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    Scheinselbstständigkeit

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    Definition

    Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person nach außen als selbstständiger Auftragnehmer auftritt, sozialversicherungsrechtlich tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern wie die Tätigkeit rechtlich und tatsächlich ausgestaltet wird. Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet als scheinselbstständige Arbeitnehmer Personen, die formal wie Selbstständige auftreten, nach den Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV tatsächlich jedoch Beschäftigte sind.

    Der Begriff „Scheinselbstständigkeit“ beschreibt damit keine eigene Beschäftigungsform. Entweder liegt sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vor. Die Bezeichnung macht lediglich deutlich, dass Vertragsform und tatsächlicher Erwerbsstatus auseinanderfallen.

    Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

    Ein Unternehmen beauftragt beispielsweise einen IT-Spezialisten als „freien Mitarbeiter“. Dieser hat ein Gewerbe angemeldet, schreibt monatlich Rechnungen und führt die Umsatzsteuer ab. Im Vertrag steht ausdrücklich, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll.

    Damit ist die Statusfrage noch nicht entschieden.

    § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als zentrale Anhaltspunkte nennt die Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei Zweifeln muss aufgrund einer Gesamtwürdigung festgestellt werden, wo der Schwerpunkt der tatsächlichen Tätigkeit liegt.

    Arbeitet der vermeintlich freie IT-Spezialist tatsächlich fünf Tage pro Woche zu festgelegten Zeiten ausschließlich im Unternehmen, benutzt dessen Arbeitsmittel, nimmt an internen Teamstrukturen teil, unterliegt fachlichen und organisatorischen Vorgaben und trägt praktisch kein eigenes wirtschaftliches Risiko, können gewichtige Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen.

    Eine Rechnung macht aus einem Arbeitnehmer keinen Selbstständigen.

    Umgekehrt führt auch die Arbeit für nur einen Auftraggeber nicht automatisch zur Scheinselbstständigkeit. Entscheidend ist stets das Gesamtbild.

    Selbstständigkeit und Beschäftigung werden anhand des Gesamtbildes abgegrenzt

    Es gibt keinen einzelnen gesetzlichen „Scheinselbstständigkeits-Test“, bei dem beispielsweise drei von fünf Kriterien automatisch zu einem Arbeitsverhältnis führen.

    Die Deutsche Rentenversicherung nennt unter anderem Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die betriebliche Organisation, fehlendes Unternehmerrisiko und fehlende eigene unternehmerische Chancen als relevante Gesichtspunkte. Gleichzeitig betont sie, dass die Umstände des konkreten Einzelfalls insgesamt bewertet werden müssen.

    Typische Indizien lassen sich vereinfacht gegenüberstellen:

    Eher Hinweis auf BeschäftigungEher Hinweis auf Selbstständigkeit
    starke Weisungsgebundenheitweitgehend freie Gestaltung der Tätigkeit
    feste organisatorische Eingliederungeigene betriebliche Organisation
    feste Arbeitszeiten durch Auftraggebereigenständige Zeitplanung
    Arbeitsort wird wesentlich vorgegebeneigene Wahl des Arbeitsorts, soweit Tätigkeit dies zulässt
    Nutzung fast ausschließlich fremder BetriebsmittelEinsatz eigener Betriebsmittel
    kein wesentliches wirtschaftliches Risikoeigenes Unternehmerrisiko
    feste Vergütung unabhängig vom wirtschaftlichen ErfolgChancen auf Gewinn und Risiko eines Verlusts
    persönliche Leistungspflicht wie bei ArbeitnehmernMöglichkeit, eigenes Personal oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen
    Auftreten ausschließlich innerhalb der Organisation des Auftraggeberseigener Marktauftritt
    keine eigene Kundenakquisemehrere Kunden beziehungsweise aktive Kundengewinnung

    Diese Tabelle ist keine Checkliste mit Punktesystem. Je nach Tätigkeit können einzelne Merkmale unterschiedlich stark ins Gewicht fallen. Ein hoch spezialisierter Unternehmensberater benötigt beispielsweise möglicherweise keine eigenen Produktionsmaschinen. Umgekehrt beweist ein eigener Laptop noch keine Selbstständigkeit. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung nach § 7 und § 7a SGB IV.

