BFH kippt langjährige Rechtsprechung: Zinslose Kaufpreisraten im Privatvermögen grundsätzlich ohne Kapitalertrag

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Wer ein Grundstück oder einen anderen Vermögensgegenstand im Privatvermögen verkauft und dem Käufer erlaubt, den Kaufpreis über Jahre in unverzinslichen Raten zu bezahlen, musste steuerlich bislang mit einem unerwarteten Effekt rechnen: Selbst wenn ausdrücklich keine Zinsen vereinbart waren, konnte das Finanzamt einen rechnerischen Zinsanteil aus den Zahlungen herauslösen und als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuern. Grundlage dafür war insbesondere die Abzinsungsregel des § 12 Abs. 3 BewG mit einem gesetzlichen Rechnungszins von 5,5 Prozent.

Damit bricht der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich. Mit Urteil vom 24. März 2026, VIII R 30/24, stellt der VIII. Senat klar: Vereinbaren die Parteien bei einer entgeltlichen Übertragung im Privatvermögen eine tatsächlich zinslose Stundung und sollen sämtliche Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, darf allein aufgrund der langen Zahlungsdauer kein fiktiver steuerpflichtiger Zinsanteil konstruiert werden. Der BFH bezeichnet dies ausdrücklich als Änderung seiner Rechtsprechung.

Die Entscheidung ist für private Immobilienübertragungen innerhalb der Familie besonders interessant, reicht in ihrer Aussage aber weiter. Der Leitsatz spricht bewusst von der entgeltlichen Übertragung eines „Vermögensgegenstands im Privatvermögen“. Damit betrifft die neue Linie nicht nur das klassische Eltern Kind Modell beim Immobilienverkauf. Gleichzeitig ist das Urteil kein Freibrief für beliebige Ratenzahlungsmodelle. Vertragsgestaltung, tatsächlicher wirtschaftlicher Hintergrund und die klare Trennung zwischen Kaufpreis und Finanzierung werden künftig noch wichtiger.

Eltern verkaufen Immobilie an Tochter und finanzieren den Kaufpreis selbst

Im Streitfall verkaufte ein Ehepaar im April 2021 ein bebautes Grundstück an seine Tochter. Die Eltern hatten das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zehn Jahren besessen. Als Kaufpreis wurde ein Betrag vereinbart, der nach den Feststellungen des Gerichts dem Wert der Immobilie entsprach. Die Tochter konnte den Kaufpreis allerdings nicht sofort finanzieren. Deshalb stundeten die Eltern die Forderung und vereinbarten monatliche Raten. Ausdrücklich hieß es im notariellen Vertrag: „Eine Verzinsung ist nicht vereinbart.“ Sämtliche Raten sollten auf den geschuldeten Kaufpreis entfallen. Zur Absicherung der Forderung erhielt das Ehepaar eine Grundschuld auf dem übertragenen Grundstück.

Der wirtschaftliche Hintergrund spielte später eine erhebliche Rolle. Eine Bankfinanzierung, mit der die Tochter den Kaufpreis sofort hätte begleichen können, war nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht erreichbar. Die vereinbarte Monatsrate orientierte sich an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Es handelte sich damit nicht um ein Modell, das erkennbar nur geschaffen wurde, um einen ansonsten vereinbarten Zins steuerlich verschwinden zu lassen. Der BFH sah vielmehr einen nachvollziehbaren außersteuerlichen Grund für die Gestaltung: Ohne die unentgeltliche Stundung hätte der von der Familie gewünschte Verkauf unter diesen Bedingungen nicht stattfinden können.

Die Eltern erklärten aus den Ratenzahlungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah dies anders.

