Ein Unternehmen plant ein Projekt, investiert Zeit und Geld, schließt Verträge und bereitet steuerpflichtige Umsätze vor. Noch bevor das eigentliche Geschäft beginnt, beendet der Auftraggeber das Vorhaben. Das Unternehmen fordert Schadensersatz und beauftragt dafür Rechtsanwälte oder andere Berater. Darf die Umsatzsteuer aus deren Rechnungen als Vorsteuer abgezogen werden, obwohl die später angestrebte Schadensersatzzahlung möglicherweise gar nicht umsatzsteuerbar ist?
Der Bundesfinanzhof hat diese für die Praxis erhebliche Frage mit Urteil vom 7. Mai 2026, Az. V R 15/24, grundsätzlich zugunsten des Unternehmens beantwortet. Nach dem Leitsatz des Gerichts kann ein Unternehmer eine Eingangsleistung auch dann dem Unternehmen zuordnen und daraus Vorsteuer abziehen, wenn sie der Durchsetzung einer Forderung dient, deren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit liegt. Das gilt ausdrücklich sogar dann, wenn diese Tätigkeit lediglich beabsichtigt war, tatsächlich aber nie ausgeübt werden konnte.
Damit korrigiert der BFH eine Sichtweise, die zunächst durchaus plausibel klingt: Wenn der Anwalt ausschließlich einen nicht steuerbaren Schadensersatzanspruch durchsetzt, könnte man annehmen, dass seine Leistung ebenfalls keinem steuerpflichtigen Umsatz zugeordnet werden kann. Genau diese isolierte Betrachtung lehnt der BFH nun ab.
Für Steuerberater ist das Urteil deshalb weit mehr als eine Spezialentscheidung zum Schadensersatz. Es betrifft die grundlegende Frage, wie Eingangsleistungen umsatzsteuerlich zugeordnet werden, wenn ein Unternehmen scheitert, Verträge beendet werden oder nach einer gescheiterten Investition nur noch Ansprüche abgewickelt werden.
Ein Projekt scheitert, bevor der erste Umsatz entsteht
Dem Verfahren lag eine GmbH zugrunde, die mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag geschlossen hatte. Sie sollte ein bestimmtes Projekt entwickeln und anschließend betreiben. Planung, Entwicklung und Einrichtung musste die Gesellschaft zunächst auf eigenes Risiko vorfinanzieren. Erst mit der tatsächlichen Realisierung sollten Vergütungen fließen.
Dazu kam es nicht.
Aufgrund rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Die GmbH machte daraufhin erfolgreich Schadensersatz geltend und nahm dafür Beratungsleistungen Dritter in Anspruch. Auf diesen Rechnungen wurde Umsatzsteuer ausgewiesen.
Die Gesellschaft wollte diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das Finanzamt verweigerte den Abzug nach einer Umsatzsteuer Sonderprüfung. Seine Argumentation: Die Beratungsleistungen dienten unmittelbar der Geltendmachung von Schadensersatz. Dieser sei nicht steuerbar. Deshalb fehle der für § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG notwendige Zusammenhang mit einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden wirtschaftlichen Tätigkeit.
Das Finanzgericht Berlin Brandenburg sah das anders und gab der Gesellschaft Recht. Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts blieb nun ebenfalls erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung. Schon § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG macht den Vorsteuerabzug davon abhängig, dass eine Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt wurde. Das dahinterstehende Unionsrecht findet sich insbesondere in Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Der entscheidende Punkt ist nicht die Schadensersatzzahlung
Gerade hier liegt die Bedeutung des Urteils.
Die Beratung wurde zwar konkret deshalb eingekauft, um einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Der BFH betrachtet jedoch nicht ausschließlich diesen letzten Schritt der wirtschaftlichen Kette.
Er fragt nach dem Entstehungsgrund der Forderung.
Die Schadensersatzforderung existierte nur deshalb, weil die Gesellschaft zuvor eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte, hierfür einen Vertrag abgeschlossen hatte und dieser Vertrag anschließend beendet wurde. Die Beratungskosten waren damit nach Auffassung des Gerichts Teil der allgemeinen Aufwendungen dieser unternehmerischen Tätigkeit.
