Definition
Das Statusfeststellungsverfahren ist ein Verfahren nach § 7a SGB IV, mit dem rechtsverbindlich festgestellt werden kann, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Auftragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Verfahren soll Auftraggebern und Auftragnehmern insbesondere bei schwierigen Abgrenzungsfällen Rechtssicherheit verschaffen.
Seit der Reform zum 1. April 2022 entscheidet die Clearingstelle im regulären Verfahren grundsätzlich über den Erwerbsstatus selbst, also „Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit“. Sie stellt nicht mehr unmittelbar für jeden einzelnen Sozialversicherungszweig fest, ob Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungspflicht besteht. Andere Sozialversicherungsträger sind bei ihrer anschließenden versicherungsrechtlichen Beurteilung jedoch an die Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
Was bedeutet Statusfeststellungsverfahren?
Ein Vertrag kann als Honorarvertrag, Freelancer-Vertrag, Beratervertrag oder Werkvertrag bezeichnet werden und trotzdem tatsächlich eine abhängige Beschäftigung begründen. Umgekehrt führt die langfristige Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber nicht automatisch zu einem Arbeitsverhältnis.
Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit.
§ 7a Abs. 2 SGB IV verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund deshalb zu einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Grundlage sind sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch die tatsächliche Durchführung des Auftrags. Weichen Vertrag und Realität voneinander ab, kann gerade diese tatsächliche Durchführung für die Beurteilung entscheidend sein.
Das Verfahren beantwortet deshalb nicht abstrakt die Frage:
„Ist Herr Müller selbstständig?“
Es beantwortet vielmehr:
„Ist Herr Müller bei der konkreten Tätigkeit für Unternehmen X aufgrund der vereinbarten und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit selbstständig oder beschäftigt?“
Ein und dieselbe Person kann deshalb gegenüber einem Auftraggeber selbstständig und in einem anderen Vertragsverhältnis abhängig beschäftigt sein.
Wer kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragen?
Grundsätzlich können die Beteiligten des Auftragsverhältnisses das Verfahren beantragen. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen den Antrag nicht gemeinsam stellen. Auch eine einzelne Vertragspartei kann die Statusentscheidung anstoßen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.
Ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren ist allerdings nicht mehr möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Sozialversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung eingeleitet hat.
Für Unternehmen bedeutet das: Ein Statusverfahren ist besonders wertvoll, bevor ein problematisches Vertragsmodell im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wird.
In bestimmten Fällen wird die Statusprüfung zwingend angestoßen
Das Statusfeststellungsverfahren ist nicht ausschließlich freiwillig.
Ergibt sich aus der Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, muss die Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 SGB IV einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.
Der Hintergrund liegt auf der Hand: Gerade bei Familienangehörigen und Gesellschafter-Geschäftsführern kann die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger beziehungsweise unternehmerischer Stellung besonders schwierig sein.
Wie läuft das Verfahren ab?
Nach Eingang des Antrags fordert die Deutsche Rentenversicherung Bund die für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen an. Dazu können insbesondere Arbeits-, Honorar- oder Geschäftsführerverträge, Gesellschaftsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Dienstvereinbarungen sowie Erläuterungen zu mündlichen Absprachen gehören.
Anschließend erfolgt die Gesamtwürdigung.
Bevor eine für die Beteiligten möglicherweise nachteilige Entscheidung ergeht, teilt die DRV grundsätzlich mit, welche Entscheidung sie beabsichtigt, auf welche Tatsachen sie diese stützen möchte und gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Anhörung entfällt, wenn die DRV einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
Vereinfacht lässt sich der Ablauf so darstellen:
| Schritt | Inhalt |
| 1 | Antrag bei der Clearingstelle |
| 2 | Vorlage der Verträge und Tätigkeitsinformationen |
| 3 | Rückfragen der DRV |
| 4 | Prüfung der tatsächlichen Durchführung |
| 5 | Gesamtwürdigung aller Umstände |
| 6 | grundsätzlich Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung |
| 7 | rechtsverbindlicher Statusbescheid |
| 8 | gegebenenfalls Widerspruch und sozialgerichtliche Klage |
Das Verfahren ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kostenfrei. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer gibt die DRV derzeit mit rund drei Monaten an.
