Ein Steuerberater erhält die Kontoauszüge, PayPal-Daten, Rechnungen und vielleicht noch die monatlichen Abrechnungen einer Agentur. Das Finanzamt erhält im Zweifel zusätzlich Plattformdaten, wertet öffentlich sichtbare Werbekooperationen aus, rekonstruiert Social-Media-Aktivitäten und kann sogar überprüfen, ob der vermeintlich nach Dubai ausgewanderte Mandant tatsächlich überwiegend in Deutschland lebt.
Genau darin liegt das neue Risiko des Influencer-Mandats. Nicht weil Influencer steuerlich grundsätzlich verdächtiger wären als andere Unternehmer, sondern weil ihr wirtschaftliches Leben ungewöhnlich viele Spuren außerhalb der klassischen Finanzbuchhaltung hinterlässt. Einnahmen entstehen über Plattformen, Agenturen, Affiliate-Netzwerke, Abonnements und internationale Zahlungsdienstleister. Vergütungen werden teilweise nicht in Geld, sondern in Produkten, Reisen oder Dienstleistungen erbracht. Gleichzeitig verschwimmen bei Kleidung, Fahrzeugen, Reisen und Immobilien die Grenzen zwischen betrieblicher Tätigkeit und privater Lebensführung stärker als in fast jeder anderen Branche.
Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert. Nordrhein-Westfalen bündelt seine Steuerfahndung seit Anfang 2025 im Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mit mehr als 1.200 Fachleuten. Ein zunächst eingerichtetes Influencer-Team wurde inzwischen zu einem eigenen Dezernat „Digital agierende Steuerpflichtige“ ausgebaut und personell verstärkt. Das IT-Kompetenzzentrum entwickelt eigene KI-Lösungen für die Analyse von Beweismaterial und Systeme zur Verarbeitung großer Datenmengen.
Für Steuerberater bedeutet diese Entwicklung vor allem eines: Das Influencer-Mandat kann nicht mehr wie ein gewöhnliches Einzelunternehmen behandelt werden, bei dem die Buchhaltung weitgehend das wirtschaftliche Geschehen abbildet.
Mehr als 7.000 Datensätze: Die Finanzverwaltung baut systematisch Wissen auf
Im Juli 2025 machte das LBF NRW erstmals öffentlich, dass es ein Datenpaket mehrerer großer Social-Media-Plattformen mit damals rund 6.000 Datensätzen auswertete. Nach Angaben der Behörde ging es allein für Nordrhein-Westfalen um ein potenziell steuerstrafrechtlich relevantes Volumen von rund 300 Millionen Euro. Gleichzeitig liefen bereits rund 200 Strafverfahren gegen Influencer – die Fälle aus diesem Datenpaket noch nicht eingerechnet.
Im Januar 2026 meldete das Landesamt den nächsten Schritt. Nach Aufbereitung, Strukturierung und Ergänzung betraf das Material inzwischen mehr als 7.000 Steuerpflichtige. Die Daten können nun mit den bei den Finanzämtern vorhandenen Steuererklärungen abgeglichen werden. Aus einem experimentellen Ermittlungsfeld ist damit ein strukturierter Verwaltungsprozess geworden.
Besonders bemerkenswert ist, wie die Finanzverwaltung arbeitet. Nordrhein-Westfalen beschreibt selbst entwickelte Methoden, mit denen Werbepartnerschaften und Einnahmen auch dann zurückverfolgt und beweissicher dokumentiert werden sollen, wenn Werbung lediglich vorübergehend sichtbar ist und beispielsweise nach 24 Stunden aus einer Story verschwindet. Andere Bundesländer hätten diese Methoden inzwischen übernommen. Ebenso berichtet das LBF über Fälle, in denen ein offizieller Wohnsitz etwa nach Dubai verlagert wurde und anhand fortlaufender Social-Media-Aktivitäten untersucht wurde, ob sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt weiterhin in Nordrhein-Westfalen befand.
Parallel wird das Fahndungswissen institutionell aufgebaut. Das LBF ist unmittelbar in die Ausbildung an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen eingebunden. Vorträge aus der Fahndungspraxis behandeln unter anderem Steuerkriminalität, Geldwäsche, neue Ermittlungsentwicklungen und die Zusammenarbeit verschiedener Behörden. Jährlich beginnen dort beziehungsweise in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung rund 1.500 Studierende und Auszubildende ihre Laufbahn.
