Organisierte Kriminalität sieht in der Steuerkanzlei selten so aus, wie man sie aus Fernsehserien kennt. Es sitzt kein erkennbarer Mafioso im Besprechungszimmer und erklärt dem Steuerberater, dass mehrere hunderttausend Euro aus Drogenhandel in eine GmbH eingebracht werden sollen. Die gefährlichen Fälle sind gerade diejenigen, die wirtschaftlich zunächst plausibel wirken: ein Restaurant mit hohem Bargeldanteil, eine Baugesellschaft mit zahlreichen Subunternehmern, eine Immobilien-GmbH mit Gesellschafterdarlehen, ein Fahrzeughändler mit internationalem Geschäft oder eine neu gegründete Gesellschaft, deren Umsätze innerhalb weniger Monate erstaunlich schnell steigen.
Genau deshalb ist Geldwäscheprävention für Steuerberater kein exotisches Nebengebiet. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Die Bundessteuerberaterkammer stellt in ihren zum 1. Januar 2026 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen klar, dass Steuerberater grundsätzlich mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit den geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Zur Risikoanalyse gehören ausdrücklich Faktoren wie Branche, Bargeldintensität, Hochrisikoländer, Fremdgeld- und Treuhandtätigkeiten sowie die Struktur der Mandantschaft.
Dass dieses Risiko nicht theoretischer Natur ist, zeigen die Zahlen des Bundeskriminalamts. Im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024 wurden 647 Ermittlungsverfahren gegen OK-Gruppierungen geführt. Wirtschaftskriminalität spielte in 111 Verfahren eine Rolle, Steuer- und Zolldelikte in 63 Verfahren. Geldwäschehandlungen wurden in 146 OK-Verfahren festgestellt; das dabei erfasste Finanzvolumen betrug rund 230 Millionen Euro. Das BKA verweist zugleich darauf, dass kriminelle Gewinne unter anderem in Unternehmen, Fahrzeuge, Luxusgüter, Immobilien und zunehmend auch in Kryptowerte investiert werden.
Von einer statistisch belastbaren offiziellen „Top 5“ der beliebtesten Branchen krimineller Vereinigungen kann man trotzdem nicht sprechen. Organisierte Kriminalität passt ihre Strukturen an Regionen, Ermittlungslage und vorhandene Geschäftsmöglichkeiten an. Es lassen sich aus Lagebildern, Ermittlungsverfahren und Risikoanalysen aber fünf wirtschaftliche Muster herausarbeiten, die für Steuerberater besonders relevant sind, weil sie legale und illegale Geldströme vergleichsweise leicht miteinander verbinden können.
Die entscheidende Erkenntnis lautet dabei: Kriminelle Organisationen brauchen nicht nur kriminelle Einnahmequellen. Sie brauchen legale Unternehmen.
1. Gastronomie, Bars und andere bargeldintensive Betriebe
Kaum eine Branche wird so reflexartig mit Geldwäsche verbunden wie die Gastronomie. Das hat teilweise boulevardeske Züge angenommen und führt leicht zu falschen Verdächtigungen. Ein hoher Bargeldanteil macht einen Gastronomiebetrieb nicht kriminell. Die strukturelle Attraktivität solcher Unternehmen für Geldwäsche lässt sich dennoch nicht wegdiskutieren.
Der Grund ist weniger geheimnisvoll, als häufig angenommen wird. Ein Unternehmen, bei dem täglich zahlreiche kleine Transaktionen stattfinden, besitzt naturgemäß größere Spielräume bei der nachträglichen Plausibilisierung von Umsätzen als ein Maschinenbauer, dessen zehn Millionen Euro Jahresumsatz aus dreißig nachvollziehbaren Kundenrechnungen bestehen. Hinzu kommen Verderb, Schwund, Personalessen, Rabatte, Freigetränke, wechselnde Preise und saisonale Schwankungen. Viele dieser Faktoren sind vollkommen legitim. In ihrer Kombination erschweren sie aber die externe Beurteilung, welcher Umsatz tatsächlich wirtschaftlich erwirtschaftet wurde.
Organisierte Kriminalität interessiert sich an solchen Betrieben zudem nicht nur wegen der Möglichkeit, Geldströme mit realem Geschäft zu vermischen. Restaurants, Cafés, Bars und Veranstaltungsbetriebe schaffen soziale Infrastruktur. Sie bieten Räumlichkeiten, Beschäftigungsmöglichkeiten, Lieferbeziehungen, Fahrzeuge, Konten und gesellschaftliche Präsenz. Ein Unternehmen kann deshalb gleichzeitig Geld verdienen, Vermögen aufnehmen und für ein kriminelles Netzwerk organisatorischen Wert besitzen.