Welche Kriterien werden geprüft?
Es existiert keine gesetzliche Punkteliste, bei der beispielsweise drei Kriterien automatisch Selbstständigkeit und fünf Kriterien automatisch Beschäftigung ergeben.
Die Statusentscheidung erfolgt vielmehr anhand einer Gesamtwürdigung des konkreten Sachverhalts. Zu den zentralen Abgrenzungsmerkmalen gehören insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Daneben können unter anderem eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit, Unternehmerrisiko, eigener Marktauftritt, Arbeitsorganisation und weitere Merkmale des konkreten Vertragsverhältnisses Bedeutung erlangen.
Gerade deshalb kann man den Status nicht zuverlässig anhand einer einzelnen Frage bestimmen.
„Hat der Auftragnehmer mehrere Kunden?“ reicht nicht.
„Hat er einen Gewerbeschein?“ reicht nicht.
„Arbeitet er im Homeoffice?“ reicht ebenfalls nicht.
Erst das Gesamtbild ist entscheidend.
Praxisbeispiel: IT-Freelancer
Eine GmbH beauftragt einen IT-Spezialisten für zwölf Monate. Im Vertrag wird er ausdrücklich als selbstständiger Auftragnehmer bezeichnet. Er erhält 110 Euro pro Stunde und stellt monatlich Rechnungen.
Der Vertrag sieht weitgehende zeitliche Freiheit vor.
In der tatsächlichen Zusammenarbeit arbeitet der IT-Spezialist jedoch täglich von 9 bis 17 Uhr im Projektteam der GmbH. Aufgaben werden vom internen Projektleiter zugeteilt. Abwesenheiten müssen abgestimmt werden. Der Freelancer besitzt eine interne E-Mail-Adresse, nimmt an täglichen Teammeetings teil und übernimmt praktisch die gleiche Funktion wie fest angestellte IT-Mitarbeiter.
Ein Statusfeststellungsverfahren würde nicht allein auf den Vertrag oder das hohe Honorar schauen. Die DRV müsste die tatsächliche Eingliederung und Weisungsstruktur zusammen mit allen übrigen Umständen würdigen.
Das Ergebnis kann deshalb anders ausfallen, als es die Vertragsüberschrift vermuten lässt.
Das Verfahren kann bereits vor Tätigkeitsbeginn durchgeführt werden
Eine der wichtigsten Erweiterungen des § 7a SGB IV ist die sogenannte Prognoseentscheidung.
Auftraggeber und Auftragnehmer können den Erwerbsstatus bereits vor Aufnahme der Tätigkeit verbindlich beurteilen lassen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die vertraglichen Vereinbarungen bereits feststehen und auch die beabsichtigte tatsächliche Durchführung so konkret beschrieben werden kann, dass eine Statusbeurteilung möglich ist.
Damit kann beispielsweise ein Unternehmen im September einen umfangreichen Freelancer-Vertrag abschließen, dessen Tätigkeit im Januar beginnen soll, und die Statusfrage bereits vor dem ersten Arbeitstag klären lassen.
Das ist praktisch erheblich wertvoller, als erst nach drei Jahren Zusammenarbeit festzustellen, dass die ursprüngliche Einschätzung möglicherweise falsch war.
Die Prognoseentscheidung gilt nur für den tatsächlich umgesetzten Sachverhalt
Eine positive Prognoseentscheidung ist kein Freibrief für beliebige spätere Änderungen.
Die DRV beurteilt die geplante Vertragsgestaltung und die geschilderte tatsächliche Durchführung. Ändern sich die Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, müssen die Beteiligten dies unverzüglich mitteilen. Bei einer wesentlichen Änderung kann die ursprüngliche Statusentscheidung aufgehoben werden.
Das ist praktisch entscheidend.
Ein Unternehmen kann beispielsweise eine selbstständige Projektberatung beschreiben und hierfür einen entsprechenden Status erhalten. Wird der Auftragnehmer anschließend aber faktisch wie ein interner Mitarbeiter eingesetzt, schützt die alte Prognoseentscheidung nicht automatisch das tatsächlich abweichend gelebte Vertragsverhältnis.