Man sollte daraus nicht ableiten, dass nun jedes Finanzamt jeden Instagram-Account täglich kontrolliert. Die Richtung ist dennoch eindeutig: Digitale Geschäftsmodelle werden für die Finanzverwaltung zu einem eigenen Kompetenzgebiet.
Die erste Haftungsfalle liegt außerhalb der Buchhaltung
Der klassische Fehler beginnt bei der Frage, was überhaupt als Einnahme erkannt wird. Ein Influencer stellt eine Rechnung über 15.000 Euro für eine Kampagne. Diese Zahlung erscheint auf dem Geschäftskonto und landet in der Buchhaltung. Einfach.
Schwieriger wird es, wenn zusätzlich eine Uhr überlassen wird, ein Hotel den Aufenthalt übernimmt, eine Fluggesellschaft Tickets bereitstellt oder ein Hersteller Waren zusendet. Die Finanzverwaltung NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Influencern neben Geldzahlungen auch Sachleistungen wie Produkte, Gutscheine oder Geschenke steuerlich relevant sein können.
Dabei muss steuerlich genauer unterschieden werden. Ein tatsächlich ohne Gegenleistung gewährtes Geschenk ist etwas anderes als ein Produkt, das gerade deshalb überlassen wird, weil der Influencer dafür einen Beitrag, ein Video oder eine sonstige Werbeleistung schuldet. Im zweiten Fall liegt wirtschaftlich ein Leistungsaustausch vor. Umsatzsteuerlich kennt § 3 Abs. 12 UStG hierfür den tauschähnlichen Umsatz; § 10 Abs. 2 UStG bestimmt, dass bei solchen Umsätzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz gilt.
Ein fiktiver Fall zeigt das Problem: Eine Reise-Influencerin erhält von einem Hotel fünf Nächte, deren regulärer Wert 4.000 Euro beträgt. Dafür verpflichtet sie sich vertraglich zu einem Reel und mehreren Stories. Auf ihrem Bankkonto erscheint kein Euro. Wirtschaftlich hat trotzdem ein Leistungsaustausch stattgefunden.
Wenn die Kanzlei nur Bankkonten importiert, kann dieser Vorgang vollständig unsichtbar bleiben.
Genau deshalb reicht bei einem großen Influencer ein allgemeiner Satz wie „Bitte alle Belege einreichen“ nicht mehr aus. Die Kanzlei muss das Geschäftsmodell verstehen und gezielt nach den Einnahmeformen fragen, die gerade nicht automatisch in der Buchhaltung landen.
Wie weit muss ein Steuerberater überhaupt nachforschen?
Hier muss sorgfältig differenziert werden. Ein Steuerberater ist kein Steuerfahnder seines eigenen Mandanten. § 33 StBerG definiert seine Aufgabe als Beratung, Vertretung und Hilfe bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten – nicht als permanente private Überwachung des Auftraggebers.
Auch die Rechtsprechung kennt Grenzen der Beratungspflicht. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof einen hohen Grundstandard formuliert. Der Steuerberater habe seinen Mandanten umfassend zu beraten und über bedeutsame steuerliche Einzelheiten und Folgen zu unterrichten; er soll dabei den „sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel“ aufzeigen. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 43/08.
Selbst bei einem eingeschränkten Mandat können Warnpflichten entstehen. Der BGH entschied bereits im Urteil vom 21. Juli 2005 – IX ZR 6/02, dass ein Steuerberater auch vor außerhalb seines eigentlichen Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen muss, wenn diese ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick erkennbar sind.
Das bedeutet nicht, dass eine Kanzlei sämtliche Stories eines Mandanten archivieren muss. Es bedeutet aber sehr wohl, dass erkennbare Widersprüche eine Reaktion verlangen können. Wenn ein Reise-Influencer regelmäßig internationale Hotelkooperationen veröffentlicht, die Buchhaltung aber keinerlei Sachvergütungen enthält, ist eine Nachfrage naheliegend. Wenn ein Mandant offiziell in Dubai lebt, aber der Kanzlei gleichzeitig eine dauerhaft verfügbare deutsche Wohnung, regelmäßige Aufenthalte und umfangreiche wirtschaftliche Aktivitäten in Deutschland bekannt sind, sollte die steuerliche Ansässigkeit nicht allein aufgrund einer Abmeldebescheinigung behandelt werden.
Das Restrisiko liegt genau an dieser Grenze zwischen zulässigem Vertrauen auf Mandantenangaben und dem Ignorieren offensichtlicher Warnsignale.