Der BFH behandelt sie als Gemeinkosten.
Das entspricht einem etablierten Grundsatz des europäischen Mehrwertsteuerrechts. Ein Vorsteuerabzug setzt zwar grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangsleistung und einem oder mehreren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen voraus. Fehlt eine solche unmittelbare Zuordnung, kann der Vorsteuerabzug aber dennoch bestehen, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und damit unmittelbar mit dessen wirtschaftlicher Gesamttätigkeit zusammenhängen.
Genau auf diese Rechtsprechung stützt sich der BFH. Bereits der EuGH hat etwa in den Entscheidungen Kretztechnik, SKF und Ryanair herausgearbeitet, dass allgemeine Kosten einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich den Vorsteuerabzug eröffnen können. Auch das deutsche § 15 UStG ist unionsrechtskonform in diesem Sinne auszulegen.
Für die Praxis bedeutet das: Man darf nicht allein danach fragen, wozu eine Rechnung im allerletzten Schritt verwendet wurde. Man muss gegebenenfalls die wirtschaftliche Kausalkette weiter zurückverfolgen.
Auch ein gescheitertes Unternehmen kann Unternehmer sein
Noch wichtiger ist ein zweiter Aspekt des Urteils.
Die GmbH hatte die geplanten steuerpflichtigen Leistungen überhaupt nicht mehr ausgeführt. Trotzdem behandelte der BFH sie umsatzsteuerlich als Unternehmerin.
Das ist keine völlig neue Rechtsidee. Das europäische Mehrwertsteuerrecht schützt auch Vorbereitungshandlungen.
Wer nachweisbar beabsichtigt, eine wirtschaftliche Tätigkeit mit steuerpflichtigen Umsätzen aufzunehmen, kann bereits während der Vorbereitungsphase Unternehmer sein. Scheitert das Projekt später aus Gründen, die vom Willen des Unternehmers unabhängig sind, verschwindet ein bereits entstandenes Vorsteuerabzugsrecht nicht automatisch wieder.
Der EuGH hatte diesen Grundsatz bereits in der Rechtssache INZO entwickelt. Auch in späteren Entscheidungen wurde bestätigt, dass die steuerliche Neutralität nicht davon abhängen darf, ob ein geplantes Unternehmen am Ende tatsächlich erfolgreich ist.
Der BFH führt diese Linie nun konsequent weiter.
Nicht nur die Kosten vor und während einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit können zum Vorsteuerabzug berechtigen. Auch Kosten, die entstehen, weil eine erfolglos gebliebene unternehmerische Tätigkeit anschließend abgewickelt werden muss, können weiterhin zur wirtschaftlichen Tätigkeit gehören.
Das Gericht formuliert damit einen wichtigen Gedanken: Umsatzsteuerliche Neutralität darf nicht davon abhängen, ob ein Unternehmen erfolgreich war.
Würde man einem Unternehmer die Vorsteuer aus Vorbereitungskosten gewähren, ihm aber die Vorsteuer aus den zwangsläufigen Abwicklungskosten verweigern, würde ein gescheitertes Projekt steuerlich anders behandelt als ein erfolgreich begonnenes Unternehmen.
Eine formelle Liquidation ist nicht erforderlich
Das Finanzamt hatte noch ein weiteres Argument vorgebracht. Die Gesellschaft befinde sich gar nicht in einer formellen Liquidation. Es gebe keinen entsprechenden Auflösungsbeschluss, und gesellschaftsrechtlich bestehe die GmbH weiterhin.
Auch dieses Argument überzeugte den BFH nicht.
Für den umsatzsteuerlichen Zusammenhang ist nach seiner Entscheidung keine formelle Liquidation nach den §§ 60 ff. GmbHG notwendig. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zusammenhang der Aufwendungen mit der vorherigen beziehungsweise beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit.
Das ist für Unternehmer erheblich.
Viele Projekte scheitern, ohne dass anschließend das gesamte Unternehmen liquidiert wird. Ein Unternehmen kann beispielsweise einen Geschäftsbereich aufgeben, ein Bauprojekt abbrechen, eine geplante Expansion einstellen oder einen großen Kundenvertrag verlieren und danach mit einem völlig anderen Geschäftsmodell weiterarbeiten.
