentlich genauer weiß, welche Transaktion abgeschlossen wurde, welcher Betrag vereinbart wurde und ob eine Zahlung beziehungsweise Rückerstattung erfolgt ist. eBay erklärt entsprechend, dass Verkäufer mit EU-Wohnsitz gemeldet werden, wenn sie die gesetzlichen Schwellen erreichen; abgebrochene Transaktionen werden dabei nicht als abgeschlossene Verkäufe berücksichtigt. Vinted spricht ebenfalls ausdrücklich von abgeschlossenen Verkäufen.
Bedeutet das, dass ein Barverkauf über Kleinanzeigen unsichtbar bleibt?
Für die reguläre DAC7-Meldung von Kleinanzeigen kann das tatsächlich einen wesentlichen Unterschied machen. Treffen sich Verkäufer und Käufer nach einer Anzeige persönlich, einigen sich auf 750 Euro und bezahlen bar, weiß die Plattform möglicherweise weder sicher, dass der Verkauf stattgefunden hat, noch für welchen Betrag. Das PStTG definiert die zu meldende Vergütung als Entgelt, dessen Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder bekannt sein müsste. Gleichzeitig hat das BMF ausdrücklich klargestellt, dass ein Plattformbetreiber keine zusätzlichen Prozesse schaffen muss, nur um für DAC7 Kenntnis über eine Vergütung zu erlangen. Vorgänge, die außerhalb der Plattform zwischen den Parteien stattfinden und dem Betreiber nicht bekannt sind, können deshalb in dessen Meldedaten fehlen.
Daraus sollte allerdings niemand eine Steuerstrategie ableiten. Dass eine Transaktion nicht in einem automatischen DAC7-Datensatz auftaucht, bedeutet nicht, dass sie steuerlich nicht existiert. Das Finanzamt besitzt unabhängig vom PStTG allgemeine Ermittlungsbefugnisse. § 93 AO ermöglicht Auskunftsersuchen gegenüber Beteiligten und unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber anderen Personen; sogar Sammelauskunftsersuchen sind gesetzlich vorgesehen. Die Steuerfahndung hat nach § 208 AO zusätzlich ausdrücklich die Aufgabe, unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln. Die DAC7-Schwellen sind deshalb keine gesetzliche „Unsichtbarkeitszone“.
Werden bei einem gewerblichen Kleinanzeigen-Account alle Anzeigen gemeldet?
Nein. Genau diese Annahme ist falsch.
Das PStTG unterscheidet bei der Bagatellgrenze für Warenverkäufe nicht danach, ob die Plattform einen Account intern als „privat“ oder „gewerblich“ bezeichnet. Entscheidend ist, ob ein Anbieter im Sinne des Gesetzes eine relevante Tätigkeit ausübt und ob er als meldepflichtiger oder freigestellter Anbieter einzuordnen ist. Die Freistellung für weniger als 30 Warenverkäufe und weniger als 2.000 Euro Vergütung ist nicht auf Privatpersonen beschränkt. Auch ein gewerblicher Anbieter kann bei entsprechend geringer Aktivität unter dieser DAC7-Grenze bleiben. Seine einkommen-, körperschaft-, gewerbe- oder umsatzsteuerlichen Pflichten bestehen selbstverständlich trotzdem.
Noch wichtiger: Selbst wenn ein gewerblicher Händler meldepflichtig ist, schreibt § 14 PStTG bei Warenverkäufen keine Übermittlung jeder einzelnen Anzeige mit Artikelbezeichnung, Bild und Beschreibung vor. Bei einer natürlichen Person werden unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, gegebenenfalls Umsatzsteuer-ID, Geburtsdatum und – soweit vorhanden – die Kennung des verwendeten Finanzkontos gemeldet. Dazu kommen für jedes Quartal die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung, die Zahl der relevanten Tätigkeiten sowie bestimmte vom Plattformbetreiber einbehaltene Gebühren, Provisionen oder Steuern. Bei Unternehmen kommen beispielsweise Firmenname, Sitz, Steueridentifikationsdaten, Umsatzsteuer-ID und Handelsregisternummer hinzu.
