Personengesellschaften gehören zu den Themen, bei denen in der Steuerfachwirtprüfung mehrere zunächst getrennt gelernte Rechtsgebiete plötzlich gleichzeitig beherrscht werden müssen. Einkommensteuer, Bilanzsteuerrecht, Gesellschaftsrecht und Gewerbesteuer greifen ineinander. Hinzu kommen Begriffe wie Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko, Sonderbetriebsvermögen, Sondervergütungen, Ergänzungsbilanz und verrechenbare Verluste nach § 15a EStG.
Dass dieser Themenkomplex für die Fortbildungsprüfung erheblich ist, ergibt sich unmittelbar aus dem offiziellen Anforderungsprofil. Dort werden die „Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften“ bei der Gewinnermittlung sowie „Mitunternehmerschaften / atypisch stille Gesellschaften“, „Verluste bei beschränkter Haftung“ und die „Veräußerung eines Mitunternehmeranteils“ jeweils mit der höchsten Anforderungsstufe „umfassend“ geführt. Die Steuerberaterkammer Nürnberg veröffentlicht das gemeinsame Anforderungsprofil für Steuerfachwirte und weist die Themen ausdrücklich dem Prüfungsgebiet Ertragsteuern zu.
Wer Mitunternehmerschaften nur als „Gewinn der KG mal Beteiligungsquote“ versteht, wird deshalb schnell Probleme bekommen. Genau das ist nämlich nur der Anfang.
Der erste Denkfehler: Die KG zahlt dem Gesellschafter doch einfach Gehalt, Zinsen oder Miete
Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Grundlogik vergleichsweise eingängig. Eine GmbH zahlt ihrem Geschäftsführer ein fremdübliches Gehalt. Für die GmbH entsteht grundsätzlich Aufwand, beim Geschäftsführer können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.
Bei einer gewerblichen Personengesellschaft funktioniert diese Trennung anders.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ordnet nicht nur den Gewinnanteil eines Mitunternehmers den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu. Er erfasst auch Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit, für die Hingabe eines Darlehens oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält.
Damit kann steuerlich etwas völlig anderes entstehen, als die Bezeichnung vermuten lässt.
Der Gesellschafter nennt die Zahlung vielleicht „Gehalt“. Steuerlich handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um eine Sondervergütung.
Er nennt sie „Miete“. Auch sie kann Sondervergütung sein.
Er erhält „Darlehenszinsen“. Wieder kann § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG greifen.
Die Vorschrift verhindert damit vereinfacht gesprochen, dass ein Mitunternehmer Teile seines Gewinnanteils allein durch schuldrechtliche Verträge mit seiner eigenen Mitunternehmerschaft in andere Einkunftsarten verschiebt.
Vor der Berechnung kommt die entscheidende Frage: Liegt überhaupt eine Mitunternehmerschaft vor?
Nicht jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft ist automatisch Mitunternehmer im ertragsteuerlichen Sinn.
Nach den amtlichen Hinweisen zu § 15 EStG verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich zwei Merkmale: Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Beide müssen vorhanden sein, können aber unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Mitunternehmerinitiative
Mitunternehmerinitiative bedeutet die Möglichkeit, auf unternehmerische Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Nach den amtlichen Einkommensteuerhinweisen können bereits Gesellschafterrechte ausreichen, die den Stimm, Kontroll und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sind.
Entscheidend ist also nicht zwingend, dass ein Gesellschafter täglich die Geschäfte führt. Auch ein Kommanditist kann Mitunternehmer sein, obwohl die operative Geschäftsführung anderen Personen obliegt.
Werden seine gesellschaftsrechtlichen Rechte allerdings so weit eingeschränkt, dass praktisch keine relevante Mitwirkung mehr möglich ist, muss die Mitunternehmerstellung genauer untersucht werden.
Mitunternehmerrisiko
Beim Mitunternehmerrisiko geht es um die wirtschaftliche Teilhabe am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens. Typische Merkmale sind die Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und einem möglichen Geschäftswert.
Der Steuerfachwirt sollte sich deshalb eine einfache Prüfungsfrage angewöhnen:
Trägt die Person wirtschaftlich Chancen und Risiken eines Unternehmers und besitzt sie zumindest ein Mindestmaß an Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen?
Erst wenn diese Frage beantwortet ist, sollte mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG weitergearbeitet werden.
