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    Befreiung von der Versicherungspflicht

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    Definition

    Die Befreiung von der Versicherungspflicht bedeutet, dass eine Person grundsätzlich einem gesetzlichen Versicherungspflichttatbestand unterliegt, aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung aber auf Antrag von dieser Pflicht befreit wird. Die Befreiung ist deshalb strikt von der Versicherungsfreiheit zu unterscheiden: Versicherungsfreiheit tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, während eine Befreiung einen gesetzlichen Befreiungstatbestand und grundsätzlich einen Antrag voraussetzt.

    Besonders praxisrelevant ist die Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 6 SGB VI enthält unter anderem Regelungen für Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen, bestimmte selbstständige Personen mit nur einem Auftraggeber, bestimmte Handwerker und geringfügig Beschäftigte. In der gesetzlichen Krankenversicherung enthält § 8 SGB V eigene Befreiungsmöglichkeiten für genau definierte Fallgruppen.

    Der Begriff bezeichnet somit kein allgemeines Recht, sich aus der Sozialversicherung „abzumelden“. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn das Gesetz sie für die konkrete Person und Situation ausdrücklich vorsieht.

    Was bedeutet Befreiung von der Versicherungspflicht?

    Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Allein der Wunsch, stattdessen privat für das Alter vorzusorgen, reicht nicht aus, um diese gesetzliche Pflicht zu beenden.

    Anders kann es beispielsweise bei einem angestellten Rechtsanwalt, Arzt oder einem anderen Angehörigen eines verkammerten freien Berufs sein, wenn er aufgrund seiner konkreten beruflichen Tätigkeit Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer und zugleich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und sämtliche weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt. Dann kann für diese konkrete Beschäftigung eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt werden.

    Der entscheidende Gedankengang lautet deshalb:

    Zunächst besteht Versicherungspflicht.

    Danach wird geprüft, ob ein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt.

    Erst wenn dies der Fall ist und der notwendige Antrag wirksam gestellt beziehungsweise bewilligt wurde, entfällt die betreffende Versicherungspflicht.

    Versicherungsfreiheit und Befreiung sind zwei unterschiedliche Rechtszustände

    Die Begriffe werden im Alltag häufig synonym verwendet, rechtlich sind sie jedoch klar voneinander zu trennen.

    StatusGrundprinziptypisches Beispiel
    Versicherungspflichtentsteht kraft Gesetzesnormaler Arbeitnehmer in der Rentenversicherung
    VersicherungsfreiheitPflicht entsteht aufgrund gesetzlicher Ausnahme gar nichtbestimmter Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze
    Befreiung von der VersicherungspflichtPflicht besteht grundsätzlich, entfällt aber aufgrund eines BefreiungstatbestandsMinijobber nach Befreiungsantrag
    freiwillige Versicherungkeine Pflicht, Versicherung wird freiwillig begründet oder fortgeführtfreiwillige Mitgliedschaft in der GKV

    Gerade für die Lohnabrechnung ist diese Differenzierung relevant. Ein Arbeitnehmer, der gesetzlich versicherungsfrei ist, benötigt keinen Befreiungsantrag. Ein Beschäftigter, für den lediglich eine Befreiungsmöglichkeit existiert, bleibt dagegen grundsätzlich versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen einer wirksamen Befreiung nicht erfüllt sind.

    Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung

    § 6 SGB VI ist die zentrale Vorschrift zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

    Die Norm enthält mehrere völlig unterschiedliche Fallgruppen. Dazu gehören insbesondere:

    • Angehörige bestimmter berufsständischer Versorgungseinrichtungen,
    • bestimmte Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen mit anderweitiger Versorgung,
    • bestimmte nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe,
    • bestimmte selbstständige Handwerker nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen,
    • bestimmte Selbstständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber,
    • geringfügig Beschäftigte mit Verdienstgrenze.

    Diese Fallgruppen haben kaum etwas miteinander gemeinsam. Deshalb ist die Aussage „Man kann sich von der Rentenversicherung befreien lassen“ fachlich viel zu ungenau.

