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    Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit

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    Definition

    Als arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit wird in der Praxis häufig eine Konstellation bezeichnet, in der eine Person tatsächlich selbstständig tätig ist, wirtschaftlich aber im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht dann grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Der Begriff ist allerdings mit Vorsicht zu verwenden. Das SGB VI spricht nicht von „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“, sondern von selbstständig tätigen Personen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Daneben existiert im Arbeitsrecht der eigenständige Rechtsbegriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“. Beide Kategorien dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.

    Der wichtigste Unterschied zur Scheinselbstständigkeit lautet:

    Ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ist tatsächlich selbstständig.

    Ein Scheinselbstständiger ist dagegen rechtlich betrachtet gerade kein Selbstständiger, sondern abhängig Beschäftigter.

    Diese Unterscheidung gehört zu den wichtigsten Grundlagen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Freelancern.

    Was bedeutet arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit?

    Ein selbstständiger Unternehmensberater arbeitet dauerhaft für einen großen Kunden. Er organisiert seine Tätigkeit eigenständig, unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen, kann Arbeitszeit und Arbeitsort grundsätzlich selbst bestimmen, trägt sein eigenes wirtschaftliches Risiko und ist nicht wie ein Arbeitnehmer in die Organisation des Kunden eingegliedert.

    Die Statusprüfung ergibt deshalb eindeutig: selbstständige Tätigkeit.

    Damit ist die sozialversicherungsrechtliche Prüfung aber noch nicht beendet.

    Erzielt der Berater beispielsweise nahezu seine gesamten Betriebseinnahmen mit diesem Kunden und beschäftigt er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, kann § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI greifen. Dann bleibt er selbstständig, wird aber aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig.

    Genau darin liegt der Unterschied zur Scheinselbstständigkeit.

    Drei unterschiedliche Status müssen auseinandergehalten werden

    In der Praxis werden drei Konstellationen häufig miteinander vermischt:

    KonstellationErwerbsstatusRentenversicherung
    Arbeitnehmerabhängig beschäftigtgrundsätzlich versicherungspflichtig
    Scheinselbstständigertatsächlich abhängig beschäftigtgrundsätzlich wie Beschäftigter zu beurteilen
    Selbstständiger mit einem Auftraggebertatsächlich selbstständigkann nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein
    Selbstständiger mit mehreren wirtschaftlich relevanten Auftraggeberntatsächlich selbstständig§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI greift grundsätzlich nicht

    Daneben gibt es weitere Gruppen selbstständig Tätiger, die aus anderen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können, beispielsweise bestimmte Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler, Publizisten oder Handwerker.

    Deshalb sollte niemals automatisch geschlossen werden:

    „Selbstständig = keine gesetzliche Rentenversicherung.“

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verlangt grundsätzlich zwei Voraussetzungen gleichzeitig.

    Der Selbstständige darf im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

    Außerdem muss er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein. Bei Gesellschaftern werden nach dem Gesetz die Auftraggeber der Gesellschaft berücksichtigt.

    Fehlt eine der Voraussetzungen, entsteht aufgrund dieser speziellen Vorschrift grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht.

    Das bedeutet beispielsweise: Ein tatsächlich selbstständiger Berater kann nahezu ausschließlich für einen Kunden arbeiten, aber einen regulär versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Dann kann gerade diese Beschäftigung die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausschließen. Ob möglicherweise ein anderer Versicherungspflichttatbestand besteht, ist davon unabhängig zu prüfen.

    Was bedeutet „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“?

    Das Gesetz enthält keine konkrete Prozentzahl.

    Die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung orientieren sich jedoch an einer sogenannten Fünf-Sechstel-Grenze. Die Deutsche Rentenversicherung geht in ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen davon aus, dass eine wesentliche wirtschaftliche Abhängigkeit grundsätzlich vorliegt, wenn mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeiten von einem Auftraggeber stammen. Das entspricht rund 83,33 Prozent.