Das FG Köln zeigt, wie gefährlich die Vermischung von Lifestyle und Betrieb ist
Eine der wichtigsten Entscheidungen für die Beratung von Influencern stammt vom Finanzgericht Köln. Im rechtskräftigen Urteil vom 22. September 2021 – 12 K 1016/19 – ging es unter anderem um Kleidung, Luxusartikel und Reisekosten einer Influencerin.
§ 4 Abs. 4 EStG definiert Betriebsausgaben grundsätzlich als betrieblich veranlasste Aufwendungen. § 12 Nr. 1 EStG schließt dagegen bestimmte Aufwendungen der privaten Lebensführung vom Abzug aus, selbst wenn sie zugleich der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen.
Die Klägerseite argumentierte, Kleidungsstücke und Accessoires seien für Instagram-Aufnahmen angeschafft und getrennt von privater Kleidung aufbewahrt worden. Das Gericht ließ diese Argumentation nicht durchgreifen. Besonders prägnant formulierte es:
„Allein durch einen höheren Preis wird ein Wirtschaftsgut noch nicht zu steuerlich zu berücksichtigender Berufsbekleidung.“
Das Gericht stellte zudem fest, dass beim konkreten Geschäftsmodell die Grenzen zwischen Berufs- und Alltagsleben verschwammen. Normale bürgerliche Kleidung wird nicht deshalb zu typischer Berufskleidung, weil sie in einem kommerziellen Instagram-Post erscheint.
Für Steuerberater ist der Fall wesentlich wichtiger als für Influencer. Denn die Haftungsfrage beginnt nicht erst mit der falschen Steuererklärung. Sie beginnt bei der Qualität der Sachverhaltsaufklärung. Wer Kleidung, Handtaschen, Restaurantbesuche oder andere Lifestyle-Aufwendungen ungeprüft als Betriebsausgabe übernimmt, weil der Mandant darauf verweist, dass „alles Content“ sei, übernimmt eine steuerliche Argumentation, die gerade durch dieses Urteil erheblich begrenzt wird.
Reisen sind komplizierter – und Dokumentation kann den Unterschied machen
Bei Reisekosten ist die Lage differenzierter. Im Kölner Verfahren hatte das Finanzamt einige Reisen vollständig anerkannt, weil Foto-Shootings dokumentiert worden waren. Andere Reisen wurden vollständig gestrichen oder nur teilweise berücksichtigt. Das Gericht bestätigte, dass gemischt veranlasste Reisekosten grundsätzlich anhand objektiver Kriterien aufgeteilt werden können. Im konkreten Fall fehlten jedoch teilweise genaue Aufzeichnungen über Zeitablauf, Shooting-Tage und Orte, sodass eine präzisere zeitliche Aufteilung nicht möglich war.
Daraus folgt ein wichtiger Unterschied für die Beratung. Die richtige Frage lautet nicht: „War die Reise geschäftlich?“ Bei Influencern kann dieselbe Reise gleichzeitig Produktion, Urlaub und Familienzeit sein. Entscheidend wird vielmehr, welche Bestandteile objektiv nachweisbar betrieblich veranlasst sind.
Eine Woche auf Mallorca mit Ehepartner und Kindern wird nicht automatisch zur Geschäftsreise, weil währenddessen drei Reels aufgenommen wurden. Umgekehrt muss eine Reise aber auch nicht vollständig privat sein, wenn tatsächlich mehrere Produktionstage, Kundentermine oder Shootings nachweisbar sind.
Für die Kanzlei bedeutet das: Reiseplan, Auftraggeber, Vertragsbezug, Produktionszeiten, Teilnehmer, veröffentlichte Kampagnen und private Reiseanteile sollten möglichst zeitnah dokumentiert werden. Wird erst während einer Betriebsprüfung Jahre später rekonstruiert, an welchem Nachmittag welches Video entstanden sein könnte, ist die Beweislage erheblich schlechter.
Dubai ist eine der gefährlichsten Haftungsfallen
Noch größer wird das Risiko bei international erfolgreichen Influencern. Der Satz „Ich bin jetzt in Dubai gemeldet“ beantwortet die deutsche Steuerpflicht nicht.
§ 8 AO definiert einen steuerlichen Wohnsitz danach, ob jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Daneben knüpft § 9 AO an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Eine melderechtliche Abmeldung und der steuerrechtliche Wohnsitz sind deshalb nicht dasselbe.