Das Finanzamt machte aus einer zinslosen Rate rechnerisch doch einen Zins

Die Finanzverwaltung argumentierte nach dem traditionellen Ansatz. Eine langfristige unverzinsliche Forderung besitzt wirtschaftlich einen niedrigeren Barwert als ihr später zurückzuzahlender Nominalbetrag. § 12 Abs. 3 BewG bestimmt für bestimmte unverzinsliche Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr eine Abzinsung mit 5,5 Prozent. Das Finanzamt ermittelte deshalb für die Kaufpreisforderung einen Barwert und behandelte die Differenz zwischen den geleisteten Raten und dem rechnerischen Tilgungsanteil als steuerpflichtigen Zins.

§ 12 Abs. 3 BewG enthält diese Bewertungsmethodik tatsächlich: Bei einer unverzinslichen Forderung mit mehr als einjähriger Laufzeit und bestimmtem Fälligkeitszeitpunkt wird der Wert durch Abzinsung des Nennwerts mit 5,5 Prozent ermittelt.

Der bislang naheliegende Gedankengang lautete deshalb vereinfacht: Wer heute wirtschaftlich beispielsweise eine Forderung im Barwert von 300.000 Euro erhält, in Zukunft aber 400.000 Euro zurückbekommt, erzielt mit der Differenz wirtschaftlich einen Finanzierungsertrag. Bei langen Ratenzahlungszeiträumen konnte diese Interpretation zu erheblichen steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen, obwohl im Vertrag ausdrücklich ein Zinssatz von null Prozent vereinbart worden war.

Genau diesen Automatismus verwirft der BFH nun.

Ohne vereinbartes Entgelt gibt es grundsätzlich keinen fiktiven Zins

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, wenn unter anderem ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung zugesagt oder geleistet wird. Die Vorschrift ist weit gefasst und gilt unabhängig davon, wie eine Kapitalanlage bezeichnet oder zivilrechtlich gestaltet wird.

Der BFH zieht daraus jedoch gerade nicht den Schluss, dass jede wirtschaftlich vorteilhafte Kapitalüberlassung automatisch ein steuerpflichtiges Nutzungsentgelt enthalten müsse. Eine zinslose Stundung ist zwar wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung. Fehlt aber tatsächlich die Vereinbarung eines Entgelts dafür, fehlt nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eine entscheidende Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Das Gericht formuliert damit einen bemerkenswert einfachen Grundsatz: Wenn Verkäufer und Käufer wirksam vereinbaren, dass der Kaufpreis beispielsweise 500.000 Euro beträgt, diese 500.000 Euro ohne zusätzliche Zinsen in Raten bezahlt werden und jede Rate vollständig der Tilgung der 500.000 Euro dient, darf das Steuerrecht grundsätzlich nicht allein aufgrund einer wirtschaftlichen Abzinsungsrechnung behaupten, ein Teil dieser 500.000 Euro sei in Wahrheit Zins.

Der BFH erklärt ausdrücklich, dass er seine bisherige Rechtsprechung insoweit nicht fortführt. In älteren Entscheidungen hatte der VIII. Senat die zwangsweise Aufteilung langfristiger Ratenzahlungen in Tilgungs und Zinsbestandteile unter anderem mithilfe von § 12 Abs. 3 BewG akzeptiert. Nun stellt er klar, dass die Bewertungsvorschrift keine steuerbegründende Wirkung besitzt, wenn § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG selbst gerade kein vereinbartes oder geleistetes Entgelt für die Kapitalüberlassung erkennen lässt.

Das ist weit mehr als eine Einzelfallkorrektur. Der Senat spricht ausdrücklich von einer Änderung langjähriger Rechtsprechung und setzt sich deshalb selbst mit dem Grundsatz der Rechtsprechungsstetigkeit auseinander. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt insbesondere die seit 2009 veränderte Systematik der Besteuerung von Kapitalforderungen die neue Abgrenzung zwischen laufendem Nutzungsentgelt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und Gewinn oder Verlust aus der Rückzahlung einer Forderung nach § 20 Abs. 2 EStG.

§ 12 Abs. 3 BewG darf nicht selbst eine Einkommensteuer erzeugen

Dieser Teil des Urteils dürfte für die Praxis besonders bedeutsam sein.