    Die richtige Frage lautet:

    Auf welcher gesetzlichen Befreiungsvorschrift soll die Befreiung beruhen?

    Berufsständische Versorgungseinrichtungen

    Eine der wirtschaftlich wichtigsten Befreiungen betrifft bestimmte kammergebundene freie Berufe.

    § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ermöglicht Beschäftigten und Selbstständigen die Befreiung für eine konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer und zugleich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Zusätzlich stellt das Gesetz weitere Anforderungen an Kammerstruktur, einkommensbezogene Beiträge und Versorgungsleistungen.

    Typische berufsständische Versorgungssysteme bestehen beispielsweise für bestimmte:

    Ärzte,

    Rechtsanwälte,

    Apotheker,

    Architekten,

    Steuerberater

    und weitere verkammerte Berufsgruppen.

    Allein die Berufsbezeichnung genügt allerdings nicht.

    Auch die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk führt nicht automatisch dazu, dass jede denkbare Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist.

    Die Befreiung ist grundsätzlich tätigkeitsbezogen

    Dieser Punkt ist von erheblicher praktischer Bedeutung.

    § 6 Abs. 5 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Eine bestehende Befreiung kann deshalb nicht ohne Weiteres wie ein persönlicher lebenslanger Status behandelt werden.

    Ein Rechtsanwalt arbeitet beispielsweise zunächst als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei und erhält hierfür eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

    Später wechselt er in eine andere Beschäftigung.

    Dann muss geprüft werden, ob die neue Tätigkeit von der bisherigen Befreiung erfasst wird beziehungsweise ob für sie erneut eine Befreiung beantragt werden muss. Allein die Tatsache, dass der Beschäftigte weiterhin Rechtsanwalt und Mitglied seines Versorgungswerks ist, beantwortet diese Frage nicht.

    Für Arbeitgeber ist deshalb riskant, einen Jahre alten Befreiungsbescheid einfach ungeprüft in eine neue Beschäftigung zu übernehmen.

    Warum die konkrete Tätigkeit entscheidend ist

    Hinter der tätigkeitsbezogenen Befreiung steht ein klares Prinzip.

    Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass ein Berufsangehöriger allein aufgrund seiner persönlichen Mitgliedschaft in einer Kammer sämtliche Erwerbstätigkeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ausüben kann.

    Entscheidend ist vielmehr, dass gerade die konkrete Tätigkeit jene Pflichtmitgliedschaften und Versorgung auslöst, auf deren Grundlage die Befreiung beantragt wird. § 6 Abs. 1 und Abs. 5 SGB VI verknüpfen Befreiung und konkrete Tätigkeit daher unmittelbar miteinander.

    Für Lohnbuchhaltung und Personalabteilung bedeutet dies, dass nicht nur der Beruf des Mitarbeiters dokumentiert werden sollte. Relevant sind insbesondere der konkrete Befreiungsbescheid und die Beschäftigung, auf die er sich bezieht.

    Elektronisches Verfahren für berufsständische Versorgungswerke

    Für Befreiungsanträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sieht das Gesetz inzwischen ein elektronisches Verfahren vor.

    Der Versicherte stellt den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung. Diese übermittelt ihn zusammen mit den erforderlichen Bestätigungen unter anderem über Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und einkommensbezogene Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger. Für die Entscheidung in diesen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

    Für die Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist ist der Eingang bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung maßgeblich.

    Das ist gerade bei einem Beschäftigungswechsel wichtig.

    Drei Monate können über die Rückwirkung entscheiden

    § 6 Abs. 4 SGB VI enthält eine zentrale Frist.

    Wird der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, wirkt die Befreiung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt. Wird der Antrag später gestellt, wirkt sie grundsätzlich erst ab Eingang des Antrags.

    Ein Beispiel:

    Eine angestellte Berufsangehörige beginnt am 1. Januar eine Beschäftigung, für die grundsätzlich eine Befreiung zugunsten ihres berufsständischen Versorgungswerks möglich ist.

    Stellt sie den vollständigen Antrag rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist und liegen sämtliche Voraussetzungen vor, kann die Befreiung grundsätzlich ab dem Beginn der Befreiungsvoraussetzungen wirken.