Genau auf diesen Bereich richtet die Finanzverwaltung bereits Ermittlungen. Das LBF NRW berichtet ausdrücklich über Influencer, die ihren offiziellen Wohnsitz an Adressen in Dubai verlagert hätten, während die Behörde anhand fortlaufender Social-Media-Aktivitäten den tatsächlichen Aufenthalt untersuchte.
Für Steuerberater entsteht hier ein erhebliches Restrisiko. Der Berater kann nicht jeden Tag persönlich überprüfen, wo sich der Mandant aufhält. Er sollte bei einem geplanten Wegzug aber auch nicht lediglich eine Abmeldebescheinigung abheften. Eine professionelle Wegzugsakte sollte unter anderem klären, welche Wohnungen in Deutschland weiterhin verfügbar sind, wo Partner und Familie leben, von wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, welche deutschen Gesellschaften und Betriebsstätten bestehen und wie häufig sich der Mandant im Inland aufhält.
Gerade Social Media erzeugt dabei eine ungewöhnliche Situation: Der Mandant kann gegenüber der Kanzlei erklären, dauerhaft im Ausland zu leben, während sein öffentlich dokumentierter Alltag möglicherweise etwas anderes nahelegt.
Ignoriert eine Kanzlei solche offensichtlichen Widersprüche, wird ihre Position in einer späteren Haftungsauseinandersetzung nicht besser.
Die Influencer-GmbH löst die Privatproblematik nicht
Mit steigenden Gewinnen wird häufig eine GmbH gegründet. Das kann steuerlich und betriebswirtschaftlich sinnvoll sein. Es beseitigt aber die Abgrenzungsprobleme nicht.
Bezahlt die GmbH Aufwendungen, die tatsächlich dem privaten Interesse des Gesellschafters dienen, muss geprüft werden, ob eine betriebliche Veranlassung besteht oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht.
Das wird bei Influencern besonders schwierig, weil die Person selbst häufig das Produkt ist. Luxusfahrzeug, Wohnung, Kleidung, Restaurantbesuch und Reise können Teil der öffentlichen Markeninszenierung sein und gleichzeitig erheblichen privaten Nutzen haben.
Die Rechtsform GmbH macht eine private Yacht nicht automatisch zum betrieblichen Wirtschaftsgut und einen Familienurlaub nicht automatisch zur Marketingkampagne. Im Gegenteil: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen Verträge, Veranlassung und tatsächliche Durchführung besonders sauber auseinandergehalten werden.
Umsatzsteuer ist häufig gefährlicher als Einkommensteuer
Bei großen Influencern kommt hinzu, dass Auftraggeber häufig im Ausland sitzen. Plattformbetreiber, Agenturen und Markenunternehmen können in Irland, den USA, Großbritannien, der Schweiz oder anderen Staaten ansässig sein. Damit entstehen Fragen zum Leistungsort, zum Reverse-Charge-Verfahren, zu Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und gegebenenfalls zu weiteren Erklärungspflichten.
Gleichzeitig können Sachvergütungen tauschähnliche Umsätze darstellen. Der Influencer kann somit einen Vorgang haben, bei dem kein Geld fließt, der ertragsteuerlich eine Betriebseinnahme auslöst und gleichzeitig umsatzsteuerlich als Leistungsaustausch zu beurteilen ist. § 3 Abs. 12 und § 10 Abs. 2 UStG bilden hierfür die gesetzlichen Grundlagen.
Genau hier werden standardisierte Buchhaltungsprozesse gefährlich. Wenn lediglich Kontoumsätze verarbeitet und Rechnungen verbucht werden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Teile des tatsächlichen Leistungsaustauschs überhaupt nicht erkannt werden.
Wenn alte Fehler auftauchen, wird aus Beratung schnell Steuerstrafrecht
Besonders sensibel wird das Mandat, wenn die Kanzlei feststellt, dass relevante Einnahmen in früheren Steuererklärungen fehlen.
§ 153 AO verpflichtet unter den dort genannten Voraussetzungen den Steuerpflichtigen zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung, wenn er nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist. Nach dem Anwendungserlass trifft diese originäre Anzeige- und Berichtigungspflicht den externen Steuerberater nicht allein deshalb, weil er die Erklärung vorbereitet oder übermittelt hat. Seine Beratungsaufgabe ist damit jedoch keineswegs erledigt.