§ 12 Abs. 3 BewG ist eine Bewertungsvorschrift. Er erlaubt bei bestimmten unverzinslichen Forderungen eine Abzinsung mit 5,5 Prozent. Nach der neuen BFH Linie darf daraus jedoch nicht der zusätzliche Schluss gezogen werden, der rechnerische Abzinsungsbetrag stelle deshalb automatisch einen einkommensteuerpflichtigen Zins dar.

Der BFH formuliert dies ausgesprochen deutlich: Weder verweist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf § 12 Abs. 3 BewG noch entfaltet die Bewertungsvorschrift innerhalb dieses Einkommensteuertatbestands selbst steuerbegründende Wirkung.

Damit trennt das Gericht zwei Ebenen, die in der bisherigen Behandlung teilweise miteinander verbunden wurden.

Eine Forderung kann für einen bestimmten steuerlichen Bewertungszweck einen abgezinsten Wert besitzen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Differenz zum Nennwert ein vereinbartes Entgelt für die Nutzung von Kapital darstellt.

Für Steuerberater ist diese Unterscheidung zentral. Bewertung und Einkünftequalifikation sind nicht dasselbe.

Auch über § 20 Abs. 2 EStG entsteht nicht plötzlich ein Rückzahlungsgewinn

Damit war allerdings eine zweite Frage noch nicht beantwortet. Seit Einführung der umfassenden Besteuerung privater Kapitalforderungen ab 2009 erfasst § 20 Abs. 2 EStG nicht nur klassische Verkäufe von Wertpapieren. Auch die Rückzahlung beziehungsweise Einlösung einer nach dem 31. Dezember 2008 begründeten privaten Kapitalforderung kann steuerlich als Veräußerung behandelt werden. Das BMF stellt in seinem aktuellen Schreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer ebenfalls klar, dass private Darlehens und Gesellschafterforderungen grundsätzlich unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen können.

Daraus hätte sich eine neue Argumentation ergeben können: Wenn die beim Grundstücksverkauf erworbene Kaufpreisforderung wegen der Zinslosigkeit wirtschaftlich beispielsweise nur 350.000 Euro wert wäre, tatsächlich aber 500.000 Euro zurückgezahlt werden, könnte die Differenz als Rückzahlungsgewinn behandelt werden.

Auch diesen Weg schließt der BFH für die entschiedene Konstellation.

Beim Verkäufer entstehen die Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung durch den entgeltlichen Erwerb der Forderung im Rahmen des Verkaufs. Sind sämtliche vereinbarten Raten zu 100 Prozent Tilgungsleistungen, werden diese Zahlungen ratierlich vollständig mit den Anschaffungskosten der Forderung verrechnet. Eine gesetzliche Grundlage dafür, die Anschaffungskosten zunächst künstlich auf den abgezinsten Barwert zu reduzieren und die spätere Differenz zum Nominalbetrag als Kapitalgewinn zu behandeln, erkennt der Senat nicht.

Das Ergebnis ist konsequent: Aus demselben wirtschaftlichen Vorgang darf nicht über die Hintertür des § 20 Abs. 2 EStG genau jener fiktive Zins wieder entstehen, den das Gericht bei § 20 Abs. 1 EStG gerade verworfen hat.

Ein Beispiel zeigt die wirtschaftliche Bedeutung

Ein Vater verkauft seinem Sohn eine privat gehaltene Immobilie für 600.000 Euro. Beide gehen davon aus, dass 600.000 Euro dem angemessenen Kaufpreis entsprechen. Der Sohn kann den Betrag nicht über eine Bank finanzieren. Deshalb wird notariell vereinbart, dass der Kaufpreis in 120 Monatsraten zu jeweils 5.000 Euro gezahlt wird.

Zusätzliche Zinsen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Jede der 120 Raten wird vollständig auf den Kaufpreis angerechnet. Bei sofortiger Zahlung müsste der Sohn ebenfalls 600.000 Euro bezahlen.