    Wichtig ist die Formulierung „Orientierungsrahmen“. Die 5/6-Grenze steht nicht unmittelbar im Gesetz. Auch die Rechtsprechung weist darauf hin, dass es sich nicht um eine mathematisch im Gesetz festgeschriebene Grenze handelt.

    Damit wäre die Aussage falsch:

    „Ab 83,33 Prozent ist man automatisch arbeitnehmerähnlich selbstständig.“

    Richtiger ist:

    Die Fünf-Sechstel-Grenze dient als praktisch bedeutsamer Maßstab für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt wird.

    Praxisbeispiel: 90 Prozent Umsatz mit einem Kunden

    Ein selbstständiger Finanzberater erzielt folgende Betriebseinnahmen:

    Auftraggeberjährliche Betriebseinnahmen
    Unternehmen A90.000 Euro
    Unternehmen B7.000 Euro
    Unternehmen C3.000 Euro
    Gesamt100.000 Euro

    90 Prozent der Betriebseinnahmen stammen von Unternehmen A.

    Die Fünf-Sechstel-Schwelle liegt bei rund 83,33 Prozent. Damit spricht die Einnahmenstruktur grundsätzlich dafür, dass der Berater im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI „im Wesentlichen“ für Unternehmen A tätig ist. Beschäftigt er gleichzeitig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor, kann Rentenversicherungspflicht bestehen.

    Entscheidend ist dabei: Der Berater wird dadurch nicht zum Arbeitnehmer von Unternehmen A.

    Er bleibt selbstständig.

    Praxisbeispiel: 75 Prozent Umsatz mit einem Kunden

    Ein anderer Berater erzielt 75.000 Euro von seinem Hauptkunden und weitere 25.000 Euro mit verschiedenen anderen Kunden.

    Die in der Verwaltungspraxis verwendete Fünf-Sechstel-Grenze wird nicht erreicht.

    Allein aufgrund dieser Einnahmenstruktur wäre die Voraussetzung „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ nach dem üblichen Orientierungsrahmen nicht erfüllt.

    Das zeigt auch, warum ein zweiter Auftraggeber nicht automatisch ausreicht.

    Ein Freelancer, der 98 Prozent seines Umsatzes mit einem Konzern und zwei Prozent mit einem anderen Kunden erzielt, hat zwar formal zwei Auftraggeber. Wirtschaftlich ist die zweite Kundenbeziehung aber möglicherweise von untergeordneter Bedeutung.

    Ein zweiter Kleinkunde schützt deshalb nicht automatisch

    In der Praxis wird teilweise versucht, durch kleinere zusätzliche Aufträge die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nachzuweisen.

    Das kann zu kurz greifen.

    § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verlangt nicht, dass ausschließlich nur ein Auftraggeber vorhanden ist. Entscheidend ist, ob der Selbstständige „auf Dauer und im Wesentlichen“ nur für einen Auftraggeber tätig ist. Tätigkeiten für weitere Kunden in lediglich unbedeutendem Umfang beseitigen die mögliche Versicherungspflicht deshalb nicht automatisch.

    Der Gesetzgeber betrachtet damit die wirtschaftliche Realität und nicht allein die Anzahl ausgestellter Rechnungen.

    Was bedeutet „auf Dauer“?

    Auch dieses Merkmal ist wichtig.

    Ein Selbstständiger kann im Rahmen eines einzelnen umfangreichen Projekts zeitweise nahezu vollständig für einen Kunden arbeiten, ohne dass daraus zwingend eine dauerhafte wirtschaftliche Abhängigkeit entstehen muss.

    Die Rechtsprechung berücksichtigt unter anderem Dauerauftragsverhältnisse, regelmäßig wiederkehrende Aufträge, das zugrunde liegende Unternehmenskonzept und eine vorausschauende Betrachtung der Tätigkeit. Auch branchentypische projektbezogene Tätigkeiten können bei der Bewertung eine Rolle spielen.