Der gefährlichste Fehler wäre jetzt, fehlende Beträge stillschweigend in die nächste laufende Steuererklärung aufzunehmen und die Vergangenheit nicht sauber aufzuarbeiten. Sobald ein möglicher vorsätzlicher Sachverhalt im Raum steht, muss zudem geprüft werden, ob steuerstrafrechtliche Beratung erforderlich ist. § 370 AO sanktioniert unter seinen Voraussetzungen unter anderem unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Finanzbehörden, durch die Steuern verkürzt werden.
Für die Kanzlei gehört spätestens an dieser Stelle eine klare Trennung zwischen normaler Deklarationsberatung und Steuerstrafverteidigung in den Prozess.
Auch für den Steuerberater gibt es eine rote Linie
Das Mandantenrisiko darf nicht mit dem eigenen strafrechtlichen Risiko verwechselt werden. Ein Steuerberater wird selbstverständlich nicht zum Beteiligten einer Steuerhinterziehung, nur weil ein Mandant ihm Einnahmen verschweigt.
Anders kann die Situation werden, wenn der Berater einen steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalt erkennt und bewusst bei dessen Umsetzung hilft. § 27 StGB erfasst vorsätzliche Hilfe zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat. Zusätzlich bestimmt § 71 AO, dass auch derjenige für verkürzte Steuern und bestimmte Zinsen haften kann, der an einer Steuerhinterziehung teilnimmt.
Besonders deutlich ist ein BFH-Beschluss vom 28. Februar 2023 – VII R 29/18, der gerade einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betraf. Der BFH stellte fest, dass auch berufstypische Handlungen eines Beraters strafbare Beihilfe sein können, wenn das erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Mandanten so hoch ist, dass die Hilfeleistung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters bewertet werden kann.
Diese Grenze muss eine Kanzlei ernst nehmen. Es ist etwas vollkommen anderes, eine vertretbare steuerliche Position zugunsten des Mandanten auszulegen, als wissentlich eine Erklärung einzureichen, von der man weiß, dass entscheidende Einnahmen fehlen.
Was ein professionelles Influencer-Mandat heute braucht
Die Konsequenz sollte nicht darin bestehen, Influencer grundsätzlich als problematische Mandanten abzulehnen. Sie sollte darin bestehen, das Mandat anders zu organisieren.
Bei einem größeren Creator sollte bereits bei Mandatsbeginn schriftlich erfasst werden, auf welchen Plattformen Einnahmen erzielt werden, welche Agenturen beteiligt sind, welche Affiliate-Systeme bestehen, über welche Zahlungsdienstleister Geld fließt und ob Sachvergütungen, kostenlose Reisen oder andere Gegenleistungen üblich sind. Bei Auslandsbezug gehört die steuerliche Ansässigkeit gesondert dokumentiert. Bei einer GmbH müssen privatnahe Ausgaben konsequent identifiziert und geprüft werden.
Für laufende Mandate bietet sich ein eigener periodischer Vollständigkeitsprozess an. Nicht jede einzelne Instagram-Story muss durch die Kanzlei kontrolliert werden. Der Mandant sollte aber regelmäßig bestätigen, dass sämtliche Plattformerlöse, Kooperationen, Affiliate-Einnahmen, Sachleistungen und sonstigen Vergütungen gemeldet wurden. Bei größeren Sachzuwendungen sollten Wert, Gegenleistung und umsatzsteuerliche Behandlung dokumentiert werden. Für gemischt veranlasste Reisen sollten Nachweise nicht erst Jahre später während einer Betriebsprüfung zusammengesucht werden.
Das ist keine gesetzlich vorgeschriebene Influencer-Checkliste. Es ist eine risikoorientierte Konsequenz aus einem Geschäftsmodell, dessen Einnahmen teilweise außerhalb klassischer Buchhaltungsstrukturen entstehen und dessen private und betriebliche Sphäre besonders eng miteinander verbunden sind.
| Risikobereich | Was die Kanzlei dokumentieren sollte |
|---|---|
| Plattformumsätze | Plattformen, Abrechnungen, Auszahlungswege und Agenturen |
| Sachleistungen | Art, Wert, Gegenleistung und steuerliche Behandlung |
| Affiliate und Abos | Netzwerke, Accounts und Zahlungsdienstleister |
| Reisen | Anlass, Auftraggeber, Produktionstage, Teilnehmer und Privatanteile |
| Kleidung und Lifestyle | konkrete betriebliche Veranlassung und Abgrenzung zu § 12 EStG |
| Ausland | Wohnungen, Aufenthalt, Tätigkeit, Familie und Gesellschaftsstrukturen |
| GmbH | privatnahe Aufwendungen und mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen |
| Vorjahre | mögliche Berichtigungspflichten und steuerstrafrechtliche Risiken |
Vollständigkeitserklärungen beseitigen das Haftungsrisiko nicht
Eine jährliche Erklärung des Mandanten, dass alle Einnahmen angegeben wurden, ist sinnvoll. Sie ist aber keine Haftungsfreistellung für die Kanzlei.