Nach der früheren Betrachtung konnte allein die langfristige Zinslosigkeit dazu führen, dass der Barwert der Forderung nach steuerlichen Bewertungsregeln deutlich unter 600.000 Euro angesetzt und die Differenz wirtschaftlich als Zinsanteil verstanden wurde. § 12 Abs. 3 BewG verwendet für seinen Anwendungsbereich weiterhin 5,5 Prozent.

Nach VIII R 30/24 ist genau diese Abzinsungsdifferenz beim Veräußerer grundsätzlich kein Einkommen aus Kapitalvermögen, wenn die vertraglichen Voraussetzungen tatsächlich so vereinbart und durchgeführt werden. Sämtliche 5.000 Euro Monatsrate dienen dann der Tilgung der Kaufpreisforderung.

Der BFH sagt damit aber keineswegs, dass jedes beliebige Null Prozent Modell funktioniert.

Vorsicht bei einem niedrigeren Preis für Sofortzahler

Eine der wichtigsten Grenzen nennt das Gericht selbst.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Vertragsparteien zwar formal von einer unverzinslichen Rate sprechen, der wirtschaftliche Vergleich aber zeigt, dass tatsächlich ein Finanzierungsentgelt vereinbart wurde. Der BFH nennt ausdrücklich den Fall, dass der Erwerber bei sofortiger Kaufpreiszahlung einen geringeren Betrag entrichten müsste.

Ein Beispiel:

Sofortzahlung: 500.000 Euro.

Ratenzahlung über zehn Jahre: 600.000 Euro.

Hier liegt die Annahme nahe, dass die zusätzlichen 100.000 Euro wirtschaftlich gerade für die spätere Zahlung verlangt werden. Die bloße Bezeichnung sämtlicher 600.000 Euro als „Kaufpreis“ dürfte den Finanzierungscharakter der Differenz nicht beseitigen.

Genau deshalb ist das Urteil kein Gestaltungstrick, bei dem Zinsen lediglich anders bezeichnet werden müssen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt ausdrücklich unabhängig von der Bezeichnung einer Kapitalanlage, und Scheingestaltungen oder tatsächlich versteckte Zinsabreden können weiterhin anders beurteilt werden.

Auch § 42 AO bleibt als Grenze bestehen

Der BFH macht außerdem ausdrücklich deutlich, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung nicht zwingend steuerlich anerkannt werden muss, wenn besondere Umstände dagegen sprechen. Dazu kann insbesondere ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gehören. Die Abgabenordnung erlaubt die steuerliche Korrektur unangemessener Gestaltungen, wenn sie gegenüber einer angemessenen Gestaltung einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil erzeugen und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen.

Im entschiedenen Fall sah der BFH ein solches Problem gerade nicht. Die Tochter konnte den Kaufpreis nicht regulär finanzieren. Die Eltern wollten dennoch an sie verkaufen und ermöglichten dies durch die zinslose Stundung. Das persönliche Näheverhältnis war für das Gericht kein Grund, der Vereinbarung automatisch die steuerliche Anerkennung zu verweigern. Im Gegenteil: Auch nahestehende Personen dürfen ihre rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich entsprechend ihren tatsächlichen Bedürfnissen gestalten.

Bemerkenswert ist die Aussage des Gerichts, dass nicht jede unter fremden Dritten unübliche Gestaltung deshalb steuerlich unbeachtlich ist. Das Steuerrecht verlangt also nicht automatisch, dass Eltern gegenüber ihren Kindern exakt dieselben Finanzierungsbedingungen vereinbaren müssten wie eine Bank.

Das bedeutet allerdings auch: Je nachvollziehbarer die außersteuerlichen Gründe dokumentiert sind, desto belastbarer wird die Gestaltung.

Überraschend: Auch Schenkungsteuer fiel auf den Zinsverzicht nicht an

Das Finanzgericht hatte den Eltern zunächst auf anderem Weg Recht gegeben. Es sah in dem Zinsverzicht eine freigebige Zuwendung an die Tochter und wollte deshalb keine Einkommensteuer auf einen angenommenen Zinsanteil erheben.