Aus dem Urteil lässt sich deshalb gerade nicht ableiten, dass der Vorsteuerabzug nur bei der endgültigen Beendigung einer Gesellschaft funktioniert.
Der entscheidende Prüfungsmaßstab ist die wirtschaftliche Zuordnung.
Was bedeutet das konkret für Unternehmer?
Die praktische Konsequenz lässt sich an einem einfachen Fall zeigen.
Ein Maschinenbauunternehmen schließt einen Vertrag über die Lieferung und spätere Wartung einer Spezialanlage. Für die Vorbereitung entstehen bereits Entwicklungskosten. Der Kunde beendet das Projekt, bevor die Anlage produziert wird. Der Maschinenbauer beauftragt eine Kanzlei und einen technischen Sachverständigen, um seine vertraglichen Ansprüche zu berechnen und durchzusetzen.
Anwaltskosten netto: 50.000 Euro
Umsatzsteuer: 9.500 Euro
Würde man ausschließlich auf die Schadensersatzforderung schauen und diese als nicht steuerbaren Vorgang behandeln, könnte man versuchen, die 9.500 Euro Vorsteuer zu versagen.
Nach der aktuellen BFH Rechtsprechung muss wesentlich weiter geprüft werden.
Entstand die Forderung ausschließlich aufgrund des ursprünglich steuerpflichtigen Maschinenbauprojekts und dienen die Beratungsleistungen der Durchsetzung beziehungsweise Abwicklung genau dieser Ansprüche, spricht nun erheblich mehr dafür, die Beratungsleistungen als Gemeinkosten der unternehmerischen Tätigkeit anzusehen.
Die 9.500 Euro wären dann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich als Vorsteuer abzugsfähig.
Für ein Unternehmen können solche Beträge erheblich werden. Bei größeren Projektabbrüchen entstehen schnell sechs oder siebenstellige Rechtsanwalts, Gutachter und Beratungskosten. Die umsatzsteuerliche Behandlung sollte deshalb nicht erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens geprüft werden.
Was Steuerberater künftig prüfen sollten
Für Steuerberater ist das Urteil vor allem ein Hinweis darauf, bei Rechts und Beratungskosten nicht vorschnell anhand des unmittelbaren Zahlungsgegenstands zu kontieren.
Die Aussage „Schadensersatz ist nicht steuerbar, deshalb keine Vorsteuer aus dem Anwalt“ ist nach V R 15/24 jedenfalls in dieser Pauschalität nicht mehr haltbar.
Stattdessen sollte eine wirtschaftliche Zusammenhangsprüfung erfolgen.
Zunächst ist zu klären, aus welchem Sachverhalt der geltend gemachte Anspruch entstanden ist. Stammt er aus einer steuerpflichtigen unternehmerischen Tätigkeit, einer steuerfreien Tätigkeit, einer gemischten Tätigkeit oder möglicherweise aus der privaten beziehungsweise gesellschaftsrechtlichen Sphäre?
Danach muss geprüft werden, was Gegenstand der Beratungsleistung war. Eine Rechnung mit der allgemeinen Bezeichnung „rechtliche Beratung“ reicht für eine belastbare steuerliche Würdigung kaum aus. Mandatsvereinbarung, Leistungsbeschreibung, Schriftverkehr und gegebenenfalls Klageschrift können den tatsächlichen Zusammenhang dokumentieren.
Wichtig ist außerdem die ursprüngliche Tätigkeit. Der BFH Fall war vergleichsweise klar, weil die Gesellschaft ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus dem Betreibervertrag erzielen wollte. Bei einem Unternehmen mit steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen kann die Situation wesentlich komplizierter sein.
Dann kann eine Aufteilung der Vorsteuer erforderlich werden.
Das Urteil ist kein Freibrief für sämtliche Prozesskosten
Gerade weil die Entscheidung unternehmerfreundlich ist, sollte ihre Reichweite nicht überschätzt werden.
Der BFH sagt nicht, dass jede anwaltliche Rechnung eines Unternehmers automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Entscheidend bleibt der Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Entstehen Prozesskosten beispielsweise wegen eines privaten Gesellschafterstreits, einer persönlichen Auseinandersetzung des Geschäftsführers oder eines Vorgangs außerhalb des Unternehmens, hilft V R 15/24 nicht.