Die Finanzverwaltung erhält also beim gewöhnlichen Warenverkauf im Standarddatensatz vor allem die Information: Wer hat auf dieser Plattform in welchem Quartal wie viele relevante Transaktionen mit welchem Gesamtbetrag durchgeführt? Sie erhält nicht automatisch eine Kopie von 138 einzelnen Kleinanzeigen mit sämtlichen Fotos und Verkaufstexten.
Das bedeutet allerdings wiederum nicht, dass diese Informationen für immer unerreichbar wären. Die Plattform besitzt eigene Daten und muss die für ihre PStTG-Sorgfalts- und Meldepflichten relevanten Aufzeichnungen nach § 24 PStTG zehn Jahre lang aufbewahren. In einem konkreten steuerlichen Ermittlungsverfahren können daneben die allgemeinen Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung relevant werden. Automatische Jahresmeldung und individuelle Ermittlung sind deshalb strikt auseinanderzuhalten.
Was übermittelt Kleinanzeigen konkret?
Nach seiner aktuellen DAC7-Information meldet Kleinanzeigen bei meldepflichtigen Verkäufern insbesondere Name und Geburtsdatum, steuerlichen Wohnsitz, Steueridentifikationsnummer, Anschrift, Zahl der relevanten Verkaufstransaktionen sowie die daraus bekannten Einnahmen. Das Unternehmen erklärt ausdrücklich, dass hierfür die über das eigene Bezahlsystem sicher erkannten abgeschlossenen Verkaufstransaktionen maßgeblich sind. Die Meldung erfolgt grundsätzlich für das vorangegangene Kalenderjahr.
Das passt zum gesetzlichen Meldeverfahren. § 13 PStTG verlangt grundsätzlich eine Meldung bis zum 31. Januar des Folgejahres. Der Verkäufer selbst muss nach § 22 PStTG über die zu ihm gemeldeten Informationen informiert werden und erhält damit die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen. Stellt er Fehler fest, sollte er sich an die Plattform wenden, denn das BZSt weist ausdrücklich darauf hin, dass Korrekturmeldungen vom Plattformbetreiber veranlasst werden müssen.
Bei Vinted ist die Finanzverwaltung wesentlich näher an der Transaktion
Vinted bestätigt auf seiner deutschen Informationsseite, dass Verkäufer automatisch kontaktiert werden, sobald die DAC7-relevanten Schwellen erreicht werden. Die Plattform kennt abgeschlossene Verkäufe innerhalb ihres Systems und kann diese deshalb wesentlich leichter einem Verkäufer zuordnen als ein reines Anzeigenportal, bei dem Käufer und Verkäufer das Geschäft später außerhalb der Plattform abwickeln. Vinted weist gleichzeitig ausdrücklich darauf hin, dass eine DAC7-Meldung nicht bedeutet, dass der Verkäufer tatsächlich Steuern zahlen muss.
Für einen typischen privaten Vinted-Nutzer ist genau diese Trennung entscheidend. Wer im Frühjahr die Kinderkleidung der vergangenen Jahre für insgesamt 2.300 Euro verkauft, kann aufgrund der Höhe der Plattformtransaktionen in den DAC7-Daten erscheinen. Daraus folgt aber nicht, dass 2.300 Euro steuerpflichtiges Einkommen entstanden sind. Die Plattform meldet die bekannten Vergütungen und Transaktionen; sie berechnet nicht den steuerlichen Gewinn des Verkäufers. Sie weiß regelmäßig auch nicht, dass ein Pullover ursprünglich 120 Euro gekostet und später für 25 Euro verkauft wurde.
Genau diese Differenz erklärt auch das BZSt. Eine Plattformmeldung macht einen Anbieter weder automatisch zum Gewerbetreibenden noch automatisch steuerpflichtig. Ob eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt, ist separat anhand des Einkommen- beziehungsweise Umsatzsteuerrechts zu prüfen.
eBay meldet ebenfalls nicht einfach „30 Anzeigen“
Bei eBay ist das Prinzip ähnlich. Die Plattform nennt für EU-Verkäufer 30 abgeschlossene Transaktionen beziehungsweise die gesetzliche Umsatzgrenze als relevante DAC7-Kriterien und weist darauf hin, dass eine Meldung an die Finanzverwaltung keine Aussage über die eigentliche Steuerpflicht trifft. Da eBay den Kaufabschluss innerhalb seines Systems dokumentiert, ist die Datenlage naturgemäß vollständiger als bei einer klassischen Kleinanzeige mit anschließendem Barverkauf.