    Wird der Antrag dagegen erheblich später gestellt, lässt sich die vorherige Zeit nicht einfach nachträglich durch den verspäteten Antrag beseitigen.

    Gerade bei Neueinstellungen ist diese Frist deshalb nicht bloße Formalität.

    Praxisbeispiel: Arbeitgeber verlässt sich auf einen alten Bescheid

    Eine Steuerberatungsgesellschaft stellt einen Angehörigen eines verkammerten freien Berufs ein. Der Mitarbeiter legt einen Befreiungsbescheid aus einem früheren Arbeitsverhältnis vor.

    Die Personalabteilung übernimmt diesen Bescheid ungeprüft und führt deshalb keine Rentenversicherungsbeiträge ab.

    Das ist riskant.

    Die Befreiung nach § 6 SGB VI ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Deshalb muss geprüft werden, ob die neue Tätigkeit tatsächlich von einer wirksamen Befreiung erfasst wird.

    Die richtige Kontrollfrage lautet nicht:

    „Hat der Mitarbeiter irgendwann einmal einen Befreiungsbescheid erhalten?“

    Sondern:

    „Besteht für genau diese aktuelle Beschäftigung eine wirksame Befreiung?“

    Selbstständige mit einem Auftraggeber: Befreiung während der Gründungsphase

    Auch tatsächlich Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein.

    § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst unter bestimmten Voraussetzungen Selbstständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

    Für diese Personengruppe enthält § 6 Abs. 1a SGB VI eine besondere Befreiung. Bei erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden selbstständigen Tätigkeit kann grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren eine Befreiung von dieser Rentenversicherungspflicht erfolgen. Eine entsprechende Möglichkeit besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit dieser Art.

    Entscheidend ist:

    Die ersten drei Jahre sind nicht automatisch beitragsfrei.

    Es handelt sich um eine Befreiung, die beantragt werden muss.

    Beispiel: Unternehmensberater mit nur einem Großkunden

    Ein selbstständiger Unternehmensberater gründet sein Unternehmen und arbeitet zunächst nahezu ausschließlich für einen Großkunden. Er beschäftigt keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

    Die Tätigkeit ist tatsächlich selbstständig, sodass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Gleichzeitig können die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sein.

    Damit kann gesetzliche Rentenversicherungspflicht entstehen.

    In der Gründungsphase kann jedoch die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI geprüft werden.

    Ignoriert der Berater die Rentenversicherung dagegen drei Jahre lang und behauptet anschließend, Existenzgründer seien ohnehin automatisch befreit, wäre das keine zutreffende Anwendung der Vorschrift.

    Befreiung nach Vollendung des 58. Lebensjahres

    § 6 Abs. 1a SGB VI enthält zusätzlich eine Befreiungsmöglichkeit für Personen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden, nachdem sie zuvor selbstständig tätig waren.

    Auch dies ist kein allgemeines Recht aller Selbstständigen über 58 Jahren, aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszuscheiden.

    Die konkrete Vorschrift betrifft ausschließlich die dort geregelte Situation.

    Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen

    Auch bestimmte selbstständige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben können von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

    § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nennt Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, für die mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

    Das bedeutet nicht, dass jeder Handwerker nach 18 Jahren automatisch aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheidet.

    Auch hier handelt es sich um eine Befreiung und damit grundsätzlich um einen antragsabhängigen Vorgang. § 6 Abs. 2 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass die Befreiung auf Antrag erfolgt.

    Der Minijob ist der bekannteste Befreiungsfall

    Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist die Systematik besonders anschaulich.

    Ein Minijobber mit Verdienstgrenze ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Er kann jedoch nach § 6 Abs. 1b SGB VI bei seinem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

    Die Befreiung betrifft den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag weiterhin. Im gewerblichen Minijob beträgt dieser grundsätzlich 15 Prozent, im Privathaushalt grundsätzlich 5 Prozent.