Auch bei steuerfreien Ausgangsumsätzen kann ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein. § 15 Abs. 2 UStG begrenzt den Abzug insbesondere bei Eingangsleistungen, die für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet werden.
Ebenso müssen die formellen Voraussetzungen erfüllt sein. Der Unternehmer benötigt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung und die Leistung muss tatsächlich an ihn für sein Unternehmen erbracht worden sein.
Hinzu kommt ein Punkt, der in Streitfällen entscheidend werden dürfte: Der BFH verlangt einen tragfähigen Zusammenhang zwischen der Forderung und der unternehmerischen Tätigkeit. Im entschiedenen Fall hatten die Entschädigungsansprüche ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dem geplanten unternehmerischen Projekt.
Je stärker private, gesellschaftsrechtliche oder nicht wirtschaftliche Gründe hinzutreten, desto schwieriger wird die Argumentation.
Schadensersatz ist nicht automatisch umsatzsteuerfrei
Für Unternehmer und Steuerberater enthält das Urteil noch eine zweite wichtige Warnung.
Der BFH musste nicht abschließend entscheiden, ob die von der Gesellschaft geltend gemachte Zahlung tatsächlich echter, nicht steuerbarer Schadensersatz war.
Das klingt zunächst überraschend, ist aber konsequent. Der Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten bestand nach Auffassung des Gerichts bereits aufgrund ihrer Zuordnung zu der unternehmerischen Gesamttätigkeit. Deshalb musste der BFH die umsatzsteuerliche Behandlung der späteren Entschädigungszahlung nicht abschließend klären.
Gerade hier hat sich die europäische Rechtsprechung zuletzt weiterentwickelt.
Der EuGH entschied am 28. November 2024 in der Rechtssache C-622/23, rhtb, dass eine Zahlung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung durchaus umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sein kann. Im dortigen Fall hatte ein Auftraggeber einen wirksam geschlossenen Vertrag beendet, obwohl der Dienstleister bereits mit der Leistung begonnen hatte und bereit war, sie vollständig zu erbringen. Die vertraglich noch geschuldete Vergütung wurde vom EuGH als Entgelt für eine Dienstleistung und damit als umsatzsteuerbar angesehen.
Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet also nicht.
Eine Zahlung wird nicht allein dadurch zu nicht steuerbarem Schadensersatz, dass die Parteien sie „Entschädigung“, „Schadensersatz“ oder „Ausgleichszahlung“ nennen.
Entscheidend ist, ob umsatzsteuerrechtlich ein Leistungsaustausch besteht.
Diese Frage muss von der Frage nach dem Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten getrennt werden.
Zwei Prüfungen statt einer
Für die Beratungspraxis bietet sich deshalb künftig eine klare Zweiteilung an.
Die erste Prüfung betrifft die Ausgangsseite: Ist die Entschädigungszahlung tatsächlich echter Schadensersatz oder wirtschaftlich Gegenleistung für eine Leistung?
Die zweite Prüfung betrifft die Eingangsseite: Stehen Rechtsanwalts, Gutachter oder Beratungskosten mit der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang oder gehören sie als Gemeinkosten zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit?
Beide Fragen können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Genau das zeigt V R 15/24.
Selbst wenn eine Schadensersatzzahlung nicht steuerbar sein sollte, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass auch der Vorsteuerabzug aus den Kosten ihrer Durchsetzung ausgeschlossen ist.
Das ist wahrscheinlich die wichtigste praktische Aussage des gesamten Urteils.
Auch gescheiterte Investitionen sollten neu betrachtet werden
Die Tragweite reicht zudem über klassische Schadensersatzprozesse hinaus.
Der BFH betont ausdrücklich, dass auch eine nur beabsichtigte und letztlich nicht ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit relevant sein kann.
Damit rücken beispielsweise gescheiterte Unternehmensgründungen, nicht realisierte Immobilienprojekte, abgebrochene Produktionsvorhaben, gescheiterte Übernahmen oder nicht umgesetzte internationale Expansionen in den Blick.