Gruppenfeststellung für viele gleichartige Auftragnehmer
Unternehmen arbeiten teilweise mit Dutzenden oder Hunderten Auftragnehmern nach identischem Modell.
Für solche Fälle sieht § 7a Abs. 4b SGB IV die sogenannte Gruppenfeststellung vor. Hat die Clearingstelle bereits über ein konkretes Auftragsverhältnis entschieden, kann sie auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich beurteilen, welchen Erwerbsstatus Auftragnehmer in gleichen Auftragsverhältnissen besitzen.
Gleich sind die Auftragsverhältnisse nur, wenn die vereinbarten Tätigkeiten, die Umstände der Ausübung und die zugrunde liegenden Vertragsbedingungen ausreichend übereinstimmen.
Die Gruppenfeststellung ist deshalb besonders für Geschäftsmodelle interessant, bei denen zahlreiche Freelancer strukturell dieselbe Tätigkeit übernehmen, beispielsweise bei Schulungsanbietern, Plattformunternehmen oder größeren Projektorganisationen.
Sie ist jedoch keine pauschale Generalgenehmigung für sämtliche Freelancer eines Unternehmens.
Die Gruppenfeststellung ist keine normale Statusentscheidung
Rechtlich wichtig ist die Unterscheidung zwischen Einzelfallentscheidung und Gruppenfeststellung.
Die Gruppenfeststellung erfolgt als gutachterliche Äußerung. Der Auftraggeber muss einem später in einem gleichen Auftragsverhältnis eingesetzten Auftragnehmer eine Kopie dieser Äußerung aushändigen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann eine frühere positive Gruppenfeststellung zudem Auswirkungen auf den Beginn einer später doch festgestellten Versicherungspflicht haben.
Für neue gleichartige Vertragsverhältnisse gilt dieser besondere Schutz nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nur, wenn diese innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden.
Wichtig 2026: Teile der erweiterten Regeln sind befristet
Für die aktuelle Rechtslage ist eine Besonderheit wichtig.
Die seit April 2022 eingeführten erweiterten Instrumente sind teilweise gesetzlich bis zum 30. Juni 2027 befristet. Dazu gehören nach § 7a Abs. 7 SGB IV insbesondere die Regelungen zu bestimmten Dreieckskonstellationen, Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und mündlicher Anhörung im Widerspruchsverfahren. Die weitere gesetzliche Entwicklung muss deshalb beobachtet werden.
Für einen Vertrag, der 2026 gestaltet wird, gelten diese Möglichkeiten aktuell. Bei einer späteren Gestaltung sollte geprüft werden, ob der Gesetzgeber die Regelungen verlängert, verändert oder auslaufen lässt.
Dreieckskonstellationen können ebenfalls geprüft werden
Besonders anspruchsvoll sind Fälle mit drei Beteiligten.
Beispiel:
Unternehmen A beauftragt einen selbstständigen IT-Berater.
Der IT-Berater arbeitet tatsächlich dauerhaft bei Unternehmen B.
Unternehmen B bestimmt seine Aufgaben, Arbeitszeiten und organisatorische Einbindung.
Dann stellt sich nicht nur die Frage:
„Selbstständig oder beschäftigt?“
Es kann zusätzlich die Frage entstehen:
„Wenn Beschäftigung vorliegt, wer ist eigentlich Arbeitgeber?“
§ 7a Abs. 2 SGB IV ermöglicht der Deutschen Rentenversicherung bei entsprechenden Anhaltspunkten, auch festzustellen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu einem beteiligten Dritten besteht. Der Dritte besitzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls ein eigenes Antragsrecht.
Diese Regelung ist vor allem bei Vermittlungsmodellen, Agenturen, Beratungsunternehmen, Plattformen und projektbezogenen Dreieckskonstellationen von erheblicher Bedeutung.
Was entscheidet die DRV seit 2022 genau?
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass die Clearingstelle weiterhin einen vollständigen Sozialversicherungsbescheid für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erstellt.