Wie real diese Verbindung ist, zeigen mehrere europäische Ermittlungen gegen die italienische ’Ndrangheta. Bei der groß angelegten Operation Eureka beschrieben Europol und Eurojust ein internationales Netzwerk, das kriminelle Gewinne unter anderem in Restaurants, Hotels, Autowaschanlagen, Supermärkte und Immobilien investiert haben soll. In Nordrhein-Westfalen dokumentierte das LKA Ermittlungen zu einem mutmaßlichen bundesweiten Netzwerk aus Unternehmen und Gastronomiebetrieben, das nach dem Verdacht der Ermittler zur Tarnung und Reinvestition von Geldern aus internationalem Kokainhandel eingesetzt worden sein soll.
Noch aufschlussreicher ist ein deutsch-italienisches Verfahren aus dem Jahr 2025. Nach fünfjährigen Ermittlungen wurden im April 2025 in Deutschland und Italien 29 Verdächtige festgenommen, denen unter anderem Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Drogenhandel und die Unterstützung einer mafiaartigen Organisation vorgeworfen wurden. Nach Angaben von Eurojust soll dabei eine Scheinfirma hochwertige Lebensmittel und Küchenausstattung bestellt haben, ohne die Rechnungen zu bezahlen; die Waren wurden anschließend über ein anderes Unternehmen an italienische Restaurants im Raum Stuttgart weiterverkauft, die teilweise unter Druck gesetzt worden sein sollen, diese Produkte abzunehmen. Hier sieht man sehr gut, dass ein Gastronomiebetrieb innerhalb organisierter Kriminalität nicht nur zur Geldwäsche dienen kann. Er kann gleichzeitig Absatzkanal, wirtschaftliche Fassade und Teil einer kontrollierten Lieferkette sein.
Für den Steuerberater ist deshalb nicht der Bargeldanteil allein interessant, sondern die wirtschaftliche Konsistenz. Stimmen Wareneinsatz, Personalbestand, Öffnungszeiten, Sitzplätze und Umsatzentwicklung überhaupt zusammen? Warum steigt der Umsatz eines gastronomischen Betriebs massiv, ohne dass Einkauf, Personal oder Kapazität vergleichbar wachsen? Weshalb erfolgen ungewöhnlich hohe Privateinlagen, obwohl der Unternehmer nach den bisher bekannten Einkommensverhältnissen kaum über entsprechende Mittel verfügen dürfte? Warum werden Rechnungen für Waren oder Dienstleistungen von Gesellschaften bezahlt, die wirtschaftlich mit dem Betrieb nichts zu tun haben?
Ein einzelnes solches Merkmal beweist nichts. Eine Häufung verändert jedoch die Risikoeinschätzung.
2. Baugewerbe und Subunternehmerketten
Wer das Risiko organisierter Wirtschaftskriminalität ausschließlich mit Bargeldkassen verbindet, übersieht wahrscheinlich einen der für Steuerberater gefährlichsten Bereiche überhaupt. Das Baugewerbe verbindet hohe Auftragsvolumina mit arbeitsteiligen Strukturen, wechselnden Baustellen, Subunternehmern, grenzüberschreitender Beschäftigung und einem erheblichen Anteil personalintensiver Leistungen. Genau diese Eigenschaften machen die Branche wirtschaftlich leistungsfähig und gleichzeitig für kriminelle Netzwerke interessant.
Ein besonders wichtiges Muster sind Gesellschaften, die zwar formal Rechnungen für Bau- oder Dienstleistungen ausstellen, denen aber keine entsprechende reale Leistung gegenübersteht. Solche Rechnungen können anschließend genutzt werden, um Buchhaltung und Zahlungsflüsse wirtschaftlich plausibel erscheinen zu lassen. Für den Steuerberater ist dabei entscheidend, nicht nur auf die formale Existenz einer Rechnung zu schauen. Eine Rechnung kann sämtliche Pflichtangaben enthalten und trotzdem keinen realen wirtschaftlichen Vorgang abbilden.
