Start Innergemeinschaftlicher Erwerb

    Innergemeinschaftlicher Erwerb

    0
    0
    « Back to Glossary Index

    Der innergemeinschaftliche Erwerb liegt vor, wenn ein Unternehmer Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für sein Unternehmen bezieht und der Gegenstand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land gelangt. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im Bestimmungsland, also dort, wo die Ware beim Erwerber ankommt.

    Was bedeutet innergemeinschaftlicher Erwerb?

    Der innergemeinschaftliche Erwerb ist ein zentraler Begriff im europäischen Umsatzsteuerrecht. Er betrifft Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union. Wenn ein Unternehmer in Deutschland Ware von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kauft und die Ware nach Deutschland gelangt, wird dieser Vorgang in Deutschland grundsätzlich als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert.

    Der Begriff ist die Gegenposition zur innergemeinschaftlichen Lieferung. Aus Sicht des Verkäufers im EU-Ausland kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Aus Sicht des deutschen Käufers liegt spiegelbildlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der deutsche Unternehmer muss den Erwerb in Deutschland versteuern, obwohl der ausländische Lieferant regelmäßig keine deutsche Umsatzsteuer ausweist.

    Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 1a UStG. Danach liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt grundsätzlich vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt, der Erwerber Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person ist, und die Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird.

    Wichtig ist: Der innergemeinschaftliche Erwerb betrifft Waren, nicht normale Dienstleistungen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern geht es häufig um Leistungsortregeln und Reverse Charge. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb steht dagegen die Warenbewegung innerhalb der EU im Mittelpunkt.

    Das System soll sicherstellen, dass Warenlieferungen innerhalb der EU im Bestimmungsland besteuert werden. Der Verkäufer im Abgangsland kann unter den Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei abrechnen. Der Käufer im Bestimmungsland versteuert den Erwerb dort, wo die Ware wirtschaftlich verwendet wird. Damit wird eine Doppelbesteuerung vermieden und gleichzeitig sichergestellt, dass Umsatzsteuer im richtigen EU-Land erhoben wird.

    Warum ist innergemeinschaftlicher Erwerb wichtig?

    Der innergemeinschaftliche Erwerb ist wichtig, weil er in der Praxis sehr häufig vorkommt und gleichzeitig oft falsch verstanden wird. Viele Unternehmen kaufen Waren aus den Niederlanden, Polen, Österreich, Frankreich, Italien, Spanien oder anderen EU-Ländern ein. Die Rechnung enthält dann häufig keine ausländische Umsatzsteuer und keine deutsche Umsatzsteuer. Daraus folgt aber nicht, dass der Vorgang steuerlich ohne Bedeutung ist.

    Der deutsche Erwerber muss den innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erfassen. Er berechnet die deutsche Umsatzsteuer auf den Nettowarenwert und meldet diese als Erwerbsteuer an. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt und wird die Ware für sein Unternehmen verwendet, kann er die Erwerbsteuer regelmäßig gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen ist der Vorgang dadurch wirtschaftlich häufig neutral, aber erklärungspflichtig.

    Für Unternehmen ist das besonders relevant, weil Fehler nicht immer sofort auffallen. Die Rechnung aus dem EU-Ausland sieht auf den ersten Blick einfach aus: Nettobetrag, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Hinweis auf innergemeinschaftliche Lieferung. Wenn die Buchhaltung diesen Vorgang jedoch wie einen gewöhnlichen Nettokauf behandelt und die Erwerbsteuer nicht erfasst, ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung falsch.

    Für Gründer ist das Thema ebenfalls wichtig. Viele junge Unternehmen bestellen Waren, Geräte, Ersatzteile, Verpackungsmaterial, Elektronik oder Handelsware bei Lieferanten aus anderen EU-Ländern. Sobald eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet wird und die Ware nach Deutschland gelangt, können umsatzsteuerliche Erklärungspflichten entstehen. Gerade bei Onlinebestellungen über Plattformen wird häufig unterschätzt, ob es sich um eine inländische Lieferung, eine innergemeinschaftliche Lieferung, einen innergemeinschaftlichen Erwerb oder einen Fernverkauf handelt.