    Deshalb ist die Formulierung:

    „Bei einem befreiten Minijob fallen keine Rentenversicherungsbeiträge an“

    falsch.

    Richtig ist:

    Der Minijobber ist von seiner Rentenversicherungspflicht befreit; der gesetzliche Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bleibt grundsätzlich bestehen.

    Wie beantragt ein Minijobber die Befreiung?

    Bei einem gewerblichen Minijob stellt der Beschäftigte den Antrag schriftlich oder elektronisch gegenüber seinem Arbeitgeber. Dieser muss den Antrag dokumentieren und die Befreiung über das Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln.

    Nach Eingang der Meldung kann die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats widersprechen beziehungsweise ein entsprechendes Verfahren einleiten. Erfolgt dies nicht, gilt die Befreiung unter den gesetzlichen Voraussetzungen als erteilt. Ein gesonderter positiver Bewilligungsbescheid wird nach Angaben der Minijob-Zentrale grundsätzlich nicht versandt.

    Damit liegt die Verantwortung für die korrekte Dokumentation wesentlich bei Arbeitgeber und Lohnabrechnung.

    Sechs-Wochen-Frist des Arbeitgebers im Minijob

    Für die rückwirkende Wirkung der Befreiung ist auch die rechtzeitige Meldung des Arbeitgebers relevant.

    § 6 Abs. 4 SGB VI sieht vor, dass die Befreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Monats wirken kann, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, wenn dieser die Meldung mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen, an die zuständige Einzugsstelle übermittelt und diese nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Erfolgt die Meldung später, verschiebt sich die Wirkung.

    Der Arbeitgeber sollte einen Befreiungsantrag daher nicht lediglich in der Personalakte ablegen.

    Er muss auch das Meldeverfahren rechtzeitig durchführen.

    Mehrere Minijobs werden gemeinsam betrachtet

    Übt ein Beschäftigter mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig aus, kann er die Befreiung grundsätzlich nicht beliebig für einen Arbeitsplatz erklären und beim anderen Arbeitsplatz rentenversicherungspflichtig bleiben.

    § 6 Abs. 1b SGB VI sieht vor, dass der Antrag bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden kann. Die Minijob-Zentrale erläutert, dass eine Befreiung für alle gleichzeitig bestehenden entsprechenden Minijobs sowie grundsätzlich auch für später hinzukommende Minijobs mit Verdienstgrenze gilt, solange die entsprechende Beschäftigungskonstellation fortbesteht.

    Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Angaben über weitere Beschäftigungen des Minijobbers nicht nur für die Geringfügigkeitsprüfung relevant sein können.

    Seit 1. Juli 2026 kann die Minijob-Befreiung einmalig aufgehoben werden

    Hier hat sich die Rechtslage 2026 wesentlich geändert.

    Seit dem 1. Juli 2026 kann ein Minijobber seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft wieder aufheben. § 6 Abs. 6 SGB VI enthält diese neue Möglichkeit ausdrücklich.

    Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt.

    Die Aufhebung wirkt grundsätzlich ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich. Nach erfolgter Aufhebung ist der Antrag für die Dauer der betreffenden Beschäftigungen bindend.

    Diese Neuregelung ist für Lohnabrechnungen ab Juli 2026 besonders wichtig, weil ältere Informationen häufig noch behaupten, eine Minijob-Befreiung könne während der laufenden Beschäftigung überhaupt nicht rückgängig gemacht werden.

    Das ist seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr generell richtig.

    Praxisbeispiel: Minijobber ändert seine Entscheidung

    Eine Arbeitnehmerin übt seit Januar 2026 einen Minijob aus und hat sich zu Beginn von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

    Im August 2026 entscheidet sie sich, wieder eigene Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

    Nach der seit 1. Juli 2026 geltenden Regelung kann sie einmalig die Aufhebung ihrer Befreiung beantragen. Stellt sie den Antrag im August, wirkt die Aufhebung grundsätzlich ab September. Sie wird anschließend wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers ihren gesetzlichen Eigenanteil.

    Eine rückwirkende Änderung für Januar bis August ist dagegen nicht vorgesehen.

    Befreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auch das Krankenversicherungsrecht kennt Befreiungen.

    § 8 SGB V nennt genau bestimmte Situationen, in denen eine Person, die grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird, auf Antrag von dieser Pflicht befreit werden kann. Dazu gehören unter anderem bestimmte Fälle aufgrund einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bestimmte Arbeitslosengeldbezieher mit vorheriger privater Absicherung, Teilzeittätigkeiten während Elternzeit, Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit, bestimmte dauerhafte Arbeitszeitreduzierungen sowie bestimmte Renten-, Studenten- und weitere gesetzlich geregelte Fälle.

    Auch hier gilt:

    Es besteht kein allgemeines Recht, sich aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

    § 8 SGB V enthält einen abschließenden gesetzlichen Katalog von Befreiungstatbeständen.

    Beispiel: Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt

    Ein Arbeitnehmer war wegen seines hohen Einkommens krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert.

    Zum Jahreswechsel steigt die gesetzliche Jahresarbeitsentgeltgrenze so stark, dass sein unverändertes regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nun unter der neuen Grenze liegt.

    Grundsätzlich könnte dadurch wieder gesetzliche Krankenversicherungspflicht entstehen.

    § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eröffnet für diese spezielle Situation eine Befreiungsmöglichkeit.

    Das ist etwas anderes als ein Arbeitnehmer, dessen eigenes Gehalt sinkt. § 8 SGB V gewährt nicht für jede beliebige Unterschreitung der JAEG ein freies Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

    Befreiung während Elternzeit

    Auch während der Elternzeit kann eine zuvor versicherungsfreie Person aufgrund einer Teilzeittätigkeit wieder krankenversicherungspflichtig werden.

    § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung, wenn die Versicherungspflicht durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit entsteht. Die Befreiung ist dabei auf die Elternzeit beschränkt.

    Diese zeitliche Begrenzung zeigt, dass eine Krankenversicherungsbefreiung nicht zwangsläufig einen dauerhaft unveränderten Status für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse schafft.

    Pflegezeit und Familienpflegezeit

    Eine vergleichbare Regelung enthält § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V für bestimmte Beschäftigte, die ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit während einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit reduzieren und dadurch versicherungspflichtig würden.

    Die Befreiung erstreckt sich in diesen Fällen grundsätzlich nur auf die jeweilige Freistellungs- beziehungsweise Familienpflegezeit.

    Damit soll eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit nicht zwingend zu einem Wechsel des Krankenversicherungssystems führen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Dauerhafte Teilzeit kann ebenfalls relevant sein

    § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V enthält eine weitere wichtige Konstellation.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter reduziert wird und dadurch Versicherungspflicht entsteht. Zusätzlich verlangt das Gesetz grundsätzlich eine mindestens fünfjährige vorherige Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; bestimmte Zeiten werden dabei angerechnet.

    Damit handelt es sich auch hier nicht um ein allgemeines Teilzeit-Wahlrecht.

    Die Voraussetzungen sind deutlich enger.

    Auch Studierende können eine Befreiung beantragen

    § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nennt die Versicherungspflicht aufgrund der Einschreibung als Student oder bestimmter berufspraktischer Tätigkeiten als möglichen Befreiungstatbestand.

    Das ist insbesondere relevant, wenn bereits eine anderweitige Absicherung besteht und der Student die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt.

    Die Entscheidung sollte jedoch nicht leichtfertig getroffen werden, weil für die Krankenversicherungsbefreiung nach § 8 SGB V besondere Bindungswirkungen bestehen.

    Die Drei-Monats-Frist in der Krankenversicherung

    § 8 Abs. 2 SGB V verlangt, dass der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt wird.

    Wird die Frist versäumt, kann die Befreiung grundsätzlich nicht einfach beliebig später nachgeholt werden.

    Für die Rückwirkung ist zusätzlich relevant, ob seit Beginn der Versicherungspflicht bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden. Wurden keine Leistungen in Anspruch genommen, kann die Befreiung grundsätzlich vom Beginn der Versicherungspflicht an wirken; andernfalls wirkt sie grundsätzlich erst vom Beginn des Kalendermonats nach der Antragstellung.