Wie professionell solche Strukturen organisiert werden können, zeigte ein Verfahren des Hauptzollamts Karlsruhe. Das Landgericht Mannheim verurteilte im Februar 2025 mehrere Angeklagte wegen eines über Jahre betriebenen Firmennetzwerks. Nach den Ermittlungen waren eigens Unternehmen gegründet worden, deren Funktion im Wesentlichen darin bestand, Rechnungen ohne zugrunde liegende Leistungen an andere Unternehmen auszustellen. Gleichzeitig wurden Arbeitslöhne schwarz gezahlt; der Schaden für die Sozialkassen lag nach Angaben des Zolls bei rund neun Millionen Euro. Ausgangspunkt der Ermittlungen waren mehrere Geldwäscheverdachtsmeldungen, die über die FIU an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gelangten. Das Urteil war zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht rechtskräftig.
Ein weiterer aktueller Fall aus Frankfurt zeigt, dass dieses Geschäftsmodell keineswegs verschwunden ist. Im Oktober 2025 durchsuchten Zoll und Staatsanwaltschaft 23 Objekte in mehreren Bundesländern. Nach dem damaligen Ermittlungsstand sollen mehrere sogenannte Servicefirmen ausschließlich dazu gedient haben, Abdeckrechnungen an Unternehmen der Baubranche zu verkaufen. Das bis dahin festgestellte Rechnungsvolumen lag bei rund drei Millionen Euro; parallel stand der Verdacht im Raum, dass in erheblichem Umfang Schwarzlöhne gezahlt wurden. Da das Verfahren noch läuft, handelt es sich hierbei ausdrücklich um Tatvorwürfe und nicht um rechtskräftig festgestellte Tatsachen.
Für Steuerberater ist dieses Modell besonders unangenehm, weil eine Kanzlei sehr leicht Teil der wirtschaftlichen Legitimationskette werden kann, ohne selbst eine Zahlung auszuführen. Werden Rechnungen verbucht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellt, Jahresabschlüsse aufgestellt und betriebswirtschaftliche Auswertungen an Banken weitergegeben, erhalten die zugrunde liegenden Zahlen einen professionellen Rahmen.
Deshalb sollte die Prüfung nicht bei der Frage enden, ob eine Eingangsrechnung formal existiert. Auffällig können Subunternehmer sein, die hohe Umsätze fakturieren, aber kaum Personal, Betriebsmittel oder erkennbare Unternehmenssubstanz besitzen. Ebenso relevant sind ständig wechselnde Subunternehmer, identische Anschriften oder Kontaktdaten verschiedener Gesellschaften, ungewöhnlich allgemeine Leistungsbeschreibungen, erhebliche Zahlungen an junge Unternehmen ohne nachvollziehbare Referenzen oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen eigener Beschäftigtenzahl und behauptetem Leistungsvolumen.
Gerade bei diesem Geschäftsmodell ist der Steuerberater gefährdet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltungsunterlagen täuschen zu lassen. Organisierte Wirtschaftskriminalität produziert häufig nicht zu wenig Papier, sondern sehr viel davon.
3. Immobilien und Projektgesellschaften
Immobilien besitzen für kriminelle Vermögen einen offensichtlichen Vorteil: Sie können erhebliche Werte aufnehmen, langfristig gehalten werden, Erträge erzeugen und als Sicherheiten für weitere Finanzierung dienen. Das BKA nennt Immobilien weiterhin ausdrücklich als relevantes Anlagefeld krimineller Gewinne. Gleichzeitig widmen sich die geldwäscherechtlichen Regelungen Immobiliengeschäften seit Jahren besonders intensiv.
Interessant ist dabei weniger der inzwischen weithin bekannte direkte Immobilienkauf mit verdächtigen Geldern. Für Steuerberater wesentlich anspruchsvoller sind Unternehmens- und Finanzierungsstrukturen rund um Immobilien. Projektgesellschaften, Objekt-GmbHs, Gesellschafterdarlehen, Anteilskäufe und gruppeninterne Finanzierungen sind im Immobiliengeschäft vollkommen normal. Genau deshalb können ungewöhnliche Geldströme darin leichter untergehen.
Ein im Lagebild Finanzermittlungen NRW dargestelltes Ermittlungsverfahren zeigt, wie weit solche Konstruktionen gehen können. Gegen Verantwortliche einer Immobiliengesellschaft wurde unter anderem wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung, Kreditbetrugs und Geldwäsche ermittelt. Nach Darstellung des LKA sollen mit gefälschten oder verfälschten Unterlagen Konten eröffnet und Bankdarlehen beantragt worden sein. Auffällig war für die Ermittler, dass Darlehen trotz der angeblich nicht vorhandenen tatsächlichen Bonität bedient wurden. Daraus entstand der Verdacht, dass Kreditrückzahlungen aus inkriminierten Mitteln erfolgt sein könnten. Bei Durchsuchungen wurden Vermögensarreste in Millionenhöhe vollstreckt und Sicherungshypotheken eingetragen. Auch hier gilt: Die im Lagebild beschriebenen Vorgänge waren Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens und sind deshalb nicht mit rechtskräftigen Feststellungen gleichzusetzen.