Seit dem 1. April 2022 erfolgt grundsätzlich eine sogenannte Elementenfeststellung. Die Clearingstelle entscheidet, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die konkrete Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen wird anschließend auf dieser Grundlage von den zuständigen Stellen beurteilt. Andere Versicherungsträger sind an die Statusentscheidung gebunden.
Das kann beispielsweise wichtig sein, wenn zwar Beschäftigung festgestellt wird, die betreffende Person wegen besonderer Vorschriften trotzdem in einem einzelnen Versicherungszweig versicherungsfrei ist.
Beschäftigung bedeutet also nicht automatisch, dass in jedem Sozialversicherungszweig Beiträge in gleicher Weise entstehen.
Was passiert, wenn Beschäftigung festgestellt wird?
Wird eine bisher als selbstständig behandelte Tätigkeit als Beschäftigung eingeordnet, muss anschließend geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich relevant ist und welche Beitragspflichten daraus entstehen.
§ 7a Abs. 5 SGB IV enthält hierfür eine besondere Regelung, wenn der Statusantrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einer später festgestellten Beschäftigung der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Eintrittszeitpunkt gelten. Dazu muss insbesondere der Beschäftigte zustimmen und für den Zwischenzeitraum eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit sowie zur Altersvorsorge bestanden haben.
Diese Regelung zeigt, warum ein frühzeitig gestellter Statusantrag wirtschaftlich erhebliche Bedeutung besitzen kann.
Sie bedeutet jedoch nicht, dass jeder rechtzeitig gestellte Antrag automatisch vor rückwirkenden Beiträgen schützt. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen tatsächlich erfüllt sein.
Praxisbeispiel: Frühzeitige Statusprüfung
Ein Unternehmensberater beginnt am 1. Januar seine Tätigkeit.
Auftraggeber und Auftragnehmer sind unsicher, ob das Vertragsmodell tatsächlich Selbstständigkeit begründet. Deshalb wird bereits am 15. Januar ein Statusantrag gestellt.
Die DRV entscheidet später, dass eine Beschäftigung vorliegt.
Dann muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 SGB IV erfüllt sind. Ist dies der Fall, kann der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses für die sozialversicherungsrechtliche Wirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung verschoben werden.
Wäre der Antrag dagegen erst lange nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden, könnte diese besondere Regelung nicht in gleicher Weise genutzt werden.
Widerspruch und Klage haben eine Besonderheit
Gegen die Entscheidung der Clearingstelle können die Beteiligten Rechtsbehelfe einlegen.
§ 7a Abs. 6 SGB IV bestimmt ausdrücklich, dass Widerspruch und Klage gegen Statusentscheidungen nach Absatz 2 und Prognoseentscheidungen nach Absatz 4a aufschiebende Wirkung haben. Im Widerspruchsverfahren kann nach Begründung des Widerspruchs außerdem eine mündliche Anhörung beantragt werden.
Die Möglichkeit dieser mündlichen Anhörung gehört allerdings zu den derzeit bis zum 30. Juni 2027 befristeten Regelungen.
Der neue Selbstcheck ersetzt das Verfahren nicht
Seit 2026 bietet die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich den „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an.
Das Online-Werkzeug ermöglicht Auftraggebern und Auftragnehmern anonym und ohne Registrierung eine erste Einschätzung, ob die angegebenen Merkmale eher für Selbstständigkeit oder Beschäftigung sprechen. Persönliche Daten werden nach Angaben der DRV nicht erfasst und das Ergebnis wird unmittelbar ausgegeben.
Der entscheidende Unterschied lautet:
| Selbstcheck Erwerbsstatus | Statusfeststellungsverfahren |
| anonym | personenbezogenes Verwaltungsverfahren |
| sofortige Orientierung | formelle Prüfung |
| kostenlos | ebenfalls kostenlos |
| unverbindlich | rechtsverbindliche Entscheidung |
| basiert auf eigenen Angaben | Verträge und tatsächliche Durchführung werden geprüft |
| keine Rechtssicherheit | schafft verbindlichen Status |
Die DRV stellt ausdrücklich klar, dass der Selbstcheck keine verbindliche Statusfeststellung ersetzt.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH und Fremdgeschäftsführer ist der Selbstcheck nach Angaben der DRV zudem nicht geeignet.
