Definition
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG, bestimmt in der gesetzlichen Krankenversicherung, ab welcher Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr der Krankenversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung unterliegen. Deshalb wird sie auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Für 2026 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 Euro. Rechnerisch entspricht dies 6.450 Euro monatlich. Für bestimmte bereits zum 31. Dezember 2002 privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich. Die aktuellen Werte sind in § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 festgesetzt.
Was bedeutet Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Die JAEG beantwortet eine andere Frage als die Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Beitragsbemessungsgrenze geht es darum, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht es darum, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsentgelts überhaupt noch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. 2026 liegt die allgemeine JAEG mit 77.400 Euro deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 Euro.
Ein Arbeitnehmer kann deshalb bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und trotzdem weiterhin gesetzlich krankenversicherungspflichtig sein. Erst wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die für ihn geltende JAEG überschreitet und auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, tritt Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nennt Arbeiter und Angestellte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der maßgeblichen Grenze als versicherungsfrei.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2026
Für 2026 gelten folgende Werte:
| Rechengröße | monatlicher Vergleichswert | Jahreswert |
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 6.450 Euro | 77.400 Euro |
| Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
Die besondere JAEG und die Beitragsbemessungsgrenze besitzen 2026 zwar denselben Zahlenwert, erfüllen aber rechtlich unterschiedliche Funktionen. Die besondere JAEG ist eine Bestandsschutzregelung für einen bestimmten Personenkreis, während die Beitragsbemessungsgrenze die maximale Beitragsgrundlage begrenzt.
Warum gibt es eine allgemeine und eine besondere JAEG?
Bis Ende 2002 waren Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung im Grundsatz gleich hoch. Zum 1. Januar 2003 wurde die allgemeine Versicherungspflichtgrenze angehoben und von der Beitragsbemessungsgrenze getrennt. Damit bestimmte privat versicherte Arbeitnehmer durch die neue höhere Grenze nicht wieder versicherungspflichtig wurden, schuf der Gesetzgeber für diese Bestandsfälle eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.
§ 6 Abs. 7 SGB V erfasst Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals maßgeblichen JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Für diese eng begrenzte Gruppe beträgt die besondere JAEG 2026 69.750 Euro. Für die weit überwiegende Zahl heutiger Arbeitnehmer ist dagegen die allgemeine Grenze von 77.400 Euro maßgeblich.
Entscheidend ist nicht einfach das aktuelle Monatsgehalt
Einer der häufigsten Fehler bei der JAEG besteht darin, lediglich das aktuelle Monatsbrutto mit 6.450 Euro zu vergleichen. Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt maßgeblich. Der Arbeitgeber muss deshalb grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtung durchführen und prognostizieren, welches regelmäßige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitjahres voraussichtlich erzielen wird.
Bei einem festen Monatsgehalt ist die Berechnung zunächst einfach. Ein regelmäßiges Monatsentgelt von 6.500 Euro ergibt bei zwölf Monaten 78.000 Euro und überschreitet damit die allgemeine JAEG 2026 von 77.400 Euro.
Bei 6.400 Euro monatlich ergeben sich dagegen 76.800 Euro. Ohne weitere regelmäßig zu berücksichtigende Entgeltbestandteile wird die JAEG nicht überschritten.
In der Praxis können Urlaubs- und Weihnachtsgeld, bestimmte Zulagen, Provisionen oder andere Vergütungsbestandteile die Beurteilung jedoch verändern. Deshalb genügt der Blick auf das Grundgehalt nicht.
Welche Entgeltbestandteile zählen zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?
Grundsätzlich werden die Arbeitsentgeltbestandteile berücksichtigt, mit deren Zahlung mit hinreichender Sicherheit regelmäßig zu rechnen ist. Festes laufendes Gehalt gehört damit selbstverständlich dazu. Auch einmal jährlich gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann einbezogen werden, wenn die Zahlung mit ausreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erfolgt, beispielsweise aufgrund eines arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Anspruchs.
Anders kann es bei völlig ungewissen oder individuell leistungsabhängigen Einmalzahlungen aussehen. Die Techniker weist unter Bezug auf die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes darauf hin, dass individuell leistungsbezogene oder vom Unternehmenserfolg abhängige variable Entgeltbestandteile, die als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt werden, grundsätzlich nicht automatisch zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören. Entscheidend ist deshalb nicht allein die Bezeichnung „Bonus“, sondern wie die Zahlung konkret ausgestaltet ist.