Für die Steuerberatung ergibt sich daraus eine wesentlich anspruchsvollere Prüflogik als die pauschale Frage, ob ein Immobilienkauf „verdächtig“ aussieht. Relevant ist die gesamte Finanzierungskette. Woher stammt das Eigenkapital? Wer gewährt das Gesellschafterdarlehen? Passt dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu der Darlehenshöhe? Warum wird eine Finanzierung über mehrere Gesellschaften geführt, obwohl ein direkter Weg wesentlich einfacher wäre? Weshalb werden Darlehen ungewöhnlich schnell zurückgeführt? Warum treten Dritte als Finanzierer auf, die weder gesellschaftsrechtlich noch wirtschaftlich erkennbar mit dem Projekt verbunden sind?
Seit Juni 2026 besitzt diese Frage zusätzliche Aktualität. Das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium haben eine neue sektorspezifische Risikoanalyse zu juristischen Personen, Personengesellschaften und Rechtsgestaltungen veröffentlicht. Sie behandelt ausdrücklich den Missbrauch von Gesellschaften zur Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter sowie Share Deals, Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften. Die Ergebnisse sollen von geldwäscherechtlich Verpflichteten bei ihren eigenen Risikoanalysen berücksichtigt werden.
Damit wird die wirtschaftliche Eigentümerstruktur endgültig vom Formalthema zur Kernfrage. Wer sich bei komplexen Immobiliengesellschaften lediglich auf Handelsregister und Gesellschafterliste verlässt, kann zu kurz greifen.
4. Fahrzeughandel, Luxusgüter und internationaler Warenverkehr
Fahrzeuge, Uhren, Schmuck, hochwertige Taschen, Edelmetalle und andere werthaltige Güter besitzen für kriminelle Vermögen eine Eigenschaft, die Immobilien nicht haben: Sie sind mobil. Gleichzeitig ist ihr Marktwert je nach Zustand, Ausstattung, Herkunft und Nachfrage weniger eindeutig als der Wert eines standardisierten Finanzprodukts.
Das BKA nennt Fahrzeuge und Luxusgüter ausdrücklich als Vermögenswerte, in die organisierte Kriminalität illegale Gewinne investiert. Auch in internationalen ’Ndrangheta-Ermittlungen finden sich Autohandel und Warenhandel regelmäßig als Teil der wirtschaftlichen Infrastruktur. Europol berichtete 2023 beispielsweise über ein Netzwerk, das Unternehmen im Auto- und Lebensmittelhandel eingesetzt haben soll, um internationale Drogentransporte zu tarnen; bei dem Einsatz wurden unter anderem hochwertige Fahrzeuge und Immobilien beschlagnahmt.
Für einen Steuerberater ist der entscheidende Punkt weniger der spektakuläre Ferrari im Betriebsvermögen. Viel interessanter sind Handelsstrukturen, deren wirtschaftliche Logik schwer nachvollziehbar ist. Fahrzeuge werden grenzüberschreitend gehandelt, Waren mehrfach zwischen verbundenen oder wechselnden Gesellschaften verkauft, Margen schwanken auffällig stark oder Zahlungen stammen von Personen, die nicht Vertragspartner sind. Auch können Vermögensgegenstände im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens ungewöhnlich hochwertig sein.
Ein gesunder Autohandel kann selbstverständlich hohe Warenbestände, internationale Lieferanten und wechselnde Margen haben. Geldwäscheprävention funktioniert deshalb nicht über Branchenverdacht, sondern über Inkonsistenzen. Ein neu gegründeter Händler ohne erkennbare Finanzierung, der innerhalb kurzer Zeit einen millionenschweren Fahrzeugbestand aufbaut, verlangt eine andere Risikoeinschätzung als ein seit zwanzig Jahren bestehendes Autohaus mit nachvollziehbarer Bankfinanzierung.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Herkunft der Finanzierung. Ein hoher Warenbestand kann durch Bankkredite, Herstellerfinanzierung oder eigenes Kapital erklärbar sein. Schwieriger wird es bei wiederholten Darlehen privater Dritter, nicht nachvollziehbaren Kapitalzuführungen, Vorauszahlungen fremder Personen oder internationalen Zahlungsketten ohne ersichtliche Verbindung zum Warenverkehr.