Warum ist das Verfahren für Unternehmen so wichtig?
Das wirtschaftliche Risiko einer fehlerhaften Statusbeurteilung entsteht typischerweise nicht am ersten Tag.
Ein Unternehmen beauftragt beispielsweise zehn Freelancer und behandelt sie über mehrere Jahre als selbstständige Dienstleister. Rechnungen werden bezahlt, Umsatzsteuer wird gebucht und Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt.
Erst später stellt sich die Frage, ob tatsächlich Beschäftigung vorlag.
Je länger ein solches Modell läuft und je mehr Personen betroffen sind, desto größer können mögliche Beitrags-, Lohnsteuer-, arbeitsrechtliche und organisatorische Auswirkungen werden.
Ein Statusfeststellungsverfahren verlagert die Klärung deshalb im Idealfall nach vorne: Das Vertragsmodell wird geprüft, bevor über Jahre ein möglicherweise falscher Status zugrunde gelegt wird.
Wann ist ein Statusfeststellungsverfahren besonders sinnvoll?
Besonders prüfungswürdig können langfristige Freelancer-Verhältnisse, ehemalige Arbeitnehmer, die anschließend dieselben Tätigkeiten auf Honorarbasis fortführen, stark in Projektteams integrierte externe Mitarbeiter, Interim-Manager, IT-Freelancer, Berater mit nur wenigen Auftraggebern sowie Tätigkeiten sein, bei denen Auftraggeber und Auftragnehmer selbst Zweifel an der tatsächlichen unternehmerischen Eigenständigkeit haben.
Die Tatsache, dass eine Tätigkeit in eine solche Gruppe fällt, beweist keine Beschäftigung. Sie erhöht lediglich die praktische Bedeutung einer sauberen Statusanalyse.
Auch Unternehmen mit vielen gleichartig eingesetzten Auftragnehmern sollten prüfen, ob zunächst ein Einzelverfahren und anschließend gegebenenfalls eine Gruppenfeststellung sinnvoll ist. Die DRV bietet diese Möglichkeit ausdrücklich für gleiche Auftragsverhältnisse an.
Wann ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht mehr möglich?
Das freiwillige Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV kann nicht mehr eingeleitet werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrags bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat.
Damit ist es riskant, die Statusfrage bewusst bis zur nächsten Betriebsprüfung aufzuschieben.
Ein Statusfeststellungsverfahren ist ein Instrument zur präventiven Rechtssicherheit, kein nachträglicher Ersatz für ein bereits laufendes Prüfungsverfahren.
Typische Fehler
Ein häufiger Fehler besteht darin, ausschließlich den Vertrag einzureichen und die tatsächliche Durchführung möglichst knapp zu beschreiben. Die DRV benötigt gerade Informationen darüber, wie die Zusammenarbeit tatsächlich funktioniert.
Ein zweiter Fehler besteht darin, den Antrag erst Jahre nach Tätigkeitsbeginn zu stellen. Das Verfahren ist zwar auch dann grundsätzlich möglich, solange kein ausschließendes anderes Verfahren läuft, doch bestimmte Vorteile eines frühzeitigen Antrags nach § 7a Abs. 5 SGB IV können dann nicht mehr erreicht werden.
Ein dritter Fehler ist die Annahme, eine Entscheidung über Selbstständigkeit gelte unabhängig davon, wie sich das Vertragsverhältnis später verändert. Gerade bei Prognoseentscheidungen verpflichtet das Gesetz die Beteiligten ausdrücklich zur Mitteilung wesentlicher früher Veränderungen.
Ein vierter Fehler besteht darin, eine Gruppenfeststellung auf Vertragsverhältnisse zu übertragen, die nur auf dem Papier ähnlich aussehen. Entscheidend ist, dass sowohl Tätigkeit und Vertragsbedingungen als auch die tatsächliche Durchführung ausreichend übereinstimmen.
Abgrenzung zu Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit beschreibt das materielle Problem: Eine Person wird formal als Selbstständiger behandelt, ist tatsächlich aber abhängig beschäftigt.
Das Statusfeststellungsverfahren ist dagegen das Instrument, mit dem diese Statusfrage verbindlich geklärt werden kann.