Auch Zuschläge, die ausschließlich mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der JAEG-Prüfung außer Betracht. Das ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Praxisbeispiel: Grundgehalt unter der Grenze, durch Sonderzahlungen trotzdem versicherungsfrei
Eine Arbeitnehmerin beginnt am 1. Juli 2026 eine neue Beschäftigung. Sie erhält monatlich 6.000 Euro und besitzt zusätzlich einen vertraglich sicheren Anspruch auf jeweils 6.000 Euro Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt damit:
| Bestandteil | Jahresbetrag |
| 12 × 6.000 Euro Monatsgehalt | 72.000 Euro |
| Urlaubsgeld | 6.000 Euro |
| Weihnachtsgeld | 6.000 Euro |
| regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 84.000 Euro |
Obwohl das laufende Monatsgehalt mit 6.000 Euro unter dem rechnerischen Monatswert der JAEG von 6.450 Euro liegt, beträgt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 84.000 Euro. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro wird damit überschritten. Bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung kann deshalb von Beginn an Krankenversicherungsfreiheit bestehen. Die AOK verwendet genau diese Konstellation zur Erläuterung der JAEG-Prüfung.
Das Beispiel zeigt, warum der monatliche Vergleichswert von 6.450 Euro lediglich eine Orientierung bietet. Maßgeblich bleibt das prognostizierte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt.
Was passiert bei einer Gehaltserhöhung im laufenden Jahr?
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt, zu dem die JAEG überschritten wird.
Erhöht ein Arbeitgeber während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses das Gehalt und liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dadurch erstmals über der JAEG, endet die Krankenversicherungspflicht grundsätzlich nicht unmittelbar am Tag der Gehaltserhöhung.
§ 6 Abs. 4 SGB V bestimmt, dass die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die JAEG überschritten wird. Außerdem muss das regelmäßige Arbeitsentgelt voraussichtlich auch die vom Beginn des folgenden Kalenderjahres geltende JAEG überschreiten.
Ein Arbeitnehmer erhält beispielsweise bis November 2026 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unterhalb von 77.400 Euro. Zum 1. Dezember wird sein Gehalt dauerhaft so erhöht, dass die Jahresprognose nun oberhalb der Grenze liegt. Er wird dadurch nicht automatisch am 1. Dezember privat versicherbar. Zunächst muss geprüft werden, ob auch die für 2027 geltende JAEG voraussichtlich überschritten wird. Ist dies der Fall, kann die Versicherungspflicht grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2026 enden.
Neue Beschäftigung ist anders zu beurteilen
Wird dagegen eine neue Beschäftigung aufgenommen und steht bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle JAEG überschreiten wird, kann Krankenversicherungsfreiheit grundsätzlich unmittelbar mit Beginn der Beschäftigung bestehen. Dafür wird das ab Beschäftigungsbeginn regelmäßig zu erwartende Arbeitsentgelt auf einen Zwölfmonatszeitraum hochgerechnet.
Ein Geschäftsführer wechselt beispielsweise am 1. September 2026 als normal sozialversicherungspflichtig zu beurteilender Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber und erhält künftig monatlich 8.000 Euro. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt prognostiziert 96.000 Euro. Für die JAEG-Prüfung wird nicht lediglich das von September bis Dezember tatsächlich im Kalenderjahr 2026 verdiente Entgelt betrachtet. Maßgeblich ist die vorausschauende Jahresbetrachtung.
Überschreiten der JAEG bedeutet nicht automatisch Wechsel in die PKV
Eine ebenfalls häufige Fehlannahme lautet: Wer mehr als die JAEG verdient, muss sich privat versichern.
Das ist falsch.
Mit Überschreiten der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Versicherungspflicht in der GKV entfallen. Der Arbeitnehmer hat dann grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterzuversichern oder einen privaten Krankenversicherungsschutz zu wählen. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt beide Möglichkeiten ausdrücklich.
Die JAEG ist deshalb keine „PKV-Grenze“ im Sinne einer automatischen Zuordnung zur privaten Krankenversicherung. Sie ist eine Versicherungspflichtgrenze.
Ob ein Wechsel in die PKV wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von vielen weiteren Faktoren ab und ist keine Frage, die allein anhand des aktuellen Bruttogehalts beantwortet werden kann.
Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
Die beiden Begriffe sollten in der Lohnabrechnung strikt getrennt werden.
Ein Arbeitnehmer verdient 2026 monatlich 6.000 Euro und erhält keine weiteren regelmäßigen Entgeltbestandteile.
Sein Jahresarbeitsentgelt beträgt 72.000 Euro.
Damit liegt er oberhalb der Krankenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro, aber unter der allgemeinen JAEG von 77.400 Euro.
Die Folge:
Für die Berechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge werden grundsätzlich höchstens 5.812,50 Euro monatlich herangezogen.
Trotzdem besteht wegen der Einkommenshöhe weiterhin Krankenversicherungspflicht, weil die allgemeine JAEG nicht überschritten wird.
Genau dieser Bereich zwischen 69.750 und 77.400 Euro Jahresarbeitsentgelt zeigt besonders deutlich, warum Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze zwei vollkommen unterschiedliche Funktionen besitzen.