Die Aufgabe des Steuerberaters besteht nicht darin, Detektiv zu spielen. Sie besteht darin, wirtschaftliche Widersprüche nicht durch die Buchung auf ein korrekt bezeichnetes Konto verschwinden zu lassen.
5. Gesellschaftshüllen, Durchlaufgesellschaften und professionelle Geldwäsche als Dienstleistung
Das wahrscheinlich gefährlichste Geschäftsmodell ist keine einzelne Branche. Es ist das Unternehmen selbst.
Europol beschreibt in seiner Bedrohungsanalyse 2025 die Ausnutzung legaler Unternehmensstrukturen als eine zentrale Taktik schwerer und organisierter Kriminalität. Das BKA weist zugleich auf die zunehmende Professionalisierung durch „Crime as a Service“ hin: Kriminelle Netzwerke kaufen spezialisierte Leistungen ein, zu denen auch Geldwäsche gehört. Damit verändert sich die Struktur. Die Gruppe, die mit Drogen, Betrug oder Cybercrime Geld verdient, muss die spätere Verschleierung der Gewinne nicht zwingend selbst organisieren. Professionelle Dienstleister können diesen Teil übernehmen.
Für Steuerberater ist das von besonderer Bedeutung, weil eine professionell aufgebaute Gesellschaftshülle vollkommen unauffällig wirken kann. Sie besitzt einen Geschäftsführer, ein Geschäftskonto, eine Steuernummer, Verträge, Rechnungen und möglicherweise sogar Mitarbeiter. Entscheidend ist nicht die formale Existenz, sondern die Frage, wer das Unternehmen wirtschaftlich beherrscht und welchen realen Zweck die Transaktionen haben.
Die 2026 veröffentlichte sektorspezifische Risikoanalyse des Bundes nennt ausdrücklich Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften sowie die Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter als relevante Risiken. Die Bundessteuerberaterkammer weist ihrerseits darauf hin, dass ungewöhnlich komplizierte Eigentumsstrukturen, fehlender offensichtlicher wirtschaftlicher Zweck und Zweifel an den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten besondere geldwäscherechtliche Aufmerksamkeit verlangen.
Wie weit professionelle Finanzkriminalität inzwischen vom klassischen Bargeldmodell entfernt sein kann, zeigt die von der FIU im Jahresbericht 2025 dargestellte „Operation Chargeback“. Ermittler gingen gegen internationale Netzwerke vor, denen ein Kreditkartenbetrug mit geschätzten Schäden von mehr als 300 Millionen Euro vorgeworfen wird. Betroffen waren nach Angaben der FIU mehr als 4,3 Millionen Kreditkarteninhaber in 193 Staaten. Die Ermittlungen umfassten auch leitende Personen deutscher Zahlungsdienstleister. Der Fall zeigt, dass moderne Geldwäsche nicht zwingend mit Bargeldkoffern, Restaurants oder Grundstücken beginnt, sondern innerhalb technisch komplexer Zahlungs- und Unternehmensstrukturen stattfinden kann.
Gerade hier ist die Gefahr für Berater besonders hoch. Ein Mandant bittet vielleicht nicht darum, illegales Geld zu waschen. Er bittet um die Gründung einer Gesellschaft, um die steuerliche Behandlung eines Darlehens, um eine Umstrukturierung, die Verbuchung internationaler Leistungsbeziehungen oder eine Bescheinigung für eine Bank. Jeder einzelne Auftrag kann auf den ersten Blick legitim erscheinen. Erst die Gesamtschau kann zeigen, dass Eigentum, Geldfluss und wirtschaftlicher Zweck nicht zusammenpassen.
Geldwäsche ist heute selten ein sauberer Drei-Stufen-Prozess
In Lehrbüchern wird Geldwäsche häufig mit den bekannten Phasen Platzierung, Verschleierung und Integration beschrieben. Das Modell ist didaktisch hilfreich, bildet moderne professionelle Geldwäsche aber nur eingeschränkt ab. Bei international arbeitenden Netzwerken können illegale und legale Umsätze von Beginn an vermischt, Vermögenswerte parallel über verschiedene Gesellschaften gehalten und Gelder unmittelbar in Waren, Immobilien, Unternehmen oder digitale Vermögenswerte überführt werden.