Auch hier gibt es jedoch keine steuerrechtliche Regel „30 eBay-Verkäufe = Gewerbe“. Der Bundesfinanzhof hat gerade das Gegenteil klargestellt. Im Urteil vom 17. Juni 2020 – X R 18/19 – entschied der BFH, dass selbst zahlreiche Einzelverkäufe über einen längeren Zeitraum noch der letzte Akt privater Vermögensverwaltung sein können, wenn Gegenstände ursprünglich privat und ohne Wiederverkaufsabsicht angeschafft wurden. Allein die Nutzung einer Plattform, die auch von gewerblichen Händlern verwendet wird, macht aus dem privaten Sammler noch keinen Gewerbetreibenden.
Anders kann das Ergebnis aussehen, wenn jemand planmäßig Waren ankauft, um sie anschließend wieder zu verkaufen. Der BFH bezeichnet gerade den wiederholten An- und Verkauf mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht als typisches Händlerverhalten. In einem anderen Verfahren, V R 19/20, beurteilte der BFH eine Tätigkeit mit rund 3.000 eBay-Versteigerungen in fünf Jahren und rund 380.000 Euro Einnahmen als nachhaltig und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerisch. Auch daraus folgt aber keine feste numerische Grenze. Entscheidend bleibt das Gesamtbild der Tätigkeit.
Mehrere Accounts retten nicht zwingend vor der Meldung
Eine weitere vermeintlich clevere Idee lautet: Statt 40 Verkäufen über einen Account werden jeweils 20 Verkäufe über zwei Accounts abgewickelt.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat diesen Punkt inzwischen ausdrücklich aufgegriffen. In seinen aktuellen technischen Hinweisen stellt es klar, dass die Bagatellgrenze von 2.000 Euro und 30 Warenverkäufen je Anbieter und nicht je Nutzerkonto anzuwenden ist. Kann eine Plattform erkennen, dass zwei Accounts demselben Anbieter zuzurechnen sind, lässt sich die Grenze deshalb nicht einfach durch das Anlegen zusätzlicher Nutzerkonten vervielfachen.
Anders liegt die technische Ausgangslage bei unterschiedlichen Plattformen. § 4 PStTG formuliert die Freistellung ausdrücklich für Verkäufe „unter Inanspruchnahme derselben Plattform“. Wer beispielsweise 20 Waren über Vinted und 20 über eBay verkauft und auf beiden Plattformen jeweils auch unter 2.000 Euro Vergütung bleibt, überschreitet dadurch nicht automatisch auf einer der beiden Plattformen die DAC7-Bagatellgrenze. Das ist jedoch erneut nur eine Aussage über die automatische Plattformmeldung. Eine möglicherweise gewerbliche oder anderweitig steuerpflichtige Tätigkeit wird nicht dadurch steuerfrei, dass ihre Umsätze auf fünf Plattformen verteilt werden.
Gerade für Steuerberater ist dieser Unterschied wesentlich. Ein Mandant kann auf jeder einzelnen Plattform unter der Meldegrenze liegen und trotzdem in Summe eine erhebliche planmäßige Handelstätigkeit betreiben. Die Steuererklärung richtet sich nach dem tatsächlichen Gesamtgeschäft und nicht danach, welche Plattform dem BZSt automatisch einen DAC7-Datensatz geschickt hat.
Airbnb zeigt, warum die 30/2.000-Euro-Regel gefährlich missverstanden wird
Die vielleicht wichtigste Überraschung des gesamten PStTG lautet: Die bekannte 30-Verkäufe-/2.000-Euro-Grenze gilt nicht allgemein für alle Plattformgeschäfte. Sie betrifft nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ausdrücklich den Verkauf von Waren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStTG. Das Gesetz erfasst daneben aber auch die Vermietung von unbeweglichem Vermögen, persönliche Dienstleistungen und die zeitlich begrenzte Überlassung von Verkehrsmitteln. Für diese Tätigkeiten existiert diese allgemeine Kleinverkäufergrenze nicht.