Was passiert, wenn das Einkommen später wieder unter die JAEG fällt?
Versicherungsfreiheit aufgrund eines hohen Arbeitsentgelts ist kein unveränderlicher Status. Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann wieder Krankenversicherungspflicht eintreten, sofern kein anderer gesetzlicher Tatbestand zur Versicherungsfreiheit greift. Deshalb muss der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht ausschließlich bei der Einstellung vornehmen, sondern insbesondere auch bei relevanten Änderungen des Arbeitsentgelts und zum Jahreswechsel überprüfen.
Ein praktischer Fall kann beispielsweise eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit sein. Wechselt ein zuvor wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfreier Arbeitnehmer dauerhaft von Vollzeit in eine deutlich reduzierte Teilzeitbeschäftigung und sinkt dadurch sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze, muss der Versicherungsstatus neu beurteilt werden.
Vorübergehende Entgeltminderungen können dagegen anders behandelt werden. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine Veränderung dauerhaft oder lediglich temporär ist.
Mehrere Beschäftigungen können relevant sein
Bei mehreren Beschäftigungen kann für die JAEG-Prüfung eine Zusammenrechnung der entsprechenden Arbeitsentgelte erforderlich sein. Die AOK weist darauf hin, dass grundsätzlich das Arbeitsentgelt aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen ist. Auch bestimmte weitere Beschäftigungen können sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen auf die Beurteilung haben.
Das bedeutet, dass die JAEG-Prüfung nicht zwingend ausschließlich auf der Gehaltsabrechnung eines einzelnen Arbeitgebers beruhen kann. Kennt der Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung, muss geprüft werden, welche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen daraus entstehen.
Warum wird die JAEG jährlich angepasst?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird grundsätzlich jährlich entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter fortgeschrieben. § 6 Abs. 6 SGB V enthält hierfür die gesetzliche Berechnungsregel. Die Bundesregierung setzt den jeweiligen Wert im Rahmen der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung fest.
Für 2026 lag der Fortschreibung eine bundesweite Lohnentwicklung von 5,16 Prozent zugrunde. Deshalb stieg die allgemeine JAEG von 73.800 Euro im Jahr 2025 auf 77.400 Euro im Jahr 2026. Die besondere JAEG stieg von 66.150 auf 69.750 Euro.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass ein Beschäftigter, der im Vorjahr oberhalb der Grenze lag, nicht automatisch auch im Folgejahr oberhalb der neuen Grenze liegt. Deshalb gehört die erneute Prüfung zum Jahreswechsel zu den wichtigen Aufgaben der Entgeltabrechnung.
Typische Fehler
Besonders häufig wird die JAEG mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt. Daraus entsteht beispielsweise die falsche Aussage, ein Arbeitnehmer könne 2026 bereits ab einem Jahresgehalt von 69.750 Euro die gesetzliche Krankenversicherung verlassen. Für die meisten Arbeitnehmer liegt die relevante Versicherungspflichtgrenze jedoch bei 77.400 Euro.
Ein weiterer Fehler besteht darin, lediglich das Monatsgehalt mit 6.450 Euro zu vergleichen. Regelmäßiges Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere sicher zu erwartende Entgeltbestandteile können dazu führen, dass ein Arbeitnehmer die Jahresgrenze überschreitet, obwohl sein monatliches Grundgehalt darunter liegt. Umgekehrt gehören nicht sämtliche denkbaren Boni automatisch zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Ebenso problematisch ist die Annahme, Versicherungsfreiheit beginne bei jeder Gehaltserhöhung sofort. Bei einer Überschreitung während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses regelt § 6 Abs. 4 SGB V grundsätzlich das Ende der Versicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres und verlangt zusätzlich die Prognose, dass auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze sollte insbesondere von der Beitragsbemessungsgrenze, der Geringfügigkeitsgrenze und dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt unterschieden werden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der gesetzlich festgelegte Grenzwert für die Krankenversicherungspflicht bestimmter Arbeitnehmer.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist dagegen der individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer prognostizierte Entgeltbetrag, der mit dieser Grenze verglichen wird.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnet werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze betrifft wiederum Minijobs und liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Sie hat mit dem Ausscheiden höher verdienender Arbeitnehmer aus der Krankenversicherungspflicht nichts zu tun.
Rechtliche Grundlage und fachlicher Hinweis
Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 6 SGB V. § 6 Abs. 1 Nr. 1 regelt die Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAEG übersteigt. Absatz 4 bestimmt die Rechtsfolgen bei einer Überschreitung während eines Kalenderjahres, während Absätze 6 und 7 die allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze regeln.