Das BKA beschreibt gerade diese Vermischung von legaler Wirtschaft und kriminellen Strukturen als wesentliches Merkmal moderner organisierter Kriminalität. Rund 70 Prozent der 2024 erfassten OK-Gruppierungen agierten grenzüberschreitend. Parallel dazu gewinnen digitale Technologien, Kryptowährungen und arbeitsteilig angebotene kriminelle Dienstleistungen an Bedeutung.
Für den Steuerberater ist deshalb weniger entscheidend, eine bestimmte „Geldwäschetechnik“ zu erkennen. Viel wichtiger ist die wirtschaftliche Plausibilität. Wer kontrolliert das Unternehmen tatsächlich? Woher stammt das Geld? Warum nimmt es gerade diesen Weg? Passt die Transaktion zum bisherigen Geschäftsmodell? Wer trägt das wirtschaftliche Risiko? Welche Person profitiert am Ende?
Diese Fragen sind erstaunlich wirksam, weil Geldwäsche gerade davon lebt, dass niemand das vollständige Bild betrachtet.
Der gefährlichste Irrtum: „Ich buche doch nur“
Steuerberater unterschätzen ihr eigenes Risiko gelegentlich mit dem Argument, dass sie kein Geld bewegen. Tatsächlich führt die klassische Finanzbuchhaltung eines Mandanten zunächst keine Banktransaktion aus. Daraus folgt aber keine geldwäscherechtliche Bedeutungslosigkeit.
Der Steuerberater sieht regelmäßig mehr vom wirtschaftlichen Innenleben eines Unternehmens als fast jeder andere externe Berater. Er kennt Bankbewegungen, Privateinlagen, Gesellschafterdarlehen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Wareneinkäufe, Beteiligungsstrukturen und Jahresergebnisse. Gerade deshalb hat der Gesetzgeber Steuerberater ausdrücklich in den Kreis der GwG-Verpflichteten aufgenommen.
Die Bundessteuerberaterkammer verlangt, dass ungewöhnliche oder auffällige Sachverhalte näher betrachtet werden. Bei besonders komplexen oder ungewöhnlich großen Mandatskonstellationen, ungewöhnlichen Mustern oder fehlendem offensichtlichen wirtschaftlichen beziehungsweise rechtmäßigen Zweck greifen verstärkte Sorgfaltspflichten. Können diese Pflichten nicht erfüllt werden, kann daraus nach den gesetzlichen Regelungen sogar die Verpflichtung folgen, eine Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder zu beenden.
Das bedeutet nicht, dass jede ungewöhnliche Buchung eine Verdachtsmeldung auslöst. Es bedeutet aber, dass Ungewöhnlichkeit nicht mit einem Buchungstext erledigt ist.
Wann aus dem Steuerberater selbst ein strafrechtliches Problem werden kann
Besonders sensibel wird die Situation, wenn der Berater nicht nur Auffälligkeiten übersieht, sondern selbst an Vermögensbewegungen oder Verschleierungshandlungen mitwirkt.
§ 261 StGB erfasst unter anderem das Verbergen, Übertragen, Verwahren oder Verwenden von Gegenständen aus rechtswidrigen Taten sowie das Verschleiern von Tatsachen, die für deren Auffinden, Einziehung oder Herkunftsermittlung bedeutsam sein können. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sieht § 261 Abs. 4 StGB bei vorsätzlichen Taten einen verschärften Strafrahmen vor. Zudem kann nach § 261 Abs. 6 StGB bereits strafbar sein, wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Das darf nicht missverstanden werden. Ein Steuerberater wird nicht deshalb zum Geldwäscher, weil sich ein Mandant Jahre später als Straftäter herausstellt oder weil eine ungewöhnliche Buchung nicht sofort erkannt wurde. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen voraus und ist vom bloßen Verstoß gegen geldwäscherechtliche Organisationspflichten zu unterscheiden.
Gefährlich wird es dort, wo ein Berater beginnt, wirtschaftlich nicht erklärbare Vorgänge aktiv zu legitimieren, Dokumentationen zu konstruieren, Herkunftsfragen bewusst nicht mehr zu stellen oder Strukturen mitzugestalten, obwohl sich ihre kriminelle Herkunft geradezu aufdrängt. Die Grenze zwischen steuerlicher Strukturberatung und Beihilfe zu Vermögensverschleierung kann in solchen Fällen sehr viel schneller erreicht werden, als es ein rein steuerrechtlicher Blick vermuten lässt.
Gerade erfahrene Berater sind deshalb nicht nur wegen ihres Fachwissens interessant. Sie können einem Unternehmen Glaubwürdigkeit verleihen.