Ein privater Verkäufer kann deshalb 20 gebrauchte Pullover für insgesamt 800 Euro auf einer Warenplattform verkaufen und unter der DAC7-Bagatellregel bleiben. Ein Gastgeber, der dagegen nur wenige Buchungen einer Ferienwohnung über eine erfasste Plattform erzielt, kann grundsätzlich bereits in den Anwendungsbereich der Plattformmeldung fallen. Airbnb erklärt entsprechend, dass die Plattform Steuerinformationen über Gastgeber erhebt und im DAC7-Verfahren meldet. Für Immobilien enthält § 14 PStTG sogar zusätzliche Datenfelder, darunter die Anschrift der inserierten Immobilieneinheit, die Vergütung je Quartal, die Zahl der relevanten Tätigkeiten und – soweit vorhanden – weitere objektspezifische Informationen.
Ähnliches ist bei Plattformen für persönliche Dienstleistungen zu beachten. Wer die 30/2.000-Euro-Regel als allgemeine „Internet-Nebeneinkommensgrenze“ versteht, liegt deshalb fundamental falsch.
Auch Etsy zeigt, dass nicht jedes digitale Angebot steuerlich gleich behandelt wird
Etsy weist seine europäischen Verkäufer ebenfalls auf DAC7 hin und nennt für den Verkauf physischer Waren die bekannten Schwellen. Gleichzeitig führt die Plattform individuell erstellte digitale Produkte auf Bestellung gesondert auf. Das passt zum PStTG, weil neben Waren auch persönliche Dienstleistungen erfasst werden können, sofern diese einen hinreichend individuellen und auf einen bestimmten Auftrag bezogenen Charakter besitzen. Das BMF nennt Beratungs- und Vermittlungsleistungen ausdrücklich als mögliche persönliche Dienstleistungen und stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob sie persönlich vor Ort oder automatisiert über das Internet erbracht werden.
Auch hier zeigt sich, warum die populäre Kurzformel „unter 30 Verkäufen passiert nichts“ für eine professionelle Steuerberatung ungeeignet ist. Zunächst muss geklärt werden, welche Art von Tätigkeit überhaupt vorliegt.
Was passiert, wenn jemand seine Steuer-ID nicht angibt?
Wer die Meldeschwelle erreicht und anschließend die von der Plattform angeforderten steuerlichen Daten ignoriert, kann das Problem nicht dadurch lösen, dass er einfach nichts einträgt. § 23 PStTG verpflichtet den Plattformbetreiber, den Anbieter zweimal an die erforderliche Mitwirkung zu erinnern. Werden die Daten anschließend weiterhin nicht geliefert, muss der Betreiber nach Ablauf der gesetzlichen Fristen entweder die weitere Nutzung der Plattform verhindern beziehungsweise das Konto sperren oder die Auszahlung von Vergütungen zurückhalten. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, werden die Maßnahmen wieder aufgehoben.
Die Abfrage einer Steueridentifikationsnummer bedeutet daher ebenfalls nicht automatisch, dass bereits ein Steuerproblem vorliegt. Sie ist zunächst Bestandteil des gesetzlich vorgeschriebenen Identifizierungs- und Meldeprozesses.
Die Finanzverwaltung bekommt Umsatzinformationen – aber kennt den Einkaufspreis nicht
Hier entsteht in der Praxis eines der größten Probleme.
Ein Verkäufer wird mit 7.500 Euro Plattformvergütung gemeldet. Das Finanzamt sieht diese Zahl. Daraus lässt sich zunächst nicht erkennen, ob derselbe Verkäufer die Gegenstände ursprünglich für 15.000 Euro gekauft hat, ob er sie geerbt hat, ob es sich um normale Alltagsgegenstände handelt oder ob er sie gezielt für 4.000 Euro eingekauft und mit 3.500 Euro Marge weiterverkauft hat.
§ 23 EStG nimmt bei privaten Veräußerungsgeschäften Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausdrücklich aus. Wer also typische privat genutzte Kleidung, Möbel, Spielzeug oder vergleichbare Alltagsgegenstände veräußert, muss nicht allein wegen eines hohen DAC7-Meldebetrags plötzlich einen steuerpflichtigen Gewinn versteuern. Anders kann die Beurteilung bei anderen Wirtschaftsgütern, kurzen Haltedauern oder insbesondere bei einer bereits gewerblichen Handelstätigkeit aussehen.