Ein Statusfeststellungsverfahren führt also nicht automatisch zur Feststellung von Scheinselbstständigkeit. Es kann genauso bestätigen, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Abgrenzung zur Betriebsprüfung
Bei einer Betriebsprüfung untersucht die Deutsche Rentenversicherung unter anderem, ob Arbeitgeber ihre Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Dabei können auch vermeintlich selbstständige Auftragnehmer auffallen.
Das Statusfeststellungsverfahren verfolgt einen anderen Ansatz. Es ermöglicht eine gezielte Klärung eines bestimmten Erwerbsstatus und kann bereits vor Beginn einer Tätigkeit durchgeführt werden.
Praktisch ist das ein erheblicher Unterschied: Bei der Statusfeststellung wird das Risiko bewusst vorab adressiert; bei einer späteren Prüfung kann bereits ein mehrjähriger Sachverhalt bestehen.
Abgrenzung zur Rentenversicherungspflicht Selbstständiger
Auch diese beiden Fragen dürfen nicht verwechselt werden.
Stellt die DRV fest, dass eine Person tatsächlich selbstständig tätig ist, ist damit noch nicht zwingend entschieden, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht.
Bestimmte tatsächlich Selbstständige können aufgrund anderer Vorschriften des SGB VI rentenversicherungspflichtig sein.
Die erste Frage lautet deshalb:
Beschäftigung oder Selbstständigkeit?
Erst danach wird geprüft:
Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich aus diesem Status?
Genau deshalb beschränkt sich das Statusfeststellungsverfahren seit 2022 grundsätzlich auf die Erwerbsstatusentscheidung.
Rechtliche Grundlage und fachlicher Hinweis
Rechtsgrundlage ist § 7a SGB IV.
Absatz 1 regelt den Antrag und bestimmte obligatorische Fälle. Absatz 2 enthält die Gesamtwürdigung und die Möglichkeit, in Dreieckskonstellationen einen Dritten als möglichen Arbeitgeber einzubeziehen. Absatz 4a regelt die Prognoseentscheidung, Absatz 4b die Gruppenfeststellung und Absatz 5 die besonderen Rechtsfolgen eines innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn gestellten Antrags. Absatz 6 enthält unter anderem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage.
Nach derzeitiger Gesetzeslage laufen mehrere der seit 2022 eingeführten besonderen Instrumente mit Ablauf des 30. Juni 2027 aus, sofern der Gesetzgeber sie nicht verlängert oder neu regelt. Das betrifft insbesondere Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, spezielle Dreieckskonstellationen und die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren.
Bedeutung für Unternehmen
Unternehmen sollten das Statusfeststellungsverfahren nicht als Eingeständnis betrachten, dass ein Vertragsmodell problematisch sei.
Gerade bei wirtschaftlich wichtigen Freelancer-Strukturen kann die freiwillige Statusklärung Bestandteil eines professionellen Compliance-Systems sein.
Besonders sinnvoll ist die Prüfung vor Aufnahme einer langfristigen Tätigkeit. Die seit 2022 mögliche Prognoseentscheidung erlaubt genau diese präventive Klärung.
Für Unternehmen mit vielen identischen Auftragnehmern kann die Gruppenfeststellung zusätzlich dazu beitragen, nicht jedes Vertragsverhältnis vollständig neu prüfen lassen zu müssen. Voraussetzung bleibt allerdings eine tatsächliche Vergleichbarkeit der Vertragsmodelle.
Bedeutung für Steuerberater und Lohnbuchhaltung
Steuerberater und Lohnbuchhalter erkennen Risikofälle häufig anhand der laufenden Buchhaltung.
Ein vermeintlicher Freelancer schreibt beispielsweise jeden Monat denselben Betrag in Rechnung, war zuvor Arbeitnehmer des Mandanten, verwendet eine interne E-Mail-Adresse oder übernimmt dauerhaft eine zentrale Funktion im Unternehmen.
Keines dieser Merkmale beweist für sich allein eine Beschäftigung.
Sie können aber Anlass sein, dem Mandanten eine genauere Prüfung des Erwerbsstatus beziehungsweise ein Statusfeststellungsverfahren zu empfehlen.