Eine Verdachtsmeldung verlangt keinen fertig ermittelten Geldwäschefall
Für die Praxis besonders wichtig ist die Schwelle des § 43 GwG. Eine Meldung an die FIU wird grundsätzlich erforderlich, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammen könnte oder ein Vorgang mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt. Die Bundessteuerberaterkammer betont ausdrücklich, dass hierfür kein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich ist. Es ist nicht Aufgabe des Steuerberaters, eine Geldwäschetat vollständig aufzuklären oder die Vortat zu beweisen.
Das ist praktisch bedeutsam, weil manche Kanzleien genau an diesem Punkt zu lange warten. Sie versuchen zunächst, sämtliche wirtschaftlichen Hintergründe selbst aufzuklären. Die BStBK weist dagegen unter Bezug auf die Rechtsprechung darauf hin, dass der Steuerberater keine eigenen Ermittlungen führen soll. Er soll die ihm aus dem Mandat zur Verfügung stehenden internen Informationen heranziehen, aufbereiten und bewerten.
Daneben existiert für Informationen aus Rechtsberatung und Prozessvertretung die wichtige Ausnahme des § 43 Abs. 2 GwG. Gerade für Steuerberater ist deren Reichweite sorgfältig zu prüfen, weil sie mit der beruflichen Verschwiegenheit zusammenhängt. Die Ausnahme greift wiederum nicht unbegrenzt, insbesondere nicht, wenn bekannt ist, dass die Beratung gerade für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere Straftaten genutzt wird. Pauschale Aussagen wie „Steuerberater müssen immer melden“ oder „wegen der Verschwiegenheit darf ein Steuerberater nie melden“ sind daher gleichermaßen falsch.
Seit 1. Januar 2024 müssen GwG-Verpflichtete grundsätzlich bei goAML registriert sein; seit 1. März 2026 gelten zudem die neuen formalen Anforderungen der GwGMeldV für Verdachtsmeldungen. Wer erst bei einem konkreten Verdachtsfall beginnt, sich mit dem Meldeportal und der internen Zuständigkeit zu beschäftigen, hat seine Organisation zu spät aufgebaut.
Die wichtigsten Warnsignale liegen oft nicht in einzelnen Buchungen
Aus den aktuellen Fällen ergibt sich für Steuerkanzleien ein recht klares Muster. Besonders sensibel sollten Konstellationen werden, in denen mehrere wirtschaftliche Widersprüche zusammenkommen: hohe Umsätze ohne entsprechende betriebliche Substanz; erhebliche Einlagen oder Gesellschafterdarlehen aus nicht nachvollziehbaren Quellen; Zahlungen unbekannter oder wirtschaftlich unbeteiligter Dritter; ungewöhnlich komplizierte Eigentumsstrukturen; ständig wechselnde Geschäftsführer oder Gesellschafter; Geschäftspartner ohne erkennbare eigene Infrastruktur; hohe Waren- oder Fahrzeugbestände ohne plausible Finanzierung; internationale Zahlungen, die nicht zum tatsächlichen Geschäftsmodell passen; oder ein Mandant, der bei Fragen zum wirtschaftlich Berechtigten auffällig ausweichend reagiert.
Mehrere dieser Faktoren finden sich auch in den gesetzlichen und berufsständischen Risikohinweisen. Anlage 2 zum GwG nennt unter anderem bargeldintensive Unternehmen, ungewöhnlich komplexe Eigentumsstrukturen und Zahlungen nicht verbundener Dritter als Faktoren für ein potenziell höheres Risiko. Die BStBK verlangt bei Zweifeln an den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eine erneute Prüfung und weist darauf hin, dass Abweichungen zwischen eigenen Erkenntnissen und Transparenzregister nicht einfach ignoriert werden dürfen.
Die Stärke einer guten Geldwäscheprävention liegt deshalb nicht in einer möglichst langen Checkliste. Sie liegt darin, wirtschaftliche Zusammenhänge zu verstehen.
Ein Restaurant mit 90 Prozent Barumsatz kann vollkommen unauffällig sein. Ein fast ausschließlich bargeldloser Betrieb kann problematisch sein. Eine Objektgesellschaft mit drei Gesellschafterdarlehen kann wirtschaftlich sinnvoll strukturiert sein, während eine einzelne Zahlung von 200.000 Euro aus einer nicht nachvollziehbaren Quelle erheblichen Klärungsbedarf auslöst.
Risikoorientierung bedeutet gerade, nicht jeden Mandanten gleich zu behandeln.