Genau deshalb können DAC7-Daten Rückfragen auslösen. Der Steuerpflichtige sollte dann nachvollziehbar erklären können, welche Gegenstände verkauft wurden und woher sie stammten. Wer hochwertige Uhren, Sammlerstücke, Designertaschen oder regelmäßig gleichartige Neuware verkauft, sollte sich deshalb nicht darauf verlassen, Jahre später sämtliche Anschaffungskosten aus dem Gedächtnis rekonstruieren zu können.
Die gefährlichste Grenze ist nicht 2.000 Euro, sondern „privat oder gewerblich“
Für die Finanzverwaltung sind die DAC7-Daten vor allem deshalb interessant, weil sie Muster sichtbar machen können. Ein einmaliger Verkauf einer privaten Sammlung kann steuerlich vollkommen anders zu beurteilen sein als der regelmäßige Einkauf von Ware mit anschließender Weiterveräußerung. Der BFH verlangt hierbei eine Gesamtwürdigung. Typisches Händlerverhalten liegt insbesondere dann näher, wenn Waren planmäßig zum Zweck des Weiterverkaufs beschafft werden und ein nachhaltiger marktmäßiger Umschlag stattfindet. Die bloße Zahl der Verkäufe reicht dagegen nicht aus.
Damit kann ein Verkäufer mit 100 Verkäufen steuerlich weiterhin privat handeln, während jemand mit deutlich weniger Transaktionen bereits einen Gewerbebetrieb betreiben kann. Wer beispielsweise jeden Monat limitierte Sneaker gezielt einkauft, um sie wenige Tage später mit Aufschlag weiterzuverkaufen, verhält sich wirtschaftlich anders als jemand, der nach zwanzig Jahren eine umfangreiche private Sammlung auflöst. Die Plattformmeldung kennt diesen Unterschied zunächst nicht. Das Steuerrecht muss ihn anschließend herstellen.
DAC7 ist kein Überwachungsinstrument für jede Anzeige – aber ein sehr leistungsfähiges Plausibilitätsinstrument
Genau darin liegt die eigentliche Bedeutung des Gesetzes. Die Finanzverwaltung muss nicht mehr ausschließlich darauf hoffen, dass ein möglicherweise gewerblicher Onlinehändler seine Einkünfte freiwillig vollständig offenlegt oder zufällig in einer Betriebsprüfung auffällt. Sie erhält standardisierte Datensätze mit Identität, Plattform, quartalsweisen Vergütungen und Transaktionszahlen. Diese Informationen können mit vorhandenen Steuerdaten abgeglichen werden. Das Bundeszentralamt für Steuern betreibt inzwischen sogar einen eigenen Bereich „Digital Platform Income – Prüfungen“, der Innen- und Außendienstprüfungen zur Einhaltung der PStTG-Pflichten durchführt. Für die Datenübermittlung gelten seit 2026 aktualisierte technische Standards.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Datensatz automatisch zu einem Steuerbescheid oder einer Betriebsprüfung führt. Eine Meldung sagt zunächst nur, dass eine Plattform die gesetzlich definierten Daten übermittelt hat. Das BZSt weist selbst darauf hin, dass der Erhalt einer Vergütung über eine digitale Plattform einen Verkäufer nicht automatisch gewerblich oder selbständig macht.
Was Steuerberater bei Mandanten mit Plattformgeschäften künftig zwingend fragen sollten
Für die Beratung ist deshalb weniger interessant, ob der Mandant eine Nachricht von Vinted bekommen hat. Wesentlich wichtiger ist das Gesamtbild seiner digitalen Verkaufstätigkeit. Nutzt er Vinted, Kleinanzeigen, eBay und Etsy gleichzeitig, müssen die Aktivitäten zusammen betrachtet werden. Wurden die verkauften Gegenstände ursprünglich für den Eigenbedarf erworben oder gezielt mit Wiederverkaufsabsicht angeschafft? Gibt es mehrere Nutzerkonten? Werden Zahlungen außerhalb der Plattform über PayPal, Banküberweisung oder bar abgewickelt? Bestehen daneben Verkäufe über Instagram, Facebook oder einen eigenen Shop? Und stimmen die von den Plattformen gemeldeten Beträge mit den Unterlagen des Mandanten überein?