    Damit können wenige Wochen darüber entscheiden, ob ein Systemwechsel überhaupt noch möglich ist.

    Krankenversicherungsbefreiung ist grundsätzlich nicht widerrufbar

    Besonders wichtig ist § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V:

    Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

    Das unterscheidet sie beispielsweise von der 2026 neu geregelten Möglichkeit, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob einmalig wieder aufzuheben.

    Wer sich nach § 8 SGB V befreien lässt, sollte die Folgen deshalb vor Antragstellung sorgfältig prüfen.

    Eine Befreiung kann den Versicherungsstatus für die betreffende gesetzliche Situation längerfristig festlegen. Sie ist kein monatlich frei veränderbares Wahlrecht.

    Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist Voraussetzung

    Die Krankenversicherungsbefreiung darf nicht dazu führen, dass die betroffene Person ohne angemessenen Krankenversicherungsschutz bleibt.

    § 8 Abs. 2 SGB V bestimmt deshalb, dass die Befreiung nur wirksam wird, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

    Typischerweise kann dies eine entsprechende private Krankenversicherung sein.

    Die Befreiung bedeutet deshalb auch hier nicht:

    „Ich möchte keine Krankenversicherung.“

    Sie bedeutet:

    „Ich möchte trotz grundsätzlich eintretender gesetzlicher Versicherungspflicht aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Befreiungstatbestands in einem anderen Absicherungssystem verbleiben.“

    Befreiung und private Krankenversicherung

    Ein verbreitetes Missverständnis lautet:

    „Wer privat versichert ist, kann sich immer von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen.“

    Das ist falsch.

    Eine private Krankenversicherung allein begründet kein allgemeines Befreiungsrecht.

    Entsteht beispielsweise durch einen neuen Tatbestand gesetzliche Versicherungspflicht, muss geprüft werden, ob einer der konkreten Befreiungstatbestände des § 8 SGB V erfüllt ist. Nur dann besteht ein gesetzlicher Befreiungsanspruch.

    Eine bestehende PKV kann Teil der persönlichen Ausgangssituation oder Voraussetzung für einzelne Tatbestände sein, ersetzt den gesetzlichen Befreiungstatbestand jedoch nicht.

    Befreiung und Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Auch hier muss sorgfältig unterschieden werden.

    Überschreitet ein Arbeitnehmer die JAEG, wird er unter den Voraussetzungen des § 6 SGB V kraft Gesetzes krankenversicherungsfrei.

    Dafür ist kein Befreiungsantrag nach § 8 SGB V erforderlich.

    Fällt ein zuvor versicherungsfreier Arbeitnehmer dagegen beispielsweise nur deshalb wieder unter die maßgebliche Grenze, weil die gesetzliche JAEG erhöht wurde, kann § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine Befreiungsmöglichkeit eröffnen.

    Die beiden Situationen sind damit spiegelbildlich:

    Überschreiten der JAEG → mögliche Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes.

    Versicherungspflicht aufgrund bestimmter gesetzlicher Veränderung → möglicherweise Befreiung auf Antrag.

    Befreiung und Beitragsbemessungsgrenze

    Die Beitragsbemessungsgrenze hat mit der Befreiung grundsätzlich eine andere Funktion.

    Sie bestimmt lediglich, bis zu welcher Höhe Einkommen für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt wird.

    Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, ist deshalb weder automatisch versicherungsfrei noch von irgendeiner Versicherungspflicht befreit.

    Diese Unterscheidung ist für die Lohnabrechnung elementar.

    Befreiung und Scheinselbstständigkeit

    Auch bei Scheinselbstständigkeit lässt sich eine Versicherungspflicht nicht einfach durch eine private Vereinbarung ausschließen.

    Stellt sich heraus, dass eine als selbstständig behandelte Person tatsächlich abhängig beschäftigt ist, muss anschließend für jeden Sozialversicherungszweig geprüft werden, welche gesetzlichen Versicherungs-, Versicherungsfreiheits- oder Befreiungstatbestände gelten.