    Der Vertrag allein schützt nicht

    In der Praxis werden Verträge teilweise mit Formulierungen versehen wie:

    „Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei.“

    „Es besteht keine Weisungsgebundenheit.“

    „Der Auftragnehmer handelt selbstständig und auf eigenes wirtschaftliches Risiko.“

    Solche Klauseln können für die Beurteilung relevant sein. Sie helfen jedoch wenig, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit anders funktioniert.

    Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass zwar die vertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Grundlage darstellen, bei Abweichungen aber die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit entscheidend ist. Für eine verbindliche Statusfeststellung müssen deshalb sowohl die Verträge als auch deren praktische Umsetzung offengelegt werden.

    Ein Unternehmen kann also nicht dadurch Rechtssicherheit herstellen, dass es einen Arbeitnehmer faktisch wie bisher beschäftigt und lediglich dessen Arbeitsvertrag durch einen „Freelancer-Vertrag“ ersetzt.

    Praxisbeispiel: Der ehemalige Arbeitnehmer wird zum Freelancer

    Ein Unternehmen beschäftigt einen Marketingmanager für 4.500 Euro brutto monatlich.

    Nach zwei Jahren wird das Arbeitsverhältnis beendet. Anschließend meldet der Mitarbeiter ein Gewerbe an und stellt seinem ehemaligen Arbeitgeber monatlich 6.000 Euro netto in Rechnung.

    Seine tatsächliche Tätigkeit verändert sich aber kaum. Er arbeitet weiterhin im gleichen Team, nutzt die Firmen-E-Mail-Adresse, nimmt an denselben Meetings teil, berichtet an denselben Vorgesetzten und übernimmt die gleichen Aufgaben. Seine Arbeitszeiten orientieren sich weiterhin an den betrieblichen Abläufen.

    Die bloße Änderung der Vertragsbezeichnung wäre in diesem Fall sozialversicherungsrechtlich kein überzeugendes Argument für Selbstständigkeit.

    Gerade bei derartigen Umstellungen sollte der Erwerbsstatus vorab sorgfältig geprüft werden. § 7a Abs. 4a SGB IV ermöglicht inzwischen ausdrücklich eine Prognoseentscheidung der Deutschen Rentenversicherung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn Vertrag und beabsichtigte Durchführung feststehen.

    Ein Auftraggeber bedeutet nicht automatisch Scheinselbstständigkeit

    Die Aussage „Wer nur einen Kunden hat, ist scheinselbstständig“ ist falsch.

    Die Zahl der Auftraggeber kann ein Indiz sein, ist aber nicht allein entscheidend für das Vorliegen einer Beschäftigung. Auch ein echter Selbstständiger kann zeitweise nur einen Großkunden besitzen.

    Allerdings sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine andere rentenversicherungsrechtliche Regelung greift. Bestimmte Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, können auch bei echter Selbstständigkeit rentenversicherungspflichtig sein. Das ist etwas anderes als Scheinselbstständigkeit.

    Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt gerade bei Erwerbstätigen, die dauerhaft nahezu vollständig nur für einen Auftraggeber tätig sind, eine genaue Statusprüfung, weil die Konstellation besonders konfliktanfällig sein kann.

    Damit müssen zwei Fragen getrennt werden:

    Ist die Person tatsächlich selbstständig?

    Und falls ja: Ist sie als Selbstständiger trotzdem rentenversicherungspflichtig?

    Eigene Firma oder Gewerbeanmeldung beweisen ebenfalls nichts

    Auch eine Gewerbeanmeldung entscheidet die Statusfrage nicht.

    Dasselbe gilt für eine eigene Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Berufshaftpflichtversicherung oder die Tatsache, dass Rechnungen gestellt werden.

    Diese Merkmale können zu einem unternehmerischen Gesamtbild gehören. Sie ersetzen aber nicht die sozialversicherungsrechtliche Prüfung nach § 7 SGB IV.

    Ein Unternehmer kann steuerrechtlich zunächst als Selbstständiger behandelt worden sein und sozialversicherungsrechtlich trotzdem als Beschäftigter eingeordnet werden. Umgekehrt sind steuerrechtliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Statusfragen zwar miteinander verbunden, aber nicht vollständig deckungsgleich.

    Besonders gefährdet sind nicht bestimmte Berufe, sondern bestimmte Vertragsmodelle

    Scheinselbstständigkeit wird häufig mit bestimmten Branchen verbunden. Tatsächlich können sehr unterschiedliche Tätigkeiten betroffen sein.