    Praxisbeispiel

    Ein deutsches Unternehmen bestellt Waren bei einem Lieferanten aus den Niederlanden. Der niederländische Lieferant versendet die Ware nach Deutschland. Beide Unternehmen verwenden ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Der Lieferant stellt eine Rechnung über 10.000 Euro netto aus und weist keine niederländische Umsatzsteuer aus.

    Aus Sicht des niederländischen Lieferanten kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Aus Sicht des deutschen Unternehmens entsteht ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland. Das deutsche Unternehmen muss auf den Nettobetrag die deutsche Umsatzsteuer berechnen.

    Die Berechnung lautet:

    Warenwert netto: 10.000 Euro
    deutsche Umsatzsteuer 19 Prozent: 1.900 Euro
    anzumeldende Erwerbsteuer: 1.900 Euro

    Ist das deutsche Unternehmen vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann es die 1.900 Euro gleichzeitig als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung enthält dann sowohl die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb als auch den entsprechenden Vorsteuerabzug. Wirtschaftlich ergibt sich regelmäßig keine Zahllast aus diesem Vorgang, aber der Erwerb muss korrekt gemeldet werden.

    Anders kann es sein, wenn der Erwerber nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bezieht beispielsweise ein Unternehmer mit steuerfreien Ausgangsumsätzen Ware aus einem anderen EU-Land, muss er den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern, kann die Erwerbsteuer aber möglicherweise nicht vollständig als Vorsteuer abziehen. Dann entsteht eine echte Kostenbelastung.

    Ein weiteres Beispiel betrifft Kleinunternehmer. Ein deutscher Kleinunternehmer kauft Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Je nach Umfang, Erwerbsschwelle, Verzicht auf die Erwerbsschwelle oder Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu erklären sein. Die Kleinunternehmerregelung bedeutet nicht automatisch, dass EU-Wareneinkäufe umsatzsteuerlich unbeachtlich sind.

    Typische Fehler

    Ein häufiger Fehler besteht darin, eine Rechnung ohne Umsatzsteuer als steuerlich erledigt zu betrachten. Gerade bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist das falsch. Fehlt die Umsatzsteuer auf der Rechnung, kann dies gerade ein Hinweis darauf sein, dass der Lieferant eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung annimmt und der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland versteuern muss.

    Ein zweiter Fehler ist die Verwechslung mit Reverse Charge. Beide Vorgänge können ähnlich wirken, weil der Leistungsempfänger beziehungsweise Erwerber selbst Umsatzsteuer anmelden muss und unter Voraussetzungen gleichzeitig Vorsteuer abziehen kann. Der innergemeinschaftliche Erwerb betrifft aber Warenbewegungen innerhalb der EU. Reverse Charge betrifft vor allem bestimmte Dienstleistungen und weitere gesetzliche Fallgruppen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird.

    Ein dritter Fehler betrifft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen zwischen Unternehmern spielt die USt-IdNr. eine zentrale Rolle. Der ausländische Lieferant benötigt sie regelmäßig, um die Lieferung als steuerfrei behandeln zu können. Der deutsche Erwerber muss prüfen, ob die eigene USt-IdNr. korrekt verwendet wurde und ob die Eingangsrechnung sachlich zum tatsächlichen Warenfluss passt.

    Ein vierter Fehler entsteht bei falscher Zuordnung des Warenwegs. Entscheidend ist nicht nur, wo der Lieferant sitzt oder wo die Rechnung geschrieben wird. Entscheidend ist, ob der Gegenstand tatsächlich aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Wird Ware beispielsweise aus einem deutschen Lager geliefert, obwohl der Verkäufer im EU-Ausland ansässig ist, kann die umsatzsteuerliche Beurteilung anders ausfallen.