Die konkreten Werte für das Jahr 2026 stehen in § 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Die allgemeine Grenze beträgt 77.400 Euro und die besondere Grenze 69.750 Euro.
In der Praxis gehört die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu den versicherungsrechtlichen Beurteilungen des Arbeitgebers. Sie sollte insbesondere bei Beschäftigungsbeginn, relevanten Entgeltänderungen und zum Jahreswechsel nachvollziehbar vorgenommen werden.
Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen ist die JAEG nicht nur eine Kennzahl der Lohnabrechnung. Sie kann insbesondere bei Führungskräften und höher bezahlten Spezialisten Auswirkungen auf Versicherungsstatus, Arbeitgeberzuschüsse und Personalgespräche haben.
Gerade Gehaltserhöhungen im Bereich unmittelbar um die Versicherungspflichtgrenze sollten deshalb korrekt beurteilt werden. Ein Arbeitnehmer kann davon ausgehen, durch eine Erhöhung von beispielsweise 76.000 auf 78.000 Euro Jahresgehalt unmittelbar privat versichert werden zu können. Sozialversicherungsrechtlich hängt das Ergebnis jedoch vom Zeitpunkt der Gehaltsänderung, der Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und gegebenenfalls der Grenze des Folgejahres ab.
Bedeutung für Steuerberater und Lohnbuchhaltung
Für die Lohnabrechnung ist die JAEG vor allem deshalb anspruchsvoll, weil nicht lediglich eine Zahl geprüft wird. Zunächst muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zutreffend prognostiziert werden. Danach muss festgestellt werden, ob die allgemeine oder besondere JAEG gilt. Schließlich ist zu beurteilen, wann eine daraus folgende Versicherungsfreiheit tatsächlich beginnt.
Variable Vergütung, regelmäßige Sonderzahlungen, Änderungen während des Jahres, mehrere Beschäftigungsverhältnisse und individuelle Bestandsschutzfälle können die Beurteilung zusätzlich erschweren.
Gerade bei Mitarbeitern in Gehaltsbereichen knapp oberhalb oder unterhalb der JAEG sollte die Berechnung dokumentiert werden. Ein falsch festgestellter Versicherungsstatus kann andernfalls zu fehlerhaften Beitragsabrechnungen und späteren Korrekturen führen.
Bedeutung für Auszubildende und angehende Steuerfachwirte
Für Prüfungen empfiehlt sich ein festes Schema:
Zunächst ist zu bestimmen, welche JAEG für die betreffende Person gilt. Danach wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt prognostiziert. Anschließend werden beide Werte verglichen. Erst danach wird geprüft, zu welchem Zeitpunkt eine mögliche Versicherungsfreiheit beginnt.
Besonders wichtig ist die Reihenfolge bei einer Gehaltserhöhung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das bloße Überschreiten der aktuellen JAEG genügt grundsätzlich nicht für einen sofortigen Wechsel des Versicherungsstatus. Zusätzlich ist § 6 Abs. 4 SGB V und damit insbesondere die Grenze des Folgejahres zu berücksichtigen.
Häufige Fragen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wie hoch ist die JAEG 2026?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 77.400 Euro beziehungsweise rechnerisch 6.450 Euro monatlich. Die besondere JAEG für bestimmte PKV-Bestandsfälle beträgt 69.750 Euro.
Muss ich bei mehr als 77.400 Euro automatisch in die private Krankenversicherung?
Nein. Versicherungsfreiheit bedeutet nicht automatisch Privatversicherung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fortgeführt oder ein privater Krankenversicherungsschutz gewählt werden.
Reicht ein Monatsgehalt über 6.450 Euro für Versicherungsfreiheit?
Nicht allein. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Dazu können auch regelmäßig und mit hinreichender Sicherheit gezahlte Sonderzahlungen gehören. Außerdem hängt der Beginn der Versicherungsfreiheit davon ab, ob eine Beschäftigung neu aufgenommen oder die Grenze erst während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses überschritten wird.
Ist jeder Bonus bei der JAEG zu berücksichtigen?
Nein. Entscheidend sind Regelmäßigkeit und die konkrete Ausgestaltung. Sicher zu erwartende, regelmäßig gewährte Zahlungen können berücksichtigt werden. Bestimmte individuell leistungs- oder unternehmenserfolgsabhängige einmalige Vergütungen gehören dagegen nicht ohne Weiteres zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Was ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Sie ist eine Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und privat vollversichert waren. Für diesen Personenkreis beträgt die Grenze 2026 69.750 Euro.
Wird die JAEG jedes Jahr neu festgelegt? Ja. Die Grenze wird nach der gesetzlichen Systematik jährlich anhand der Lohnentwicklung fortgeschrieben und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Für 2026 beträgt die allgemeine JAEG 77.400 Euro nach 73.800 Euro im Jahr 2025.