    Typische Konfliktfelder finden sich beispielsweise bei:

    IT-Freelancern,

    Unternehmensberatern,

    Trainern und Dozenten,

    Pflegekräften,

    Ärzten,

    Kurierfahrern,

    Handwerkern,

    Projektmanagern,

    Designern,

    Marketingexperten,

    Interim-Managern

    oder ehemaligen Arbeitnehmern, die anschließend auf Honorarbasis weiterarbeiten.

    Entscheidend ist aber nicht der Beruf als solcher. Ein IT-Berater kann eindeutig selbstständig sein, während ein anderer IT-Berater im selben Fachgebiet abhängig beschäftigt sein kann. Ausschlaggebend ist die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Auftragsverhältnisses. Genau deshalb entscheidet die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren aufgrund einer Gesamtwürdigung jedes Einzelfalls.

    Honorarhöhe allein entscheidet ebenfalls nicht

    Ein hoher Stundensatz kann ein Indiz für unternehmerische Eigenständigkeit sein, ist aber keine Garantie.

    Ein Berater, der 150 Euro pro Stunde abrechnet, kann dennoch stark in die Organisation seines Auftraggebers eingebunden sein. Umgekehrt kann ein Selbstständiger mit vergleichsweise niedriger Vergütung ein echtes Unternehmerrisiko tragen und seinen Betrieb vollkommen eigenständig organisieren.

    Deshalb ist es gefährlich, einzelne Merkmale isoliert zu betrachten.

    Auch die Tatsache, dass ein Auftragnehmer auf Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung oder Kündigungsschutz verzichtet hat, beweist keine Selbstständigkeit. Wenn sozialversicherungsrechtlich tatsächlich eine Beschäftigung vorliegt, kann ein Vertrag nicht allein durch den Verzicht auf typische Arbeitnehmerrechte in eine selbstständige Tätigkeit umgewandelt werden.

    Was bedeutet Unternehmerrisiko?

    Unternehmerrisiko gehört zu den wichtigen Abgrenzungsmerkmalen.

    Ein echter Unternehmer trägt typischerweise das Risiko, dass sich sein eigener Einsatz wirtschaftlich nicht auszahlt. Er investiert Zeit oder Kapital, ohne sicher zu wissen, ob daraus ein entsprechender Gewinn entsteht. Gleichzeitig besitzt er die Möglichkeit, durch unternehmerische Entscheidungen seinen Gewinn zu erhöhen.

    Die Deutsche Rentenversicherung stellt deshalb neben der freien Gestaltung der Tätigkeit insbesondere auf eigenes wirtschaftliches Risiko und eigene unternehmerische Chancen ab.

    Ein Arbeitnehmer erhält dagegen normalerweise sein vereinbartes Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit. Ob der Arbeitgeber mit dem Projekt Gewinn erzielt, verändert seine Vergütung grundsätzlich nicht.

    Diese Abgrenzung darf wiederum nicht schematisch verstanden werden. Auch Selbstständige können Stundenhonorare vereinbaren und Arbeitnehmer können Boni erhalten. Entscheidend bleibt das Gesamtbild der Tätigkeit.

    Eingliederung ist oft wichtiger als der Arbeitsplatz

    In modernen Arbeitsmodellen verliert das klassische Kriterium „arbeitet in den Räumen des Auftraggebers“ an Aussagekraft.

    Auch Arbeitnehmer arbeiten im Homeoffice. Freelancer sitzen gleichzeitig über Monate in Projektteams beim Kunden. Deshalb muss die organisatorische Eingliederung umfassender betrachtet werden.

    Relevant kann beispielsweise sein:

    Wer bestimmt Prioritäten?

    Wer verteilt Aufgaben?

    Ist der Auftragnehmer Teil interner Teamstrukturen?

    Muss er sich bei Urlaub oder Abwesenheit abstimmen?

    Verwendet er interne Kommunikationssysteme?

    Tritt er gegenüber Kunden als Teil des Auftraggebers auf?

    Kann er eigene Entscheidungen über Durchführung, Personal und Organisation treffen?

    Hat er eigene Kunden und eine eigene Marktpräsenz?

    Gerade bei Wissensarbeit lässt sich die Statusfrage deshalb nicht mehr anhand eines einzelnen äußeren Merkmals beantworten.

    Das Statusfeststellungsverfahren kann vor Vertragsbeginn durchgeführt werden

    Für zweifelhafte Konstellationen steht das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zur Verfügung.