Der BFH korrigierte diese Begründung.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst eine freigebige Zuwendung, soweit der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im Streitfall fehlte nach Auffassung des BFH jedoch die hierfür notwendige Vermögensverschiebung. Die Tochter erhielt von ihren Eltern keinen Geldbetrag, den sie anschließend zinslos nutzen durfte. Vielmehr war sie aufgrund des Kaufvertrags selbst Schuldnerin der Kaufpreisforderung. Die Stundung verringerte lediglich ihre finanzielle Belastung.

Damit unterscheidet der BFH ausdrücklich zwischen einem zinslosen Darlehen und der bloßen zinslosen Stundung einer eigenen Kaufpreisschuld.

Bei einem zinslosen Darlehen wird dem Darlehensnehmer fremdes Kapital zur Nutzung überlassen. Darin kann schenkungsteuerlich ein bewertbarer Nutzungsvorteil liegen.

Bei der bloßen Stundung des eigenen Kaufpreises sieht der VIII. Senat dagegen keine entsprechende Vermögensverschiebung. Er gibt insoweit sogar seine frühere Einschätzung auf, nach der bei einer bloßen Forderungsstundung grundsätzlich eine schenkungsteuerliche Zuwendung von Zinsvorteilen denkbar sein konnte.

Für Familienübertragungen ist dieser Teil der Entscheidung mindestens ebenso interessant wie die einkommensteuerliche Aussage.

Der Grundstücksverkauf selbst war im Streitfall ebenfalls nicht steuerpflichtig

Das darf jedoch nicht zu einer weiteren Fehlinterpretation führen. VIII R 30/24 sagt nicht, dass ein Grundstücksverkauf gegen unverzinsliche Raten generell einkommensteuerfrei wäre.

Die Eltern hatten das Grundstück im entschiedenen Fall bereits länger als zehn Jahre besessen. Bei Grundstücken des Privatvermögens erfasst § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich Veräußerungen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen; für bestimmte selbstgenutzte Immobilien bestehen wiederum Ausnahmen.

Das aktuelle Urteil betrifft in erster Linie eine zusätzliche Besteuerung aus der Finanzierung beziehungsweise Stundung des Kaufpreises.

Wird eine Immobilie innerhalb der steuerlichen Zehnjahresfrist mit Gewinn verkauft, muss deshalb unabhängig von VIII R 30/24 geprüft werden, ob ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt.

Diese Ebenen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Kaufpreisrate ist außerdem nicht automatisch eine Leibrente

Der BFH prüfte zusätzlich, ob Teile der Zahlungen als Ertragsanteil einer Leibrente nach § 22 EStG steuerpflichtig sein könnten. Auch das verneinte er.

Die vereinbarten Zahlungen waren normale Kaufpreisraten. Sie endeten insbesondere nicht mit dem Tod der Verkäufer. Sollte einer der Elternteile sterben, musste die Tochter die verbleibenden Raten an die Erben weiterzahlen. Es fehlte damit an der für eine Leibrente charakteristischen Verknüpfung der Zahlungen mit der Lebenszeit einer Person und an der entsprechenden Wagniskomponente.

Für die Vertragsgestaltung ist das wichtig. Ein Kauf gegen eine feststehende Anzahl von Raten ist steuerlich nicht automatisch dasselbe wie eine Vermögensübertragung gegen lebenslange Versorgungsleistungen.

Die neue BFH Linie wird durch ein Parallelverfahren bestätigt

VIII R 30/24 steht zudem nicht vollkommen isoliert. Ebenfalls am 24. März 2026 entschied der VIII. Senat im Verfahren VIII R 1/23 teilweise inhaltsgleich. Auch dort lauten die Leitsätze, dass bei einer anerkannten zinslosen Stundung im Privatvermögen grundsätzlich kein steuerpflichtiges Entgelt für die Kapitalüberlassung vorliegt und § 12 Abs. 3 BewG keinen fiktiven Zins beziehungsweise Rückzahlungsgewinn erzeugen kann.