Wenn der Mandant eine unbekannte Zahlung über ein ausländisches Konto verschweigt, kann der Berater grundsätzlich nur mit den Informationen arbeiten, die ihm zur Verfügung stehen. Wenn jedoch gleichzeitig bekannte Tatsachen nicht zu den übergebenen Unterlagen passen, kann die Lage anders aussehen. Die Rechtsprechung zeigt gerade, dass der Umfang von Beratungs- und Warnpflichten vom Mandat und von den für den Berater erkennbaren Umständen abhängt.
Das ist das eigentliche Restrisiko dieses Geschäftsmodells: Es gibt keinen Prozess, mit dem sich Haftung vollständig ausschließen lässt.
Eine Kanzlei kann Einnahmen nicht buchen, von denen sie nichts weiß. Sie kann aber dafür sorgen, dass sie die richtigen Fragen gestellt hat. Sie kann steuerliche Zweifelsfälle dokumentieren, auf Risiken hinweisen und Entscheidungen schriftlich festhalten. Sie kann Widersprüche klären und im Extremfall ein Mandat nicht fortführen, wenn der Mandant die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung erforderlichen Informationen nicht liefert.
Genau diese Dokumentation kann Jahre später entscheidender sein als die Frage, ob der betreffende Betrag 2026 ursprünglich auf Konto 8400 oder Erlöse aus sonstigen Leistungen gebucht wurde.
Influencer sind kein steuerliches Randphänomen mehr
Die vielleicht wichtigste Entwicklung findet deshalb nicht auf Instagram statt, sondern in der Finanzverwaltung.
Nordrhein-Westfalen hat eine spezialisierte Finanzkriminalitätsbehörde mit mehr als 1.200 Fachleuten geschaffen, Influencer-Ermittlungen in ein eigenes Dezernat überführt, Massendaten zu mehr als 7.000 Steuerpflichtigen aufbereitet und entwickelt KI-Werkzeuge zur Beweismittelauswertung. Gleichzeitig fließt Steuerfahndung stärker in die Ausbildung zukünftiger Finanzbeamter ein.
Diese Entwicklung ist für Steuerberater wichtiger als die nächste einzelne Influencer-Schlagzeile.
Denn die Informationsasymmetrie verändert sich. Früher wusste häufig der Unternehmer am meisten, der Steuerberater einen erheblichen Teil davon und das Finanzamt zunächst nur das, was erklärt wurde. Bei digitalen Geschäftsmodellen können Plattformdaten, internationale Zahlungsströme und öffentlich zugängliche Inhalte dieses Verhältnis verschieben.
Das Finanzamt muss nicht mehr zwingend mit einer einzelnen auffälligen Rechnung beginnen. Es kann Datenbestände strukturieren und anschließend fragen, warum die dokumentierten Plattformerlöse nicht zu den Steuererklärungen passen.
Für Steuerberater folgt daraus keine Pflicht zur Dauerüberwachung ihrer Mandanten. Es folgt aber eine Pflicht zur Professionalisierung des Mandats.
Ein großer Influencer ist steuerlich eben nicht lediglich ein Einzelunternehmer mit ungewöhnlich vielen Instagram-Followern. Es handelt sich häufig um ein internationales Medienunternehmen, dessen Unternehmer und Produkt dieselbe Person sind, dessen Geschäftsbeziehungen teilweise außerhalb klassischer Rechnungsketten stattfinden und dessen Privatleben zugleich Teil seiner kommerziellen Vermarktung sein kann.
Wer ein solches Mandat mit denselben Informationsprozessen betreut wie den örtlichen Handwerksbetrieb, spart möglicherweise genau an der falschen Stelle.
Die entscheidende Frage für eine Kanzlei lautet deshalb nicht, ob sie Influencer beraten möchte. Sie lautet, ob ihre Prozesse dafür ausgelegt sind, dass das Finanzamt eines Tages Informationen über den Mandanten besitzt, die in der eigenen Buchhaltung niemals angekommen sind.
Denn genau dann wird aus einer steuerlichen Besonderheit eine Haftungsfrage.