    Ein sechsmonatiges Großprojekt kann deshalb anders zu beurteilen sein als ein Geschäftsmodell, das darauf angelegt ist, Jahr für Jahr nahezu ausschließlich Leistungen für denselben Auftraggeber zu erbringen.

    Die Vertragsdauer allein entscheidet wiederum nicht.

    Welche Einnahmen werden betrachtet?

    Nach den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung wird für die Fünf-Sechstel-Betrachtung auf die Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeiten abgestellt. Maßgeblich ist damit nicht einfach der steuerliche Gewinn nach Abzug sämtlicher Betriebsausgaben.

    Ein Beispiel:

    Der Unternehmer erzielt bei Kunde A 100.000 Euro Umsatz und bei weiteren Kunden 15.000 Euro. Er hat gleichzeitig Betriebsausgaben von 60.000 Euro.

    Für die Frage, welcher Anteil auf den Hauptauftraggeber entfällt, wird nicht lediglich der verbleibende Gewinn von 55.000 Euro betrachtet. Entscheidend ist die Verteilung der Betriebseinnahmen auf die Auftraggeber.

    Das kann gerade bei Selbstständigen mit hohen Betriebskosten einen erheblichen Unterschied ausmachen.

    Ein Minijobber reicht grundsätzlich nicht

    Die zweite Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI betrifft eigene Arbeitnehmer.

    Grundsätzlich entfällt dieser Versicherungspflichttatbestand, wenn der Selbstständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Eine lediglich geringfügig beschäftigte Person zählt nach § 2 Satz 2 SGB VI jedoch grundsätzlich nicht als entsprechender Arbeitnehmer.

    2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro monatlich. Ein einzelner Minijobber mit einer Vergütung innerhalb dieser Grenze beseitigt die Rentenversicherungspflicht des Selbstständigen deshalb grundsätzlich nicht.

    Eine Besonderheit besteht bei mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach mehrere Minijobber einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleichstehen können, wenn ihre regelmäßigen Arbeitsentgelte zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

    Das ist ein Detail, das in vereinfachten Darstellungen häufig fehlt.

    Auch ein Auszubildender kann relevant sein

    § 2 Satz 2 SGB VI stellt Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, für diese Prüfung Arbeitnehmern gleich. Die Deutsche Rentenversicherung weist deshalb darauf hin, dass auch Auszubildende zu den Arbeitnehmern gehören können, deren Beschäftigung die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausschließt.

    Das zeigt erneut, dass die Prüfung nicht auf die vereinfachte Frage reduziert werden sollte:

    „Hat der Selbstständige Mitarbeiter?“

    Entscheidend ist, welche Personen in welchem sozialversicherungsrechtlichen Status tatsächlich beschäftigt werden.

    Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit sind Gegensätze

    Dieser Punkt ist besonders wichtig.

    Bei Scheinselbstständigkeit wird zunächst behauptet, die Person sei selbstständig. Die Gesamtwürdigung ergibt jedoch, dass tatsächlich eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV vorliegt.

    Bei der hier behandelten Konstellation steht dagegen gerade fest, dass echte Selbstständigkeit vorliegt.

    Erst auf der zweiten Ebene wird geprüft, ob aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Hauptauftraggeber Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entsteht. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt ausdrücklich, dass diese Vorschrift nur tatsächlich selbstständig Tätige erfasst.

    Das Prüfungsschema lautet daher:

    Zuerst: Beschäftigung oder Selbstständigkeit?

    Wenn Selbstständigkeit vorliegt: Besteht trotzdem gesetzliche Rentenversicherungspflicht?

    Wer diese Reihenfolge umkehrt, vermischt zwei unterschiedliche Rechtsfragen.

    Beispiel: Zwei identische Umsatzstrukturen, zwei völlig unterschiedliche Ergebnisse

    Unternehmer A und Unternehmer B erzielen jeweils 100.000 Euro jährlich. Beide erhalten 90.000 Euro davon von demselben jeweiligen Hauptkunden.