Das unterstreicht, dass der Senat nicht nur eine außergewöhnliche Besonderheit eines einzelnen Familienvertrags lösen wollte, sondern seine bisherige steuerliche Systematik bewusst neu ausgerichtet hat.

Was Steuerberater jetzt bei Ratenkaufverträgen prüfen sollten

Für die Beratung bedeutet das Urteil nicht, künftig einfach hinter jeden Kaufvertrag den Satz „zinslos“ zu schreiben. Entscheidend ist vielmehr eine klare und wirtschaftlich konsistente Vertragsgestaltung.

PrüfpunktBedeutung nach VIII R 30/24
PrivatvermögenDer BFH formuliert seine neue Rechtsprechung ausdrücklich für Vermögensgegenstände im Privatvermögen
KaufpreisDer geschuldete Gesamtkaufpreis sollte eindeutig feststehen
ZinsenEine unentgeltliche Stundung sollte ausdrücklich vereinbart sein
Verwendung der RatenVertraglich sollte klar sein, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt
SofortzahlungEin niedrigerer Sofortkaufpreis kann auf ein verstecktes Finanzierungsentgelt hindeuten
Tatsächliche DurchführungZahlungen müssen der vereinbarten Struktur entsprechen
Außersteuerlicher GrundBesonders bei Angehörigen sollte die wirtschaftliche Motivation dokumentierbar sein
§ 42 AOMissbräuchliche oder künstliche Gestaltungen bleiben angreifbar
§ 23 EStGEine mögliche Besteuerung des eigentlichen privaten Veräußerungsgeschäfts ist separat zu prüfen
Leibrente / VersorgungLebenszeitabhängige Leistungen folgen anderen steuerlichen Regeln

Insbesondere bei Verträgen zwischen Angehörigen sollte die wirtschaftliche Realität sauber dokumentiert werden. Warum wird in Raten gezahlt? Warum werden keine Zinsen verlangt? Entspricht der Kaufpreis dem tatsächlich gewollten Kaufpreis des Vermögensgegenstands? Könnte der Erwerber denselben Kaufpreis auch sofort zahlen, wenn er die Finanzierung anderweitig beschaffen könnte?

Je klarer diese Fragen beantwortet sind, desto weniger Raum verbleibt für die Annahme, hinter einem angeblich zinslosen Kaufpreis verstecke sich tatsächlich ein anderes Geschäft.

Alte Steuerbescheide können jetzt erneut interessant werden

Praktisch spannend ist außerdem die Frage nach bereits besteuerten Fällen. Hat ein Finanzamt in einem noch offenen Steuerfall Raten einer tatsächlich zinslosen privaten Kaufpreisforderung mithilfe von § 12 Abs. 3 BewG in Zins und Tilgung aufgeteilt, liefert VIII R 30/24 ein starkes Argument gegen diese Behandlung. Der BFH erklärt seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich für geändert.

Ob ein konkreter Bescheid noch geändert werden kann, hängt allerdings vom jeweiligen Verfahrensstand ab: Einspruch, Vorläufigkeit, Änderungsnormen und Bestandskraft müssen gesondert geprüft werden. Das Urteil selbst beseitigt bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nicht automatisch.

Für noch anhängige Einsprüche dürfte das Aktenzeichen VIII R 30/24 dagegen unmittelbar relevant sein.

Auch die Finanzverwaltung muss die neue Rechtsprechung einordnen

Das derzeit auf der BMF Seite zur Abgeltungsteuer veröffentlichte umfassende Schreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer datiert vom 14. Mai 2025 und damit aus der Zeit vor dem neuen BFH Urteil. Es behandelt private Kapitalforderungen als grundsätzlich von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasste Forderungen und berücksichtigt auch die BFH Rechtsprechung zur Einlösung und Rückzahlung von Kapitalforderungen.