    Auftraggeber oder Auftragnehmer können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, verbindlich feststellen zu lassen, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine gemeinsame Antragstellung ist nicht erforderlich; eine Vertragspartei kann das Verfahren auch allein einleiten.

    Das Verfahren ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kostenfrei und dauert im Durchschnitt rund drei Monate. Eine Prüfung kann bereits vor Beginn der Tätigkeit als Prognoseentscheidung beantragt werden.

    Gerade bei umfangreichen oder langfristigen Freelancer-Verträgen kann dies erheblich sinnvoller sein, als mehrere Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung erstmals über den Status zu streiten.

    Seit 2026 gibt es zusätzlich einen anonymen Selbstcheck

    Die Deutsche Rentenversicherung bietet seit 2026 einen kostenlosen Online-Selbstcheck zum Erwerbsstatus an. Auftraggeber und Auftragnehmer beantworten dort Fragen zum konkreten Auftragsverhältnis und erhalten unmittelbar eine unverbindliche Einschätzung, ob die Merkmale eher für Selbstständigkeit oder Beschäftigung sprechen. Persönliche Daten werden dabei nach Angaben der Rentenversicherung nicht erhoben.

    Der Selbstcheck ersetzt jedoch keine rechtsverbindliche Statusfeststellung.

    Insbesondere ist er nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer vorgesehen.

    Für Unternehmen kann er trotzdem ein sinnvoller erster Filter sein. Ergibt bereits der Selbstcheck erhebliche Hinweise auf Beschäftigung, sollte ein komplexer Freelancer-Vertrag nicht ungeprüft fortgesetzt werden.

    Gruppenfeststellung bei vielen vergleichbaren Freelancern

    Unternehmen beschäftigen teilweise nicht nur einen, sondern Dutzende Auftragnehmer nach demselben Vertragsmodell.

    § 7a SGB IV sieht für solche Fälle die Möglichkeit einer gutachterlichen Äußerung zu gleichen Auftragsverhältnissen vor. Hat die Deutsche Rentenversicherung einen Einzelfall geprüft, kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich beurteilen lassen, wie gleichartige Vertragsverhältnisse einzuordnen sind. Gleiche Auftragsverhältnisse müssen hinsichtlich Tätigkeit, Vertragsbedingungen und tatsächlicher Ausübung übereinstimmen.

    Das kann insbesondere für Plattformmodelle, Schulungsanbieter oder Unternehmen mit einem größeren Pool gleichartig eingesetzter Freelancer relevant sein.

    Eine solche Gruppenbetrachtung ersetzt allerdings nicht die Voraussetzung, dass die tatsächliche Durchführung der einzelnen Vertragsverhältnisse wirklich vergleichbar ist.

    Die Folgen einer falschen Einstufung können erheblich sein

    Wird ein vermeintlich Selbstständiger später als abhängig Beschäftigter eingeordnet, können Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein.

    § 28e Abs. 1 SGB IV bestimmt, dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat. Das bedeutet, dass sich die Sozialversicherung zunächst an den Arbeitgeber hält.

    Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil auch nicht unbegrenzt nachträglich vom Beschäftigten zurückfordern. § 28g SGB IV erlaubt einen unterbliebenen Beitragsabzug grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen; danach ist eine Nachholung nur unter den dort geregelten besonderen Voraussetzungen möglich.

    Damit kann das wirtschaftliche Risiko erheblich stärker beim Auftraggeber liegen, als die ursprüngliche Kalkulation erwarten ließ.

    Wie weit können Beiträge rückwirkend verlangt werden?

    Beitragsansprüche zur Sozialversicherung verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

    Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist dagegen 30 Jahre.

    Diese 30 Jahre dürfen nicht pauschal bei jedem Scheinselbstständigkeitsfall genannt werden. Dafür muss vorsätzliches Vorenthalten vorliegen. Die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise die Rechtsprechung verlangt hierfür zumindest, dass die Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtzahlung billigend in Kauf genommen wurde.

    Die übliche Aussage „Bei Scheinselbstständigkeit muss der Arbeitgeber automatisch 30 Jahre Beiträge nachzahlen“ ist deshalb falsch.

    Säumniszuschläge können zusätzlich entstehen

    Neben den eigentlichen Beiträgen können Säumniszuschläge hinzukommen.