Das Grundschema: Der steuerliche Gewinn entsteht auf mehreren Ebenen
Die vielleicht wichtigste Struktur für Klausuren lautet:
Gesellschaftlicher Gewinn
plus oder minus Sonderbereich des einzelnen Gesellschafters
plus oder minus Ergänzungsbilanz des einzelnen Gesellschafters
ergibt den steuerlich zuzurechnenden Mitunternehmergewinn.
Das ist stark vereinfacht, aber als gedankliches Grundgerüst sehr hilfreich.
Die Besonderheit liegt darin, dass steuerlich nicht ausschließlich betrachtet wird, was der Personengesellschaft selbst gehört.
Die amtliche Einkommensteuerrichtlinie R 4.2 Abs. 2 EStR stellt ausdrücklich klar, dass das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft sowohl Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens als auch Wirtschaftsgüter umfassen kann, die einzelnen Mitunternehmern gehören. Letztere können Sonderbetriebsvermögen darstellen.
Damit muss ein Steuerfachwirt gedanklich gleichzeitig die Gesellschaft und jeden einzelnen Gesellschafter betrachten.
Sonderbetriebsvermögen I: Das private Grundstück ist plötzlich steuerliches Betriebsvermögen
Der klassische Klausurfall ist ein Grundstück.
A ist zu 50 Prozent an der A & B KG beteiligt. Die Produktionshalle gehört allerdings nicht der KG, sondern A persönlich. A vermietet sie für monatlich 5.000 Euro an die KG.
Zivilrechtlich gehört das Gebäude A.
Steuerlich dient es unmittelbar dem Betrieb der KG.
Damit liegt typischerweise notwendiges Sonderbetriebsvermögen I des A vor. Die Finanzverwaltung definiert Sonderbetriebsvermögen I als Wirtschaftsgüter eines Mitunternehmers, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Der BFH hat ebenfalls wiederholt bestätigt, dass beispielsweise ein im Eigentum eines Gesellschafters stehendes und der KG für deren betriebliche Tätigkeit überlassenes Grundstück Sonderbetriebsvermögen I sein kann.
Das Grundstück erscheint deshalb nicht einfach in der normalen Bilanz der KG. Es muss dem Sonderbereich des A zugeordnet werden.
Das hat erhebliche Folgen.
Mieteinnahmen des A sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Sie werden über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bestandteil seiner gewerblichen Einkünfte.
Gleichzeitig können beispielsweise Abschreibungen, Finanzierungskosten oder bestimmte laufende Grundstückskosten Sonderbetriebsausgaben darstellen.
Noch wichtiger wird die Einordnung später bei Verkauf, Übertragung oder Ausscheiden des Gesellschafters. Im Sonderbetriebsvermögen können stille Reserven enthalten sein, die bei Transaktionen mit dem Mitunternehmeranteil keinesfalls übersehen werden dürfen.
Sonderbetriebsvermögen II: Nicht der Betrieb, sondern die Beteiligung steht im Mittelpunkt
Sonderbetriebsvermögen II ist abstrakter und deshalb prüfungsanfälliger.
Während Sonderbetriebsvermögen I unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dient, geht es bei Sonderbetriebsvermögen II um Wirtschaftsgüter, die der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft dienen.
Auch diese Definition findet sich ausdrücklich in R 4.2 Abs. 2 EStR.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig werden. Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Finanzierungsmittel oder andere Wirtschaftsgüter können je nach Funktion dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen sein.
Für die Klausur ist deshalb weniger wichtig, eine Liste auswendig zu lernen. Entscheidend ist die Funktionsprüfung:
Dient das Wirtschaftsgut unmittelbar dem Geschäft der Personengesellschaft?
Dann spricht vieles für Sonderbetriebsvermögen I.
Dient es primär der Stellung des Gesellschafters innerhalb der Mitunternehmerschaft?
Dann ist Sonderbetriebsvermögen II zu prüfen.
Dient es weder dem Betrieb noch der Beteiligung und besteht auch keine zulässige Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen, bleibt es außerhalb des betrieblichen Bereichs.
Sonderbilanz und Ergänzungsbilanz sind nicht dasselbe
Dieser Unterschied verursacht in Prüfungen regelmäßig Verständnisprobleme.
Eine Sonderbilanz betrifft Wirtschaftsgüter und Schulden, die einem einzelnen Mitunternehmer gehören und steuerlich seinem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden.
Das typische Beispiel ist wieder die Produktionshalle des A.
Eine Ergänzungsbilanz funktioniert völlig anders.
Sie enthält grundsätzlich keine zusätzlichen Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter persönlich gehören. Stattdessen korrigiert sie für einen bestimmten Mitunternehmer die Wertansätze von Wirtschaftsgütern, die bereits der Personengesellschaft zuzurechnen sind.