    Eine Klausel im Freelancer-Vertrag wie:

    „Der Auftragnehmer befreit den Auftraggeber von sämtlichen Sozialversicherungspflichten“

    kann die gesetzlichen Versicherungstatbestände nicht ersetzen.

    Eine Befreiung setzt eine gesetzliche Rechtsgrundlage voraus.

    Befreiung ist keine Vertragsgestaltung

    Dieser Grundsatz verdient besondere Betonung.

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht allein privatrechtlich bestimmen, ob gesetzliche Sozialversicherungspflicht bestehen soll.

    Sie können beispielsweise vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer selbst privat für sein Alter vorsorgt. Solange dennoch gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht und kein gesetzlicher Befreiungstatbestand greift, beseitigt diese Vereinbarung die Pflichtbeiträge nicht.

    Dasselbe gilt für Auftraggeber und Freelancer.

    Sozialversicherungsrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Die gesetzlichen Versicherungstatbestände werden nicht dadurch unwirksam, dass beide Vertragsparteien eine andere Vorstellung hatten.

    Wann wirkt eine Rentenversicherungsbefreiung?

    Für die meisten Befreiungen nach § 6 SGB VI gilt grundsätzlich:

    Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, wirkt die Befreiung ab diesem Zeitpunkt.

    Wird der Antrag später gestellt, wirkt sie grundsätzlich erst ab Antragseingang.

    Für Minijobs enthält das Gesetz eine spezielle Wirkungsregel mit Meldung durch den Arbeitgeber und Widerspruchsfrist der Einzugsstelle.

    Deshalb sollte bei jeder Befreiung zunächst geklärt werden, welche spezielle gesetzliche Frist für genau diesen Fall gilt.

    Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

    Ein Arbeitgeberwechsel kann den rechtlichen Bezug einer Befreiung verändern.

    Das ist insbesondere bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen relevant, weil § 6 Abs. 5 SGB VI die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

    Für die Personalpraxis bedeutet das:

    Neue Beschäftigung aufnehmen.

    Versicherungsstatus neu prüfen.

    Bestehenden Befreiungsbescheid analysieren.

    Gegebenenfalls neuen Befreiungsantrag stellen.

    Erst anschließend die Lohnabrechnung dauerhaft entsprechend behandeln.

    Die bloße Aussage des Mitarbeiters „Ich war bei meinem früheren Arbeitgeber auch befreit“ ist keine ausreichende Dokumentationsgrundlage.

    Was passiert bei einer Tätigkeitsänderung beim selben Arbeitgeber?

    Auch ohne Arbeitgeberwechsel kann sich die Tätigkeit wesentlich verändern.

    Ein Arbeitnehmer kann beispielsweise von einer berufsspezifischen Tätigkeit in eine überwiegend kaufmännische Managementfunktion wechseln.

    Da die Befreiung nach § 6 Abs. 5 SGB VI grundsätzlich auf die konkrete Beschäftigung beziehungsweise selbstständige Tätigkeit bezogen ist, sollte bei wesentlichen Tätigkeitsänderungen geprüft werden, ob die bisherige Befreiung weiterhin trägt.

    Gerade bei Beförderungen, Wechseln in Geschäftsführungsfunktionen oder Umstrukturierungen sollte der Versicherungsstatus deshalb nicht automatisch unverändert fortgeschrieben werden.

    Muss der Arbeitgeber auf einen Befreiungsbescheid warten?

    Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger formell über die Befreiung und teilt seine Entscheidung unter anderem Antragsteller und Arbeitgeber mit.

    Für die Abrechnung sollte deshalb nicht ohne belastbare rechtliche Grundlage unterstellt werden, dass eine beantragte Befreiung zwangsläufig bewilligt wird.

    Die Tatsache, dass ein Antrag gestellt wurde, ist nicht identisch mit einer bereits erteilten Befreiung.

    Bei Minijobs besteht wiederum das besondere gesetzliche Verfahren, bei dem die Befreiung nach Meldung und Ablauf der Widerspruchsfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen als erteilt gilt.