    Unternehmer A arbeitet vollständig eigenständig, hat eigene Geschäftsräume, eigene Betriebsmittel, entscheidet selbst über die Leistungserbringung, trägt unternehmerisches Risiko und ist organisatorisch nicht in den Kundenbetrieb integriert.

    Unternehmer B sitzt dagegen dauerhaft beim Kunden, arbeitet nach dessen Arbeitszeit, ist in dessen Teams integriert, erhält laufend Einzelanweisungen und unterscheidet sich im Arbeitsalltag kaum von den dort angestellten Mitarbeitern.

    Die Umsatzstruktur ist nahezu identisch.

    Rechtlich kann das Ergebnis trotzdem fundamental anders sein.

    Bei Unternehmer A kann echte Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vorliegen.

    Bei Unternehmer B kann dagegen bereits die erste Prüfung ergeben, dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Dann geht es um Scheinselbstständigkeit und nicht mehr um die Versicherungspflicht eines echten Selbstständigen mit einem Auftraggeber. Für zweifelhafte Erwerbsverhältnisse steht das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zur Verfügung.

    Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und arbeitnehmerähnliche Person sind nicht dasselbe

    Sprachlich entsteht eine zusätzliche Schwierigkeit.

    Das Arbeitsrecht kennt ausdrücklich „arbeitnehmerähnliche Personen“. § 12a TVG beschreibt darunter wirtschaftlich abhängige und mit Arbeitnehmern vergleichbar sozial schutzbedürftige Personen, die ihre Leistungen aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen grundsätzlich persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen. Unter anderem können die überwiegende Tätigkeit oder ein erheblicher Anteil des Entgelts von einem Vertragspartner relevant sein.

    Auch § 5 ArbGG verwendet den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person aufgrund wirtschaftlicher Unselbstständigkeit.

    Diese arbeitsrechtliche Kategorie ist jedoch nicht identisch mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

    Die jeweiligen Voraussetzungen, Rechtsfolgen und gesetzlichen Zwecke unterscheiden sich. Deshalb sollte bei fachlichen Texten präziser von „rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI“ gesprochen werden.

    „Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit“ eignet sich zwar als verständlicher Oberbegriff, darf aber nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um einen einheitlichen gesetzlichen Status.

    Wann beginnt die Rentenversicherungspflicht?

    Sind die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, tritt die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein. Sie hängt nicht davon ab, ob der Betroffene selbst oder sein Auftraggeber von der Regelung wissen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen ausdrücklich klar, dass die Versicherungspflicht mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht.

    Das kann unangenehme Folgen haben.

    Ein Selbstständiger kann mehrere Jahre davon ausgehen, nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig zu sein. Wird später festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen bereits früher erfüllt waren, können für vergangene Zeiträume Beiträge relevant werden.

    Deshalb existiert eine eigene Meldepflicht.

    Selbstständige müssen sich grundsätzlich innerhalb von drei Monaten melden

    § 190a SGB VI verpflichtet unter anderem Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der entsprechenden selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

    Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei versäumter Meldung Beiträge nachgefordert werden können.

    Der Selbstständige sollte deshalb nicht darauf warten, dass die Rentenversicherung ihn irgendwann anschreibt.

    Anders als beim normalen Arbeitnehmer existiert häufig kein Arbeitgeber, der Anmeldung und Beitragsabführung übernimmt. Der Versicherungspflichtige muss seine Situation selbst erkennen beziehungsweise prüfen lassen.

    Wie hoch sind die Beiträge 2026?

    Pflichtversicherte Selbstständige können grundsätzlich zwischen verschiedenen Beitragsvarianten wählen, soweit für ihre Personengruppe keine Sonderregelung gilt.

    Der reguläre Regelbeitrag beträgt 2026 monatlich 735,63 Euro. In der Existenzgründungsphase kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein halber Regelbeitrag von 367,82 Euro genutzt werden. Daneben kann ein einkommensgerechter Beitrag auf Grundlage des nachgewiesenen Arbeitseinkommens berechnet werden. Der Mindestbeitrag beträgt 2026 112,16 Euro, der Höchstbeitrag 1.571,70 Euro.

    Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt 2026 weiterhin bei 18,6 Prozent.

    Welche Beitragsvariante konkret zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss anhand des jeweiligen Versicherungsverhältnisses geprüft werden.

    Wer trägt die Beiträge?

    Hier zeigt sich ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Arbeitnehmer.

    Ein nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtiger Selbstständiger bleibt Selbstständiger. Es existiert deshalb grundsätzlich kein Arbeitgeber, der automatisch die Hälfte seines Rentenversicherungsbeitrags übernimmt.

    Die Beitragsbelastung kann für den Selbstständigen deshalb erheblich sein.

    Bei einem Regelbeitrag von 735,63 Euro monatlich entstehen 2026 beispielsweise rund 8.827,56 Euro Rentenversicherungsbeiträge pro Jahr.

    Gerade für Solo-Selbstständige kann eine verspätete Feststellung der Versicherungspflicht deshalb wirtschaftlich spürbar werden.

    Gibt es eine Befreiung für Existenzgründer?

    Ja.

    § 6 Abs. 1a SGB VI sieht für bestimmte Selbstständige mit einem Auftraggeber eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag vor. Existenzgründer können sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auch für eine zweite echte Existenzgründung kann grundsätzlich erneut eine entsprechende Befreiung möglich sein.

    Die Befreiung erfolgt nicht automatisch.

    Es muss ein Antrag gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung stellt hierfür beispielsweise das Formular V0050 zur Verfügung.

    Wer davon ausgeht, als Existenzgründer für die ersten drei Jahre automatisch beitragsfrei zu sein, kann deshalb einen erheblichen Fehler begehen.

    Befreiungsmöglichkeit ab dem 58. Lebensjahr

    § 6 Abs. 1a SGB VI enthält außerdem eine besondere Befreiungsmöglichkeit für Personen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals aufgrund des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, nachdem sie zuvor selbstständig tätig waren.

    Auch dabei handelt es sich um eine spezifische gesetzliche Ausnahmeregelung und nicht um eine allgemeine Rentenversicherungsfreiheit aller Selbstständigen ab 58 Jahren.

    Eine GmbH beseitigt das Problem nicht automatisch

    Auch die Rechtsform kann zu Fehlannahmen führen.

    Wer seine Tätigkeit über eine GmbH organisiert, kann nicht pauschal davon ausgehen, dass Fragen der Rentenversicherungspflicht damit erledigt seien.

    § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI stellt für Gesellschafter ausdrücklich darauf ab, dass als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. Damit hat der Gesetzgeber verhindert, dass allein durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft jede wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber bedeutungslos wird.

    Die Deutsche Rentenversicherung hat außerdem für bestimmte gesellschaftsrechtliche Konstellationen eigene verbindliche Entscheidungen veröffentlicht.

    Bei GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern können allerdings zusätzlich komplizierte Fragen zum eigenen Erwerbsstatus auftreten. Eine pauschale Beurteilung anhand der Rechtsform ist deshalb nicht möglich.

    Typische Fehler

    Einer der häufigsten Fehler lautet:

    „Ich bin definitiv selbstständig, also muss ich keine Rentenversicherung zahlen.“

    Das ist falsch. § 2 SGB VI enthält ausdrücklich mehrere Gruppen tatsächlich selbstständig Tätiger, die kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.

    Der zweite häufige Fehler lautet:

    „Ich habe zwei Kunden, deshalb kann § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht gelten.“

    Auch das ist falsch. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber erfolgt. Ein wirtschaftlich unbedeutender Zweitkunde reicht nicht zwingend aus.

    Der dritte Fehler ist die Annahme, ein Minijobber beseitige automatisch die Versicherungspflicht. Ein geringfügig Beschäftigter zählt hierfür grundsätzlich gerade nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

    Der vierte Fehler betrifft die Existenzgründerbefreiung. Sie tritt nicht automatisch ein, sondern muss beantragt werden.