Der BFH beschreibt Ergänzungsbilanzen als Instrument, mit dem Wertansätze der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft für einen einzelnen Mitunternehmer korrigiert werden. Besonders typisch ist der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils.
Beispiel: C kauft einen bestehenden KG Anteil
A und B sind jeweils zu 50 Prozent an einer KG beteiligt. Das steuerliche Kapitalkonto von B beträgt 300.000 Euro.
C kauft B dessen Anteil für 600.000 Euro ab.
In der Bilanz der KG verändert sich dadurch zunächst nichts. Die Maschine, das Betriebsgrundstück und andere Wirtschaftsgüter behalten dort grundsätzlich ihre bisherigen Steuerbilanzwerte.
C hat aber tatsächlich 600.000 Euro für einen Anteil bezahlt, dessen übernommenes steuerliches Kapitalkonto nur 300.000 Euro beträgt.
Die Differenz von 300.000 Euro darf steuerlich nicht verschwinden.
Sie kann beispielsweise auf stille Reserven in einem Gebäude, Maschinen und einen Geschäftswert entfallen. Diese Mehrwerte werden für C über eine positive Ergänzungsbilanz abgebildet.
Der BFH erklärt genau diese Funktion: Beim entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils muss das übernommene Kapitalkonto des Veräußerers für den Erwerber auf dessen individuelle Anschaffungskosten berichtigt werden.
In den Folgejahren entstehen daraus individuelle Auswirkungen. Soweit die Mehrwerte auf abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter entfallen, können sich zusätzliche Abschreibungsbeträge des C ergeben. Das Ergebnis der Ergänzungsbilanz korrigiert damit seinen persönlichen Anteil am laufenden Gesamthandsgewinn.
Genau deshalb darf eine Ergänzungsbilanz niemals mit einer Sonderbilanz verwechselt werden.
Ein vollständiges Beispiel verbindet die Ebenen
Die A & B KG erzielt nach Verbuchung sämtlicher Zahlungen an ihre Gesellschafter einen handels und steuerrechtlich zunächst maßgeblichen Gewinn von 152.000 Euro. A und B sind jeweils zur Hälfte beteiligt.
A erhält zusätzlich von der KG:
36.000 Euro Miete für eine ihm gehörende und an die KG vermietete Betriebshalle,
12.000 Euro Zinsen für ein der KG gewährtes Darlehen.
Für die Betriebshalle entstehen A im selben Jahr 10.000 Euro abzugsfähige Aufwendungen.
Auf der ersten Ebene werden die 152.000 Euro entsprechend dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel verteilt:
| Gesellschafter | Anteil am Gesellschaftsgewinn |
|---|---|
| A | 76.000 Euro |
| B | 76.000 Euro |
Nun ist der Sonderbereich des A zu berücksichtigen.
Die 36.000 Euro Miete und 12.000 Euro Darlehenszinsen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen Sonderbetriebseinnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die 10.000 Euro Grundstücksaufwendungen sind Sonderbetriebsausgaben.
Damit ergibt sich für A:
76.000 Euro Gewinnanteil
plus 36.000 Euro Sonderbetriebseinnahmen Miete
plus 12.000 Euro Sonderbetriebseinnahmen Zinsen
minus 10.000 Euro Sonderbetriebsausgaben
gleich 114.000 Euro Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft.
B werden 76.000 Euro zugerechnet.
Insgesamt ergeben sich somit 190.000 Euro.
Warum nicht 200.000 Euro? Weil die 10.000 Euro Aufwendungen des A tatsächlich betrieblich verursacht wurden und deshalb den steuerlichen Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft wirtschaftlich mindern.
Dieses Beispiel zeigt sehr gut, warum eine reine Betrachtung der Bilanz der KG nicht genügt.
Sondervergütungen sind keine steuerliche Nebensache
Die Sondervergütungssystematik hat auch Auswirkungen auf die Gewerbesteuer.
Nach § 5 Abs. 1 GewStG ist bei einem gewerblichen Betrieb einer Personengesellschaft die Gesellschaft selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer. Ausgangspunkt für den Gewerbeertrag ist nach § 7 GewStG der nach Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, bevor die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen werden.
Damit kann der Sonderbereich eines Gesellschafters nicht einfach ignoriert werden, wenn der steuerliche Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bestimmt wird.