Das widerspricht dem neuen Urteil nicht grundsätzlich. Auch der BFH bestreitet nicht, dass eine Kaufpreisforderung eine Kapitalforderung sein kann. Die entscheidende neue Frage lautet vielmehr, mit welchen Anschaffungskosten diese Forderung zu behandeln ist und ob eine ausdrücklich zinslose Stundung gegen den Vertragswillen in einen fiktiven laufenden Zinsanteil zerlegt werden darf.

Darauf gibt VIII R 30/24 jetzt eine ungewöhnlich klare Antwort: grundsätzlich nein.

Für Familienübertragungen entsteht ein deutlich größerer Gestaltungsspielraum

Gerade bei Immobilienübertragungen innerhalb einer Familie kann das Urteil erhebliche praktische Bedeutung entfalten. Eltern müssen ihr Haus nicht zwingend verschenken oder ihr Kind zu einer externen Bankfinanzierung zwingen. Sie können einen echten Kauf zum vereinbarten Kaufpreis durchführen und die Kaufpreisforderung selbst langfristig zinslos stehen lassen, wenn dies tatsächlich gewollt und entsprechend dokumentiert ist. Eine Grundschuld zur Sicherung der Forderung steht dem nicht entgegen; genau eine solche Sicherheit war auch im entschiedenen Fall vereinbart.

Daraus folgt allerdings nicht, dass diese Gestaltung in jedem Fall die beste Lösung ist. Liquiditätsbedarf der Verkäufer, Ausfallrisiko, erbrechtliche Folgen, Pflichtteilsfragen, Wertentwicklung des Geldes, Immobilienbewertung und die Verteilung des Vermögens zwischen mehreren Kindern können wirtschaftlich wesentlich bedeutender sein als der aktuelle Einkommensteuervorteil.

Das Urteil beseitigt aber einen steuerlichen Effekt, der bislang selbst dann entstehen konnte, wenn die Familie gerade keine Zinsen vereinbaren wollte.

Der BFH stellt die Vertragswirklichkeit wieder in den Mittelpunkt

Die eigentliche Tragweite von VIII R 30/24 liegt deshalb nicht nur bei Immobilien.

Der VIII. Senat setzt einen grundsätzlichen Akzent: Eine steuerliche Bewertungsvorschrift darf nicht ohne ausreichende gesetzliche Grundlage aus einem ausdrücklich unentgeltlichen Vorgang einen entgeltlichen Vorgang machen. Wenn eine Forderung tatsächlich zinslos gestundet wird, ist zunächst diese Vereinbarung steuerlich zugrunde zu legen. Erst wenn sie nicht der Realität entspricht, ein verstecktes Finanzierungsentgelt enthält oder wegen anderer steuerlicher Vorschriften nicht anzuerkennen ist, darf davon abgewichen werden.

Für Steuerberater und Unternehmer bedeutet das mehr Gestaltungsspielraum, aber zugleich mehr Verantwortung bei der Vertragsgestaltung. Besonders sauber sind Konstellationen, in denen Kaufpreis, Raten, Zinslosigkeit und wirtschaftlicher Anlass zweifelsfrei dokumentiert werden und der Erwerber bei einer hypothetischen Sofortzahlung nicht plötzlich einen anderen Kaufpreis schulden würde.

VIII R 30/24 macht aus der zinslosen Kaufpreisstundung kein Steuerschlupfloch. Das Urteil beseitigt vielmehr einen fiktiven Zins, den die Vertragsparteien tatsächlich nie vereinbart hatten.

Redaktion Steuerberatung
Redaktion Steuerberatung
Redaktion Steuerberatung analysiert Entwicklungen aus den Bereichen Steuerberatung, Kanzleientwicklung, Digitalisierung, Regulierung und wirtschaftlicher Strukturwandel. Der Fokus liegt auf langfristigen Veränderungen innerhalb der Steuerberaterbranche sowie deren Auswirkungen auf Unternehmen und Mittelstand.

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