    Der fünfte Fehler besteht darin, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit als dasselbe Problem zu behandeln.

    Genau das sind sie nicht.

    Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

    Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass die vermeintlich selbstständige Person tatsächlich abhängig beschäftigt ist.

    Selbstständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bedeutet, dass echte Selbstständigkeit vorliegt, aufgrund wirtschaftlicher Konzentration und fehlender eigener versicherungspflichtiger Arbeitnehmer jedoch Rentenversicherungspflicht entstehen kann.

    Arbeitnehmerähnliche Person ist ein eigenständiger arbeitsrechtlicher Begriff, der beispielsweise in § 12a TVG und § 5 ArbGG verwendet wird und nicht mit der rentenversicherungsrechtlichen Regelung gleichgesetzt werden darf.

    Statusfeststellungsverfahren bezeichnet wiederum das Verfahren nach § 7a SGB IV zur verbindlichen Klärung, ob überhaupt eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt.

    Rechtliche Grundlage und fachlicher Hinweis

    Die zentrale Vorschrift ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

    Danach sind selbstständig Tätige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Für Gesellschafter gelten die Auftraggeber der Gesellschaft als Auftraggeber im Sinne der Vorschrift.

    Die Meldepflicht ergibt sich aus § 190a SGB VI. Betroffene Selbstständige müssen sich grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden.

    Mögliche Befreiungen regelt insbesondere § 6 Abs. 1a SGB VI.

    Die in der Praxis wichtige Fünf-Sechstel-Grenze ist dagegen nicht ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Sie beruht auf Verwaltungspraxis und Rechtsprechung und dient als Orientierungsmaßstab für die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber.

    Bedeutung für Unternehmen

    Für Auftraggeber ist die Unterscheidung zwischen Scheinselbstständigkeit und einem tatsächlich selbstständigen Auftragnehmer mit Rentenversicherungspflicht von großer Bedeutung.

    Besteht echte Selbstständigkeit, wird der Auftraggeber grundsätzlich nicht allein deshalb Arbeitgeber, weil der Auftragnehmer nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist.

    Bei Scheinselbstständigkeit sieht die Situation dagegen grundlegend anders aus: Dann kann tatsächlich eine abhängige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeitgeberpflichten vorliegen.

    Deshalb sollte ein Unternehmen nicht lediglich fragen:

    „Arbeitet unser Freelancer nur für uns?“

    Die wichtigere erste Frage lautet:

    „Ist er überhaupt tatsächlich selbstständig?“

    Erst wenn diese Frage bejaht werden kann, folgt die Prüfung der möglichen Rentenversicherungspflicht des Selbstständigen.

    Bedeutung für Selbstständige

    Für Selbstständige mit einem dominierenden Großkunden ist die Vorschrift besonders wichtig.

    Ein langjähriger Großauftrag kann betriebswirtschaftlich attraktiv sein. Gleichzeitig erhöht eine starke Konzentration auf einen einzigen Kunden das unternehmerische Risiko und kann sozialversicherungsrechtlich die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen.

    Deshalb sollte die Einnahmenstruktur regelmäßig geprüft werden.

    Wer beispielsweise 85 oder 90 Prozent seiner Betriebseinnahmen dauerhaft von einem Auftraggeber erhält und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sollte das Thema nicht ignorieren. Die Deutsche Rentenversicherung nennt Selbstständige mit einem Auftraggeber ausdrücklich als kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige Personengruppe.

    Bedeutung für Steuerberater und Buchhaltung

    In der Finanzbuchhaltung kann eine wirtschaftliche Abhängigkeit vergleichsweise leicht sichtbar werden.

    Wenn ein selbstständiger Mandant 100.000 Euro Jahresumsatz erzielt und 95.000 Euro davon regelmäßig mit demselben Kunden abrechnet, sollte die Konzentration auffallen.

    Die steuerliche Gewinnermittlung allein beantwortet zwar keine Sozialversicherungsfrage. Sie liefert aber wichtige Hinweise darauf, ob § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI relevant sein könnte.