Ein Unternehmen muss nicht zunächst jahrelang steuerpflichtige Umsätze erzielt haben, damit spätere Abwicklungskosten noch eine unternehmerische Veranlassung besitzen können.
Entscheidend ist allerdings, dass die ursprüngliche Absicht, steuerpflichtige Umsätze auszuführen, objektiv nachgewiesen werden kann.
Ein unterschriebener Vertrag ist dafür naturgemäß stärker als die bloße Behauptung, irgendwann einmal eine Geschäftsidee verfolgt zu haben. Businesspläne, Finanzierungsverträge, Investitionen, behördliche Anträge, Mietverträge, Lieferantenvereinbarungen oder konkrete Projektverträge können deshalb später umsatzsteuerlich relevant werden.
Die Entscheidung passt damit zur langjährigen EuGH Rechtsprechung, wonach das Vorsteuerrecht grundsätzlich bereits während ernsthafter Vorbereitungshandlungen entstehen kann und nicht allein deshalb wieder entfällt, weil das geplante Geschäft aus unabhängigen Gründen scheitert. Der BFH greift in seinem Urteil unter anderem ausdrücklich diese Neutralitätsgrundsätze auf.
Dokumentation wird zum entscheidenden Faktor
Gerade hier ergibt sich für Steuerberater eine konkrete Handlungsempfehlung.
Bei größeren Rechtsstreitigkeiten oder abgebrochenen Projekten sollte die umsatzsteuerliche Dokumentation parallel zur zivilrechtlichen Auseinandersetzung aufgebaut werden.
Aus der Akte sollte nachvollziehbar hervorgehen, welche steuerpflichtige Tätigkeit ursprünglich geplant oder ausgeübt wurde, welcher Vertrag dieser Tätigkeit zugrunde lag, warum die Forderung daraus entstanden ist und welche Beratungsleistungen konkret für deren Durchsetzung erforderlich waren.
Auch die Rechnungen der Rechtsanwälte und sonstigen Berater sollten möglichst aussagekräftig sein.
Die beste rechtliche Argumentation hilft wenig, wenn sich Jahre später in einer Umsatzsteuer Sonderprüfung nicht mehr nachvollziehen lässt, worauf sich eine Beratungsrechnung tatsächlich bezogen hat.
Bei hohen Streitwerten sollte daher bereits bei Mandatsbeginn zwischen Unternehmer, Steuerberater und gegebenenfalls Rechtsanwalt geklärt werden, wie die Kosten umsatzsteuerlich einzuordnen sind und welche Unterlagen für den Vorsteuerabzug benötigt werden.
Für die Praxis ist das Urteil größer als der konkrete Fall
V R 15/24 verschiebt keine grundlegenden Grenzen des Vorsteuerrechts. Der BFH entwickelt vielmehr die bestehende europäische Rechtsprechung zur steuerlichen Neutralität konsequent weiter.
Gerade deshalb ist die Entscheidung praxisrelevant.
Ein Unternehmen verliert seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht rückwirkend, nur weil ein Projekt scheitert. Aufwendungen können auch während der Abwicklung weiterhin zur wirtschaftlichen Tätigkeit gehören. Und ein nicht steuerbarer Zahlungsvorgang am Ende einer wirtschaftlichen Kette macht die davor entstandenen Eingangsleistungen nicht automatisch vorsteuerschädlich.
Für Unternehmer bedeutet das konkret: Bei größeren Schadensersatzfällen sollte die in Rechtsanwalts, Gutachter und Beratungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer nicht automatisch als Kostenposition abgeschrieben werden.
Für Steuerberater bedeutet es: Bei solchen Rechnungen reicht der Blick auf das Wort „Schadensersatz“ künftig erst recht nicht aus. Entscheidend ist die wirtschaftliche Herkunft des Anspruchs.
Und für beide Seiten gilt eine weitere Konsequenz: Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Entschädigungszahlung und der Vorsteuerabzug aus den Kosten ihrer Durchsetzung sind zwei getrennte Rechtsfragen.
Das aktuelle BFH Urteil zeigt, dass diese Unterscheidung im Einzelfall über erhebliche Vorsteuerbeträge entscheiden kann.