    Nach § 24 Abs. 1 SGB IV beträgt der Säumniszuschlag grundsätzlich für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift abgerundeten Betrags. Wird eine Beitragspflicht rückwirkend festgestellt, entfällt der Säumniszuschlag allerdings insoweit, wie der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

    Damit kann die Frage, ob der Auftraggeber seinen Status sorgfältig geprüft oder erkennbare Risiken ignoriert hat, wirtschaftlich zusätzlich relevant werden.

    Auch steuerliche Folgen können entstehen

    Wird aus dem vermeintlichen Auftragnehmer steuerrechtlich ein Arbeitnehmer, kann neben der Sozialversicherung die Lohnsteuer betroffen sein.

    § 42d EStG regelt die Haftung des Arbeitgebers insbesondere für Lohnsteuer, die einzubehalten und abzuführen gewesen wäre. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können insoweit Gesamtschuldner sein, wobei das Finanzamt nach den gesetzlichen Regeln über die Inanspruchnahme entscheidet.

    Bei einer rückwirkenden Statusänderung sollten deshalb Sozialversicherungsrecht, Lohnsteuer und die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung nicht isoliert betrachtet werden.

    Insbesondere kann zu prüfen sein, welche Folgen sich für bisher ausgestellte Rechnungen und einen darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ergeben. Diese steuerlichen Folgen hängen jedoch vom konkreten Einzelfall ab und lassen sich nicht allein aus der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung ableiten.

    Strafrechtliche Risiken bestehen nicht automatisch, dürfen aber nicht ignoriert werden

    Eine nachträgliche Feststellung von Scheinselbstständigkeit bedeutet nicht automatisch, dass sich der Auftraggeber strafbar gemacht hat.

    § 266a StGB stellt jedoch insbesondere das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe. Auch unrichtige oder unvollständige Angaben beziehungsweise das pflichtwidrige Verschweigen sozialversicherungsrechtlich erheblicher Tatsachen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen strafbar sein, wenn dadurch Beiträge vorenthalten werden. Der gesetzliche Strafrahmen reicht im Grundtatbestand bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; für besonders schwere Fälle sieht die Vorschrift höhere Strafen vor.

    Ob der Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist, hängt insbesondere von den subjektiven Voraussetzungen und den konkreten Umständen ab.

    Zwischen einer nachvollziehbaren Fehlbeurteilung eines schwierigen Grenzfalls und einer bewusst konstruierten Umgehung eines Arbeitsverhältnisses besteht rechtlich ein erheblicher Unterschied.

    Beispiel für das finanzielle Risiko

    Ein Unternehmen beschäftigt einen vermeintlich freien Projektmanager über vier Jahre.

    Er stellt jährlich 72.000 Euro netto in Rechnung. Bei einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorlag.

    Eine seriöse Nachberechnung kann nicht einfach dadurch erfolgen, dass pauschal 40 Prozent der Rechnungsbeträge als Sozialversicherung angesetzt werden. Zunächst müssen unter anderem die einzelnen Versicherungszweige, Beitragsbemessungsgrenzen, Zeiträume, Versicherungsstatus des Betroffenen sowie die beitragspflichtige Vergütung festgestellt werden.

    Das Grundproblem bleibt jedoch: Nach § 28e SGB IV schuldet der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, während eine rückwirkende Belastung des Beschäftigten mit dessen Anteil nach § 28g SGB IV erheblich eingeschränkt ist.

    Bei mehreren Freelancern und mehrjährigen Zeiträumen können daraus erhebliche Rückstellungen und Liquiditätsbelastungen entstehen.

    Betriebsprüfungen sind ein typischer Zeitpunkt der Entdeckung

    Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber regelmäßig hinsichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Im Rahmen solcher Prüfungen können auch Vertragsverhältnisse mit vermeintlich Selbstständigen untersucht werden.

    Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Auftraggeber das Risiko einer späteren Beitragsnachforderung tragen, wenn sie selbst von Selbstständigkeit ausgehen und die Betriebsprüfung später zu einem anderen Ergebnis gelangt.

    Deshalb ist Scheinselbstständigkeit nicht nur ein Problem des Auftragnehmers. Die größere finanzielle Gefahr liegt regelmäßig beim Auftraggeber.

    Ein aktueller Sonderfall: Lehrkräfte und Dozenten

    Besonders komplex ist die Situation bei Lehrtätigkeiten.