In einer Klausur sollte deshalb nicht gedanklich getrennt werden in „Gewinn der KG“ und „private Geschäfte des Gesellschafters mit der KG“. Gerade diese Geschäfte können Bestandteil des gewerblichen Mitunternehmergewinns sein.
§ 15a EStG: Ein Verlust ist nicht automatisch sofort nutzbar
Noch anspruchsvoller wird es bei Kommanditisten.
Ein Kommanditist kann steuerlich einen Verlustanteil erhalten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass dieser Verlust unbegrenzt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden darf.
§ 15a Abs. 1 EStG beschränkt den Verlustausgleich grundsätzlich, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Nicht ausgleichsfähige Beträge werden als verrechenbare Verluste behandelt und können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.
Ein vereinfachter Klausurfall
Ein Kommanditist besitzt zu Beginn des Jahres ein maßgebliches positives Kapitalkonto von 20.000 Euro.
Sein Verlustanteil beträgt 70.000 Euro.
Unterstellt man, dass keine zusätzliche Außenhaftung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden kann, führen die ersten 20.000 Euro des Verlustes das Kapitalkonto auf null.
Weitere 50.000 Euro würden ein negatives Kapitalkonto erzeugen.
Diese 50.000 Euro können deshalb grundsätzlich nicht sofort mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie werden zum verrechenbaren Verlust.
Die nächste Klausurfalle wartet allerdings unmittelbar danach.
§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen eine noch bestehende Außenhaftung des Kommanditisten. Zivilrechtlicher Ausgangspunkt ist § 171 HGB: Der Kommanditist haftet Gläubigern grundsätzlich bis zur Höhe seiner Haftsumme, soweit die vereinbarte Einlage nicht geleistet wurde.
Deshalb reicht bei § 15a EStG die Betrachtung eines Kapitalkontos allein nicht immer aus.
Gesellschaftsrecht und Steuerrecht greifen erneut ineinander.
Auch Entnahmen können bei § 15a EStG später wieder Probleme verursachen
Wer § 15a nur als Verlustbegrenzung lernt, kennt nur die Hälfte der Vorschrift.
§ 15a Abs. 3 EStG enthält zusätzlich Regelungen zur Einlage und Haftungsminderung. Entsteht oder erhöht sich ein negatives Kapitalkonto durch Entnahmen und wurden in den maßgeblichen Vorjahren Verluste steuerlich genutzt, kann eine Gewinnzurechnung entstehen.
Die Logik dahinter ist verständlich: Ein Kommanditist soll nicht zunächst Verluste steuerlich nutzen können und anschließend das wirtschaftlich haftende Kapital entnehmen, ohne dass dies steuerliche Konsequenzen auslöst.
Für Klausuren bedeutet das, dass bei einem Kommanditisten mindestens vier Informationen geprüft werden sollten:
Kapitalkonto zu Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres,
Verlustanteil,
Einlagen und Entnahmen,
mögliche Außenhaftung.
Wer eine dieser Informationen übersieht, kann trotz korrekter Berechnung des Gesellschaftsgewinns beim Verlustausgleich zum falschen Ergebnis kommen.
Die MoPeG Falle: Gibt es überhaupt noch Gesamthandsvermögen?
Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 könnte ein aufmerksamer Prüfungsteilnehmer an einem Begriff stören, der weiterhin überall im Steuerrecht auftaucht: Gesamthandsvermögen.
Zivilrechtlich hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts die Systematik rechtsfähiger Personengesellschaften grundlegend verändert. Steuerrechtlich wollte der Gesetzgeber jedoch gerade verhindern, dass daraus unbeabsichtigte Änderungen bei der Ertragsbesteuerung entstehen.
Deshalb bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO inzwischen ausdrücklich, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
Das ist ein hervorragendes Beispiel dafür, warum bei Steuerfachwirten reines Auswendiglernen gefährlich ist.
Zivilrechtliche und steuerrechtliche Begriffssysteme können auseinanderfallen. Wer nur einen aktuellen gesellschaftsrechtlichen Kommentar gelesen hat, könnte steuerlich trotzdem eine falsche Schlussfolgerung ziehen.
Sonderbetriebsvermögen wird besonders gefährlich, wenn ein Anteil übertragen wird
Solange eine KG jedes Jahr dieselben Gesellschafter besitzt und lediglich ihren laufenden Gewinn ermittelt, erscheint Sonderbetriebsvermögen manchmal wie eine technische Besonderheit.
Seine tatsächliche Bedeutung zeigt sich bei Umstrukturierungen.