    Ein fünfter Fehler liegt in der unvollständigen Buchung. Der innergemeinschaftliche Erwerb muss nicht nur als Wareneinkauf erfasst werden. Zusätzlich sind die Erwerbsteuer und, soweit zulässig, der Vorsteuerabzug zu buchen. Wird nur der Nettobetrag als Aufwand oder Wareneinsatz erfasst, fehlen umsatzsteuerliche Erklärungsposten.

    Ein sechster Fehler betrifft die Abgrenzung bei Plattformkäufen. Online-Marktplätze, Fulfillment-Strukturen, Dropshipping und Lager in verschiedenen EU-Ländern können dazu führen, dass der tatsächliche Lieferweg anders ist als der Sitz des Verkäufers vermuten lässt. Für die Umsatzsteuer zählt der konkrete Sachverhalt. Deshalb sollten Unternehmen bei Plattformrechnungen Lieferland, Abgangsort, Empfänger, USt-IdNr. und Rechnungshinweise prüfen.

    Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

    Der innergemeinschaftliche Erwerb ist von der innergemeinschaftlichen Lieferung zu unterscheiden. Die innergemeinschaftliche Lieferung beschreibt den Vorgang aus Sicht des Verkäufers, der Ware steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert. Der innergemeinschaftliche Erwerb beschreibt den Vorgang aus Sicht des Käufers, der die Ware im Bestimmungsland versteuert. § 6a UStG regelt die innergemeinschaftliche Lieferung und deren Voraussetzungen.

    Vom Reverse-Charge-Verfahren unterscheidet sich der innergemeinschaftliche Erwerb dadurch, dass es beim Erwerb um Warenlieferungen innerhalb der EU geht. Reverse Charge betrifft dagegen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Leistungen oder Lieferungen nach § 13b UStG. In der Buchhaltung können beide ähnlich erscheinen, rechtlich sind es unterschiedliche Vorgänge.

    Von der Einfuhr ist der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls abzugrenzen. Eine Einfuhr liegt vor, wenn Waren aus einem Drittland, also von außerhalb der EU, in das Inland gelangen. Dann kann Einfuhrumsatzsteuer entstehen. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb kommt die Ware dagegen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

    Auch der innergemeinschaftliche Fernverkauf ist abzugrenzen. Dieser betrifft typischerweise Lieferungen an private Endkunden oder bestimmte nicht erwerbsteuerpflichtige Abnehmer in anderen EU-Staaten. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb geht es dagegen in der Regel um Lieferungen an Unternehmer oder bestimmte juristische Personen, die den Erwerb im Bestimmungsland versteuern.

    Von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls zu unterscheiden. Die USt-IdNr. ist ein Identifikationsmerkmal für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU. Sie ist kein eigener Umsatzsteuertatbestand, spielt aber für die praktische Abwicklung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Erwerbe eine wichtige Rolle.

    Rechtliche Grundlage / fachlicher Hinweis

    Die zentrale Rechtsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist § 1a UStG. Dort wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vorliegt. Maßgeblich sind insbesondere Warenbewegung zwischen EU-Mitgliedstaaten, Unternehmereigenschaft des Erwerbers und Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens.

    Für die Gegenseite ist § 6a UStG wichtig. Diese Vorschrift regelt die innergemeinschaftliche Lieferung. Sie ist für den Lieferanten relevant, weil die Steuerfreiheit der Lieferung an Voraussetzungen geknüpft ist, insbesondere an die Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat und die Unternehmereigenschaft beziehungsweise Erwerbsbesteuerung des Abnehmers.

    Für den Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist § 15 UStG relevant. Die Vorschrift regelt den Vorsteuerabzug und erfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Steuerbeträge für innergemeinschaftliche Erwerbe.

    Für Meldepflichten ist § 18a UStG zu beachten. Die Zusammenfassende Meldung betrifft insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Leistungen. Für den Erwerber steht zwar die Erwerbsbesteuerung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Vordergrund, aber das gesamte System innergemeinschaftlicher Umsätze ist eng mit Melde- und Kontrollpflichten verbunden.