Entscheidend ist dabei, das Verfahren richtig einzuordnen: Die Clearingstelle entscheidet verbindlich über Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Die konkrete Beitragsbehandlung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ist gegebenenfalls anschließend zu prüfen.
Bedeutung für Auszubildende und angehende Steuerfachwirte
Für Prüfungsfälle sollte das Statusfeststellungsverfahren in einer festen Reihenfolge verstanden werden:
- Es bestehen Zweifel zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit.
- Maßgeblich ist § 7a SGB IV.
- Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
- Auftraggeber oder Auftragnehmer können grundsätzlich einen Antrag stellen.
- Die DRV nimmt eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor.
- Vertrag und tatsächliche Durchführung sind zu berücksichtigen.
- Seit 2022 wird grundsätzlich der Erwerbsstatus festgestellt.
- Eine Prognoseentscheidung kann aktuell bereits vor Tätigkeitsbeginn erfolgen.
- Für gleiche Auftragsverhältnisse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Gruppenfeststellung möglich sein.
- Bei Dreieckskonstellationen kann auch die Arbeitgeberstellung eines Dritten geprüft werden.
Besonders prüfungsrelevant ist die Unterscheidung zwischen dem Status einer Person und der daraus folgenden Versicherungspflicht.
Die Feststellung „abhängige Beschäftigung“ ist die erste Ebene.
Die anschließende Prüfung von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die zweite Ebene.
Häufige Fragen zum Statusfeststellungsverfahren
Ist das Statusfeststellungsverfahren kostenpflichtig?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung gibt an, dass das Verfahren kostenfrei ist.
Wie lange dauert das Verfahren?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer derzeit etwa drei Monate. Die tatsächliche Dauer kann vom konkreten Sachverhalt und insbesondere von der Vollständigkeit der Unterlagen abhängen.
Müssen Auftraggeber und Auftragnehmer den Antrag gemeinsam stellen?
Nein. Die Beteiligten können einen Antrag stellen; ein gemeinsamer Antrag ist nicht zwingend erforderlich.
Kann die Statusfrage schon vor Arbeitsbeginn geklärt werden?
Ja. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit möglich, wenn die vertraglichen Vereinbarungen und die geplanten tatsächlichen Umstände hinreichend feststehen.
Ist eine Prognoseentscheidung verbindlich?
Ja, bezogen auf das entsprechend den zugrunde gelegten Angaben tatsächlich umgesetzte Vertragsverhältnis. Weicht die spätere tatsächliche Durchführung wesentlich von der prognostizierten Gestaltung ab, kann die rechtliche Wirkung nicht einfach unverändert fortgeschrieben werden.
Kann ein Unternehmen mehrere gleichartige Freelancer gemeinsam prüfen lassen?
Unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 4b SGB IV kann nach einer Einzelfallentscheidung eine gutachterliche Gruppenfeststellung für gleiche Auftragsverhältnisse beantragt werden.
Entscheidet die Clearingstelle direkt über die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge?
Seit dem 1. April 2022 stellt sie im Verfahren nach § 7a grundsätzlich zunächst den Erwerbsstatus fest. Die versicherungsrechtlichen Folgen werden darauf aufbauend geprüft; andere Versicherungsträger sind an die Statusentscheidung gebunden.
Kann man das Verfahren während einer bereits laufenden Sozialversicherungsprüfung starten?
Ein Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat.
Ist der 2026 eingeführte Selbstcheck dasselbe?
Nein. Der Selbstcheck Erwerbsstatus ist anonym und unverbindlich und liefert lediglich eine erste Orientierung. Rechtssicherheit entsteht dadurch nicht.
Haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung?
Bei den in § 7a Abs. 6 SGB IV genannten Status- und Prognoseentscheidungen grundsätzlich ja.
Gelten Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung dauerhaft?
Nach der derzeitigen Fassung des § 7a SGB IV sind diese sowie einige weitere 2022 eingeführte Instrumente bis zum 30. Juni 2027 befristet. Für spätere Sachverhalte muss deshalb die dann geltende Rechtslage erneut geprüft werden.