    Besonders problematisch ist die Verwechslung mit Scheinselbstständigkeit. Ein Mandant kann vollkommen rechtmäßig selbstständig sein und trotzdem rentenversicherungspflichtig werden. Umgekehrt kann ein Mandant mehrere Auftraggeber besitzen und dennoch in einem konkreten Vertragsverhältnis abhängig beschäftigt sein.

    Für eine saubere Beratung müssen deshalb Erwerbsstatus und Rentenversicherungspflicht getrennt geprüft werden.

    Bedeutung für Auszubildende und angehende Steuerfachwirte

    Für Prüfungsfälle empfiehlt sich ein zweistufiges Schema.

    Zunächst muss festgestellt werden, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Erst bei echter Selbstständigkeit wird § 2 SGB VI geprüft.

    Für § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind anschließend vor allem folgende Fragen entscheidend:

    1. Liegt tatsächlich Selbstständigkeit vor?
    2. Beschäftigt der Selbstständige regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer?
    3. Ist er auf Dauer im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig?
    4. Wie verteilen sich die Betriebseinnahmen auf die Auftraggeber?
    5. Wird der Fünf-Sechstel-Orientierungswert erreicht?
    6. Besteht eine Meldepflicht nach § 190a SGB VI?
    7. Kommt eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI in Betracht?

    Das zentrale Prüfungsverständnis lautet:

    Echte Selbstständigkeit schließt gesetzliche Rentenversicherungspflicht nicht aus.

    Häufige Fragen zur arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit

    Ist arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit dasselbe wie Scheinselbstständigkeit?

    Nein. Bei § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI handelt es sich um tatsächlich selbstständig Tätige. Scheinselbstständige sind dagegen tatsächlich abhängig Beschäftigte.

    Bin ich automatisch rentenversicherungspflichtig, wenn ich nur einen Kunden habe?

    Nicht allein deshalb. Zusätzlich muss insbesondere geprüft werden, ob die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen für diesen Auftraggeber erfolgt und ob regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

    Wie viel Umsatz darf ich mit einem Auftraggeber machen?

    Das Gesetz nennt keine feste Prozentgrenze. Die Deutsche Rentenversicherung und die Rechtsprechung orientieren sich für das Merkmal „im Wesentlichen“ grundsätzlich an fünf Sechsteln der Betriebseinnahmen, also etwa 83,33 Prozent. Diese Grenze ist ein Orientierungsmaßstab und keine ausdrücklich im Gesetz festgeschriebene Prozentgrenze.

    Reicht ein Minijobber, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden?

    Ein einzelner geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer zählt für § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI grundsätzlich nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Bei mehreren Minijobbern kann aufgrund der Rechtsprechung eine andere Beurteilung möglich sein, wenn deren Arbeitsentgelte zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

    Wie hoch ist der Regelbeitrag 2026?

    Der Regelbeitrag für pflichtversicherte Selbstständige beträgt 2026 monatlich 735,63 Euro. Der halbe Regelbeitrag beträgt 367,82 Euro. Daneben kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine einkommensgerechte Beitragszahlung erfolgen.

    Muss ich mich selbst bei der Rentenversicherung melden?

    Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI müssen sich grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden.

    Sind Existenzgründer automatisch drei Jahre beitragsfrei?

    Nein. Für bestimmte Existenzgründer besteht eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI. Sie muss jedoch beantragt werden und setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

    Kann ich trotz echter Selbstständigkeit Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sein?

    Ja. Genau dies ist der Kern von § 2 SGB VI. Neben Selbstständigen mit einem Auftraggeber können auch verschiedene andere Gruppen Selbstständiger kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein.

    Ist „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ ein gesetzlicher Begriff? Nicht als Bezeichnung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Dort spricht das Gesetz von selbstständig Tätigen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der eigenständige Begriff „arbeitnehmerähnliche Personen“ kommt dagegen insbesondere im Arbeitsrecht vor.