    Bedeutung für Unternehmen, Steuerberater oder Auszubildende

    Für Unternehmen ist der innergemeinschaftliche Erwerb ein wesentliches Thema im Einkauf. Wer Waren aus anderen EU-Ländern bezieht, muss sicherstellen, dass Eingangsrechnungen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Lieferwege und Buchungen zusammenpassen. Eine formal einfache Nettorechnung kann umsatzsteuerlich erklärungspflichtig sein.

    Für Gründer ist der Begriff besonders praxisnah. Viele Gründer bestellen Waren, Technik, Ausstattung oder Handelsprodukte über EU-Lieferanten und Plattformen. Dabei wird häufig nicht erkannt, dass die Verwendung einer USt-IdNr. und eine Lieferung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zu einer Erwerbsbesteuerung führen können. Gerade bei kleinen Beträgen kann sich über viele Bestellungen ein erheblicher Korrekturbedarf ergeben.

    Für Steuerberater ist der innergemeinschaftliche Erwerb ein klassisches Prüffeld in der Finanzbuchhaltung. Entscheidend sind Rechnungsprüfung, Kontierung, USt-IdNr., Warenbewegung, Lieferland, Steuersatz, Vorsteuerabzug und korrekte Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Gerade bei Mandanten mit Onlinehandel, Großhandel, Produktion oder regelmäßigem EU-Einkauf sollte die Buchhaltung entsprechende Kontrollroutinen haben.

    Für Auszubildende ist der innergemeinschaftliche Erwerb wichtig, weil er die Systematik der EU-Umsatzsteuer verständlich macht. Der Verkäufer behandelt die Lieferung im Abgangsland unter Voraussetzungen steuerfrei. Der Käufer versteuert den Erwerb im Bestimmungsland. Dadurch wird deutlich, dass grenzüberschreitende Umsätze nicht steuerfrei im wirtschaftlichen Sinn sind, sondern im richtigen Land besteuert werden sollen.

    Häufige Fragen zu innergemeinschaftlicher Erwerb

    Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb einfach erklärt?
    Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn ein Unternehmer Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für sein Unternehmen bezieht und die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Der Erwerber versteuert den Wareneinkauf grundsätzlich im Bestimmungsland.

    Ist eine Rechnung aus der EU ohne Umsatzsteuer automatisch steuerfrei?
    Nein. Eine Nettorechnung aus einem anderen EU-Land kann bedeuten, dass der Lieferant eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung annimmt. Der Erwerber muss dann im Inland den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern.

    Was ist der Unterschied zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb?
    Die innergemeinschaftliche Lieferung beschreibt den Vorgang aus Sicht des Verkäufers. Der innergemeinschaftliche Erwerb beschreibt denselben wirtschaftlichen Vorgang aus Sicht des Käufers im Bestimmungsland.

    Muss der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben werden?
    Ja, ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb muss grundsätzlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst werden. Ist der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die Erwerbsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG regelmäßig gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden.

    Gilt der innergemeinschaftliche Erwerb auch für Dienstleistungen?
    Nein, der innergemeinschaftliche Erwerb betrifft Waren. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind regelmäßig Leistungsortregeln und gegebenenfalls Reverse Charge zu prüfen.

    Welche Rolle spielt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
    Die USt-IdNr. dient der Abwicklung und Kontrolle innergemeinschaftlicher Umsätze. Sie zeigt dem Lieferanten, dass der Abnehmer als Unternehmer oder erwerbsteuerpflichtiger Abnehmer auftritt. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung des tatsächlichen Warenwegs und der übrigen Voraussetzungen.

    Ist der innergemeinschaftliche Erwerb für Kleinunternehmer relevant?
    Ja, auch Kleinunternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen mit innergemeinschaftlichen Erwerben konfrontiert sein. Je nach Erwerbsschwelle, Verzicht oder Verwendung einer USt-IdNr. kann eine Erwerbsbesteuerung entstehen. Das sollte vor EU-Wareneinkäufen geprüft werden.