    Nach veränderter Rechtsprechung und daraus abgeleiteten Beurteilungsmaßstäben wurden viele Tätigkeiten von Lehrkräften kritischer hinsichtlich einer möglichen Eingliederung in die Organisation des Bildungsträgers betrachtet. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für Lehrkräfte unter anderem eine vom Bildungsträger organisierte Unterrichtsstruktur, fehlende eigene Schülerakquise, fehlendes Unternehmerrisiko und die persönliche Verpflichtung zur Unterrichtserbringung als mögliche Hinweise auf Beschäftigung.

    Der Gesetzgeber hat darauf mit einer speziellen Übergangsregelung reagiert.

    Nach § 127 SGB IV tritt bei bestimmten Lehrtätigkeiten eine aufgrund festgestellter Beschäftigung entstehende Versicherungs- und Beitragspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gilt die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027.

    Das ist eine Sonderregel und darf nicht auf gewöhnliche Freelancer-Verhältnisse übertragen werden.

    Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung sind nicht dasselbe

    Ein weiterer Grenzbereich entsteht bei Dreieckskonstellationen.

    Beauftragt Unternehmen A einen selbstständigen Spezialisten, der anschließend dauerhaft in der Organisation von Unternehmen B arbeitet, kann sich nicht nur die Frage stellen, ob überhaupt eine Beschäftigung vorliegt. Es kann zusätzlich zu prüfen sein, zu welchem Unternehmen das Beschäftigungsverhältnis besteht und ob möglicherweise Arbeitnehmerüberlassungsrecht betroffen ist.

    § 7a Abs. 2 SGB IV erlaubt der Deutschen Rentenversicherung bei solchen Konstellationen ausdrücklich festzustellen, ob bei Vorliegen einer Beschäftigung das Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht.

    Gerade bei Vermittlungsplattformen, Beratungsunternehmen und IT-Projekten sollte deshalb nicht nur die Beziehung zwischen Rechnungsteller und Vertragspartner betrachtet werden.

    Was Unternehmer vor der Beauftragung eines Freelancers prüfen sollten

    Ein Unternehmen sollte vor allem bei längerfristigen oder wirtschaftlich bedeutenden Freelancer-Verhältnissen nicht lediglich einen Mustervertrag verwenden.

    Sinnvoll ist eine Prüfung des tatsächlichen Geschäftsmodells:

    Hat der Auftragnehmer einen eigenen Marktauftritt?

    Kann er eigene Kunden gewinnen?

    Bestimmt er seine Arbeitsorganisation wesentlich selbst?

    Kann er Aufträge ablehnen?

    Besitzt er eigene wirtschaftliche Chancen und Risiken?

    Ist eine konkrete Leistung oder lediglich laufende Arbeitskraft geschuldet?

    Ist er in Hierarchien und Teams des Auftraggebers eingebunden?

    Wie erfolgt die Vertretung?

    Wer stellt wesentliche Betriebsmittel?

    Wer entscheidet über Zeit, Ort und Art der Leistungserbringung?

    Wie tritt der Auftragnehmer gegenüber Kunden und Mitarbeitern auf?

    Die Antworten sollten nicht künstlich in Richtung Selbstständigkeit formuliert werden. Entscheidend ist, wie tatsächlich gearbeitet werden soll.

    „Mehrere Kunden“ ist kein Freibrief

    Auch die gelegentlich verwendete Regel, ein Freelancer müsse nur drei Auftraggeber besitzen, um sicher selbstständig zu sein, existiert so nicht.

    Eine Person kann fünf Auftraggeber haben und bei einem einzelnen Auftragsverhältnis trotzdem abhängig beschäftigt sein.

    Die Statusprüfung erfolgt grundsätzlich auftragsbezogen.

    Umgekehrt kann ein selbstständiger Unternehmer aktuell nur einen wesentlichen Kunden haben und trotzdem ein echtes Unternehmen führen.

    Die Zahl der Kunden kann deshalb zur Gesamtwürdigung beitragen, ersetzt diese aber nicht.

    Typische Fehler bei Scheinselbstständigkeit

    Ein häufiger Fehler ist der Glaube, eine schriftliche Erklärung des Auftragnehmers könne das Risiko beseitigen:

    „Ich bestätige, dass ich selbstständig tätig bin und alle Sozialabgaben selbst trage.“

    Eine solche Klausel kann die gesetzliche Statusbeurteilung nicht ersetzen. Wenn tatsächlich eine Beschäftigung vorliegt, entstehen die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten unabhängig davon, was die Parteien ihre Beziehung genannt haben. § 28e SGB IV weist die Zahlungspflicht für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Arbeitgeber zu.