Genau hier liegt auch ein neues Haftungsrisiko für Steuerberater. Wer lediglich den DAC7-Bericht einer einzelnen Plattform übernimmt, kann eine viel größere Handelstätigkeit übersehen. Umgekehrt sollte eine Plattformmeldung über 15.000 Euro nicht reflexartig als steuerpflichtiger Gewinn behandelt werden. Der Bericht dokumentiert bekannte Vergütungen, nicht den steuerrechtlichen Gewinn und erst recht nicht automatisch die Unternehmereigenschaft.
Was die Plattformen tatsächlich wissen, entscheidet zunehmend über die Tiefe der Meldung
Der Unterschied zwischen Kleinanzeigen und Vinted zeigt letztlich die entscheidende technische Entwicklung. Je stärker eine Plattform den gesamten Kaufprozess kontrolliert – Angebot, Vertragsschluss, Zahlung, Rückerstattung und Auszahlung –, desto vollständiger ist naturgemäß ihr Datenbild. Bei einer klassischen Kleinanzeige, nach der sich zwei Personen auf einem Parkplatz treffen und bar bezahlen, ist dieses Bild deutlich dünner. Genau deshalb schreibt das PStTG keine künstliche Wissensbeschaffungspflicht vor: Der Plattformbetreiber muss nicht eigens Prozesse einrichten, um Vergütungen aufzuspüren, von denen er bei seinem Geschäftsmodell ansonsten keine Kenntnis hätte.
Die Richtung ist dennoch eindeutig. Digitale Plattformen entwickeln sich von anonym wirkenden Marktplätzen zunehmend zu strukturierten Datenquellen für die Steuerverwaltung. Wer innerhalb des integrierten Zahlungssystems verkauft, hinterlässt nicht mehr nur eine Anzeige, sondern einen eindeutig einem Anbieter, einem Zeitraum und einer Vergütung zuordenbaren Geschäftsvorgang.
Die 30/2.000-Euro-Grenze ist deshalb die falsche Zahl, auf die man sich konzentriert
Für den privaten Haushalt, der einmal im Jahr Keller und Kinderzimmer leert, ist DAC7 in den meisten Fällen steuerlich weit weniger dramatisch, als viele Schlagzeilen suggerieren. Selbst eine Meldung kann vollkommen folgenlos bleiben, wenn schlicht privat genutzte Gegenstände veräußert wurden und kein steuerpflichtiger Sachverhalt vorliegt. Das Gesetz selbst schafft keine neue Steuer.
Für jemanden, der tatsächlich Handel betreibt, ist die gegenteilige Schlussfolgerung aber genauso gefährlich. 29 Verkäufe sind nicht automatisch privat. 1.999 Euro Umsatz sind nicht automatisch steuerfrei. Zehn Accounts machen aus einem Gewerbebetrieb keine private Tätigkeit. Und 20 Verkäufe auf Vinted plus 20 auf eBay verschwinden steuerrechtlich nicht deshalb, weil die Plattformen ihre Bagatellgrenzen jeweils getrennt beurteilen.
Die 30 Verkäufe und 2.000 Euro beantworten lediglich eine Frage: Muss ein Plattformbetreiber einen Warenverkäufer im regulären DAC7-Verfahren melden?
Sie beantworten nicht die viel wichtigere Frage: Muss der Verkäufer Steuern zahlen?
Und genau diese Unterscheidung sollte jeder kennen, der 2026 regelmäßig über Kleinanzeigen, Vinted, eBay, Etsy oder vergleichbare Plattformen verkauft. Die Finanzverwaltung bekommt heute wesentlich mehr strukturierte Informationen als noch vor wenigen Jahren. Sie bekommt aber keineswegs automatisch jede Anzeige und weiß auch nicht automatisch, ob der gemeldete Umsatz überhaupt steuerpflichtig ist.
Das eigentliche Risiko entsteht deshalb nicht dadurch, dass das Finanzamt plötzlich alles weiß.
Es entsteht dort, wo die Daten, die das Finanzamt inzwischen kennt, nicht mehr zu dem passen, was in der Steuererklärung steht.