Zum Mitunternehmeranteil gehört steuerlich nicht nur die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Wesentliches Sonderbetriebsvermögen kann für die Beurteilung von Veräußerungen, unentgeltlichen Übertragungen und Umstrukturierungen entscheidend sein.
Die amtlichen Hinweise zu § 16 EStG weisen ausdrücklich darauf hin, dass für bestimmte Begünstigungen auch wesentliches Sonderbetriebsvermögen berücksichtigt werden muss.
Der BFH hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit Konstellationen beschäftigt, in denen Beteiligungen übertragen wurden, während Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zurückbehalten oder in andere Betriebsvermögen überführt wurden. Die steuerlichen Folgen können sich dadurch fundamental verändern.
Für die Prüfung reicht deshalb die Frage „Wer verkauft wie viele Prozent der KG?“ nicht.
Die zweite Frage muss unmittelbar folgen:
Welches funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen gehört zu diesem Mitunternehmeranteil?
Eine Prüfung sollte immer in derselben Reihenfolge gelöst werden
Gerade komplexe Steuerfachwirtfälle werden leichter, wenn nicht sofort gerechnet wird.
Eine robuste Reihenfolge sieht so aus:
- Welche Personengesellschaft liegt vor und erzielt sie gewerbliche Einkünfte?
- Wer ist Mitunternehmer? Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko prüfen.
- Wie hoch ist der Gewinn auf Gesellschaftsebene?
- Welche Zahlungen erhält jeder Gesellschafter zusätzlich von der Gesellschaft?
- Liegen Tätigkeitsvergütungen, Darlehensvergütungen oder Nutzungsvergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor?
- Gibt es Sonderbetriebsausgaben?
- Gibt es Sonderbetriebsvermögen I oder II?
- Existieren Ergänzungsbilanzen einzelner Gesellschafter?
- Wie hoch ist danach der individuelle Gewinnanteil jedes Mitunternehmers?
- Bestehen bei Kommanditisten Verlustbeschränkungen nach § 15a EStG?
- Welche gewerbesteuerlichen Auswirkungen schließen sich an?
- Bei Übertragungen zusätzlich prüfen, ob wesentliches Sonderbetriebsvermögen betroffen ist.
Diese Reihenfolge verhindert einen typischen Fehler: Einzelprobleme werden erkannt, aber an der falschen Stelle in die Gewinnermittlung eingebaut.
Was Steuerfachwirte aus diesem Thema für die Praxis mitnehmen sollten
Die Komplexität der Mitunternehmerschaft endet nicht mit der Prüfung. Gerade in mittelständischen Familienunternehmen sind GmbH & Co. KG Strukturen verbreitet, bei denen Immobilien privat von Gesellschaftern gehalten, Darlehen aus dem Gesellschafterkreis gewährt oder Geschäftsführungsleistungen gesondert vergütet werden.
Die Finanzbuchhaltung der Gesellschaft zeigt dann nur einen Teil des steuerlich relevanten Bildes.
Ein als Mietaufwand verbuchter Betrag kann gleichzeitig Sonderbetriebseinnahme eines Mitunternehmers sein. Ein privat gehaltenes Grundstück kann steuerliches Betriebsvermögen darstellen. Ein Erwerber eines Gesellschaftsanteils kann eine Ergänzungsbilanz benötigen, obwohl sich in der Finanzbuchhaltung der KG überhaupt nichts verändert. Und ein handelsrechtlich zugewiesener Verlust kann einkommensteuerlich wegen § 15a EStG zunächst nicht ausgleichsfähig sein.
Genau deshalb zählt der Themenbereich im offiziellen Steuerfachwirt Anforderungsprofil zu den Gebieten, in denen umfassende Kenntnisse verlangt werden.
Der entscheidende Lernschritt besteht nicht darin, Sonderbetriebsvermögen, Sondervergütung, Ergänzungsbilanz und § 15a EStG als vier einzelne Definitionen auswendig zu lernen.
Man muss verstehen, warum sie existieren.
Die Mitunternehmerschaft wird steuerlich als wirtschaftliche Einheit betrachtet, gleichzeitig soll der individuelle Beitrag und die individuelle Vermögensposition jedes Gesellschafters korrekt erfasst werden. Genau diese Verbindung erzeugt die verschiedenen Ebenen der Gewinnermittlung.
Wer dieses Grundprinzip verstanden hat, muss eine komplizierte Personengesellschaft in der Prüfung nicht mehr als Sammlung von Sonderfällen betrachten. Er kann sie systematisch zerlegen.
Und genau darin liegt bei diesem Thema meistens der Unterschied zwischen Rechnen und Lösen.