    Ebenso problematisch ist es, nur auf einzelne Formalitäten zu achten. Gewerbeschein, eigene Rechnungen, Umsatzsteuer, Berufshaftpflicht oder eigener Laptop sind keine rechtssichere Statusfeststellung.

    Der dritte typische Fehler besteht darin, eine ursprünglich selbstständige Tätigkeit nie erneut zu prüfen. Ein Auftragsverhältnis kann sich über die Jahre verändern. Aus einem externen Projektberater kann faktisch ein dauerhaft integriertes Teammitglied werden.

    Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

    Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass eine als selbstständig bezeichnete Tätigkeit tatsächlich eine abhängige Beschäftigung ist.

    Echte Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nach der Gesamtwürdigung tatsächlich unternehmerisch und nicht als Beschäftigung ausgeübt wird.

    Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit ist davon zu unterscheiden. Dabei kann eine Person tatsächlich selbstständig sein, aufgrund besonderer gesetzlicher Voraussetzungen aber beispielsweise rentenversicherungspflichtig werden.

    Freie Mitarbeit ist lediglich eine gebräuchliche Vertragsbezeichnung und beantwortet den sozialversicherungsrechtlichen Status noch nicht.

    Arbeitnehmerüberlassung betrifft wiederum eine Dreieckskonstellation, bei der ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen wird. Sie folgt einem anderen gesetzlichen Regelungssystem.

    Rechtliche Grundlage und fachlicher Hinweis

    Die zentrale Vorschrift für die Abgrenzung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; als Anhaltspunkte nennt das Gesetz Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation.

    § 7a SGB IV regelt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Entscheidung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das Gesetz ermöglicht inzwischen auch eine Prognoseentscheidung vor Beginn der Tätigkeit sowie unter bestimmten Voraussetzungen gutachterliche Aussagen zu gleichartigen Auftragsverhältnissen.

    Für die Beitragsfolgen sind insbesondere §§ 24, 25, 28e und 28g SGB IV relevant. Strafrechtlich kann bei vorsätzlichem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen § 266a StGB Bedeutung gewinnen. Steuerlich kann insbesondere die Arbeitgeberhaftung nach § 42d EStG zu prüfen sein.

    Bedeutung für Unternehmen

    Für Unternehmen ist Scheinselbstständigkeit vor allem ein Compliance- und Kalkulationsrisiko.

    Ein Freelancer kann auf den ersten Blick teurer als ein Arbeitnehmer erscheinen, verursacht aber vermeintlich keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, keine Entgeltfortzahlung und andere typische arbeitsvertragliche Kosten. Wird Jahre später festgestellt, dass tatsächlich eine Beschäftigung vorlag, kann diese Kalkulation rückwirkend zusammenbrechen.

    Besonders kritisch sind Modelle, bei denen externe Personen dauerhaft zentrale interne Funktionen übernehmen und sich von Arbeitnehmern im täglichen Betrieb kaum unterscheiden.

    Unternehmen sollten deshalb nicht versuchen, Arbeitnehmer durch Vertragsgestaltung zu „Freelancern zu machen“. Sinnvoller ist die umgekehrte Vorgehensweise: Zuerst wird entschieden, wie die Tätigkeit organisatorisch tatsächlich ausgeübt werden soll. Anschließend wird der passende rechtliche Status gewählt.

    Bedeutung für Steuerberater und Lohnbuchhaltung

    Steuerberater und Lohnbuchhalter stoßen auf Scheinselbstständigkeitsrisiken häufig nicht bei Vertragsabschluss, sondern in der laufenden Buchhaltung.

    Ein auffälliges Kreditorenkonto kann beispielsweise jeden Monat nahezu den gleichen Rechnungsbetrag enthalten. Der Rechnungssteller verwendet eine Firmen-E-Mail-Adresse, sitzt beim Mandanten und war möglicherweise früher Arbeitnehmer des Unternehmens.

    Solche Indizien beweisen keine Scheinselbstständigkeit. Sie können aber Anlass sein, den Mandanten auf das sozialversicherungsrechtliche Risiko und gegebenenfalls auf die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens hinzuweisen.