Steuerberater sind für kriminelle Netzwerke interessant, weil sie Vertrauen produzieren
Der vielleicht unangenehmste Punkt wird in vielen Geldwäsche-Schulungen kaum ausgesprochen. Organisierte Kriminalität braucht nicht nur Banken, Konten und Unternehmen. Sie braucht Legitimität.
Eine von einer Steuerkanzlei geführte Buchhaltung, ein erstellter Jahresabschluss, eine steuerlich strukturierte Gesellschaft und eine plausible BWA verändern die Außenwirkung eines Unternehmens. Banken, Vermieter, Geschäftspartner und Investoren nehmen ein Unternehmen anders wahr, wenn professionelle Berater eingebunden sind.
Der Steuerberater kann damit zum unfreiwilligen Reputationslieferanten werden.
Genau deshalb ist die Vorstellung falsch, Geldwäscheprävention erschöpfe sich in der Kopie eines Personalausweises und einem Transparenzregisterauszug bei Mandatsaufnahme. Die Bundessteuerberaterkammer verlangt ausdrücklich eine laufende risikoorientierte Betrachtung der Geschäftsbeziehung. Wenn sich im Laufe des Mandats Zweifel an Identitäten oder wirtschaftlich Berechtigten ergeben oder ungewöhnliche Vorgänge auftreten, lebt die Prüfungspflicht erneut auf.
Die Kanzlei muss dabei nicht zum Ermittlungsbüro werden. Sie darf aber auch nicht zum Ort werden, an dem wirtschaftliche Widersprüche durch professionell erstellte Unterlagen unsichtbar gemacht werden.
Das größte Risiko ist nicht der offensichtliche Kriminelle
Die aktuellen Ermittlungen gegen organisierte Kriminalität zeigen eine bemerkenswerte Entwicklung. Die Grenze zwischen legaler und illegaler Wirtschaft wird unschärfer. Professionelle Netzwerke erwerben oder gründen Unternehmen, handeln mit realen Waren, beschäftigen Mitarbeiter, besitzen Immobilien und nutzen klassische Finanzdienstleistungen. Gleichzeitig werden illegale Vermögenswerte in diese Strukturen eingebettet.
Europol bezeichnet die Ausnutzung legaler Unternehmensstrukturen inzwischen als wesentliche Taktik organisierter Kriminalität. Die FIU wiederum beschreibt professionelle Geldwäsche als arbeitsteiliges, international organisiertes Geschäft und verzeichnete 2025 insgesamt 374.693 Verdachtsmeldungen mit rund 3,2 Millionen enthaltenen Transaktionen.
Für Steuerberater bedeutet das, dass Geldwäscheprävention weniger mit kriminalistischem Instinkt als mit guter steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Arbeit zu tun hat. Wer die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten versteht, erkennt eher, wenn Zahlen und Realität auseinanderlaufen. Wer Gesellschafterdarlehen nur verbucht, wird weniger sehen als derjenige, der ihre Herkunft und wirtschaftliche Funktion versteht. Wer bei einer ungewöhnlichen Unternehmensstruktur ausschließlich auf das Organigramm schaut, erkennt möglicherweise nicht, wer tatsächlich entscheidet und profitiert.
Die fünf beschriebenen Geschäftsmodelle sind deshalb keine Liste „verdächtiger Branchen“. Die große Mehrheit der Gastronomen, Bauunternehmer, Immobiliengesellschaften, Fahrzeughändler und Unternehmensdienstleister arbeitet selbstverständlich legal. Eine pauschale Verdächtigung wäre fachlich ebenso falsch wie gesellschaftlich problematisch.
Relevant sind die strukturellen Eigenschaften, die diese Geschäftsmodelle im Einzelfall für kriminelle Organisationen attraktiv machen können: hohe oder schwer überprüfbare Transaktionsvolumina, viele Beteiligte, komplexe Unternehmensketten, internationaler Waren- und Zahlungsverkehr, schwer bewertbare Vermögensgegenstände und die Möglichkeit, illegale Geldströme in reale wirtschaftliche Aktivität einzubetten.
Der Steuerberater muss deshalb nicht erkennen, ob sein Mandant Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist. Das wäre regelmäßig weder möglich noch seine Aufgabe.
Er muss erkennen, wenn das wirtschaftliche Bild, das ihm präsentiert wird, nicht mehr zu den Zahlen passt, die er unterschreiben, erklären oder steuerlich verarbeiten soll.
An dieser Stelle endet Routine.
Und dort beginnt professionelle Geldwäscheprävention.