    Besonders gefährlich wäre es, aus der buchhalterischen Behandlung als Fremdleistung automatisch auf echte Selbstständigkeit zu schließen. Die Kontierung entscheidet den Erwerbsstatus nicht.

    Umgekehrt gehört die verbindliche sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidung nicht in die Verantwortung der Finanzbuchhaltung. Bei zweifelhaften Fällen kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund über § 7a SGB IV Rechtssicherheit schaffen.

    Bedeutung für Auszubildende und angehende Steuerfachwirte

    Für Prüfungen sollte Scheinselbstständigkeit nicht über auswendig gelernte Einzelmerkmale gelöst werden.

    Ein sinnvolles Schema lautet:

    1. Welche Tätigkeit wurde vertraglich vereinbart?
    2. Wie wird sie tatsächlich durchgeführt?
    3. Besteht Weisungsgebundenheit?
    4. Wie stark ist die Person in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert?
    5. Besteht eigenes Unternehmerrisiko?
    6. Gibt es eigene unternehmerische Chancen?
    7. Tritt die Person eigenständig am Markt auf?
    8. Welche Gesamtwürdigung ergibt sich aus allen Merkmalen?
    9. Bei Zweifeln: Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
    10. Wird Beschäftigung festgestellt: Auswirkungen auf die einzelnen Sozialversicherungszweige und Beitragsfolgen prüfen.

    Der wichtigste Prüfungssatz lautet deshalb nicht:

    „Drei Merkmale sprechen für Scheinselbstständigkeit.“

    Sondern:

    „Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung beziehungsweise einer selbstständigen Tätigkeit.“

    Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit

    Ist man scheinselbstständig, wenn man nur einen Auftraggeber hat?

    Nein. Ein einzelner Auftraggeber kann ein Indiz sein, reicht allein aber nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung beurteilt die gesamte vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung des konkreten Auftragsverhältnisses.

    Schützt eine Gewerbeanmeldung vor Scheinselbstständigkeit?

    Nein. Gewerbeanmeldung und Rechnungsstellung sind nur einzelne äußere Merkmale. Entscheidend sind insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung und das unternehmerische Gesamtbild nach § 7 SGB IV.

    Kann ein Freelancer selbst ein Statusfeststellungsverfahren beantragen?

    Ja. Auftraggeber und Auftragnehmer können unabhängig voneinander einen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Das Verfahren ist kostenfrei.

    Kann der Status schon vor Vertragsbeginn geprüft werden?

    Ja. § 7a Abs. 4a SGB IV ermöglicht eine Prognoseentscheidung, wenn der Vertrag bereits geschlossen wurde und die geplante tatsächliche Durchführung feststeht.

    Muss der Auftraggeber bei Scheinselbstständigkeit alle Beiträge zahlen?

    Der Arbeitgeber schuldet nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber der Einzugsstelle. Eine nachträgliche Belastung des Beschäftigten mit dessen Anteil ist nach § 28g SGB IV nur eingeschränkt möglich. Wie hoch die tatsächliche Nachforderung ausfällt, muss für den konkreten Fall berechnet werden.

    Werden immer 30 Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert?

    Nein. Die regelmäßige sozialversicherungsrechtliche Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge.

    Ist Scheinselbstständigkeit automatisch eine Straftat?

    Nein. Die bloße rückwirkende Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutet nicht automatisch eine Strafbarkeit. § 266a StGB kann jedoch bei vorsätzlichem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder den weiteren dort geregelten Handlungen einschlägig sein.

    Können auch hochbezahlte Berater scheinselbstständig sein?

    Ja. Die Höhe der Vergütung entscheidet den Status nicht allein. Auch ein hochbezahlter Spezialist kann abhängig beschäftigt sein, wenn nach dem Gesamtbild Weisungsabhängigkeit und organisatorische Eingliederung überwiegen.

    Gelten 2026 besondere Regeln für Dozenten und Lehrkräfte?

    Ja. § 127 SGB IV enthält eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung für bestimmte Lehrtätigkeiten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen tritt trotz festgestellter Beschäftigung die daraus resultierende Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Die Regelung setzt insbesondere voraus, dass beide Vertragsparteien ursprünglich von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt.

    Ist der neue DRV-Selbstcheck verbindlich?

    Nein. Seit 2026 bietet die Deutsche Rentenversicherung einen anonymen und kostenlosen Selbstcheck als Orientierung an. Rechtssicherheit schafft nur das förmliche Statusfeststellungsverfahren.