    Die unterschiedlichen Verfahren dürfen nicht miteinander vermischt werden.

    Kann eine Befreiung zurückgenommen werden?

    Darauf gibt es keine einheitliche Antwort.

    In der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt § 8 Abs. 2 SGB V ausdrücklich, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann.

    Im Minijob galt ebenfalls lange eine sehr starke Bindungswirkung. Seit dem 1. Juli 2026 erlaubt § 6 Abs. 6 SGB VI jedoch einmalig die Aufhebung einer bestehenden Minijob-Befreiung für die Zukunft.

    Bei berufsständischen Befreiungen wiederum stellt sich häufig weniger die Frage eines freien Widerrufs als vielmehr die Frage, ob die Tätigkeit, für die die Befreiung erteilt wurde, noch fortbesteht oder ob eine andere Beschäftigung neu beurteilt werden muss.

    Eine pauschale Aussage wie „Eine Befreiung kann nie zurückgenommen werden“ ist deshalb ebenso falsch wie „Eine Befreiung kann jederzeit widerrufen werden“.

    Typische Fehler

    Ein besonders häufiger Fehler besteht in der Gleichsetzung von Versicherungsfreiheit und Befreiung. Ein Arbeitnehmer oberhalb der JAEG benötigt beispielsweise grundsätzlich keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, wenn bereits gesetzliche Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V besteht.

    Der zweite Fehler besteht darin, eine Befreiung als persönliche Eigenschaft zu betrachten. Gerade bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist die Befreiung grundsätzlich auf die konkrete Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit beschränkt.

    Der dritte typische Fehler betrifft die Dreimonatsfrist. Bei verspäteten Anträgen kann eine rückwirkende Befreiung verloren gehen. Das gilt sowohl im Rentenversicherungsrecht nach § 6 Abs. 4 SGB VI als auch mit eigener Regelung im Krankenversicherungsrecht nach § 8 Abs. 2 SGB V.

    Der vierte Fehler betrifft Minijobs. Eine Befreiung beseitigt nicht den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.

    Der fünfte Fehler besteht darin, mit veralteten Informationen zu arbeiten. Seit dem 1. Juli 2026 kann eine Minijob-Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.

    Der sechste Fehler lautet:

    „Ich bin privat versichert, deshalb kann ich eine eintretende GKV-Pflicht immer ablehnen.“

    Auch das ist falsch. Für eine Befreiung muss ein konkreter Tatbestand des § 8 SGB V erfüllt sein.

    Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

    Versicherungspflicht bedeutet, dass eine Person aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen einem Sozialversicherungszweig verpflichtend angehört.

    Versicherungsfreiheit bedeutet, dass aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme bereits keine Versicherungspflicht entsteht.

    Befreiung von der Versicherungspflicht bedeutet, dass grundsätzlich Versicherungspflicht besteht, diese aber aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Befreiungstatbestands und regelmäßig eines Antrags entfällt.

    Freiwillige Versicherung bedeutet, dass trotz fehlender Pflicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Versicherungsverhältnis freiwillig begründet oder fortgeführt wird.

    Beitragsfreiheit bedeutet lediglich, dass für bestimmte Einnahmen oder Zeiträume kein Beitrag anfällt. Sie sagt nicht zwingend etwas darüber aus, ob ein Versicherungsverhältnis besteht.

    Rechtliche Grundlage und fachlicher Hinweis

    Die zentrale rentenversicherungsrechtliche Norm ist § 6 SGB VI.

    Absatz 1 enthält insbesondere berufsständische Versorgungseinrichtungen, bestimmte Lehrer, Seeleute und Handwerker. Absatz 1a regelt Befreiungen bestimmter Selbstständiger mit einem Auftraggeber. Absatz 1b betrifft Minijobs mit Verdienstgrenze. Absatz 4 bestimmt grundsätzlich die Wirkung abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. Absatz 5 begrenzt die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit. Absatz 6 ermöglicht seit dem 1. Juli 2026 die einmalige Aufhebung einer Minijob-Befreiung.

    Für die gesetzliche Krankenversicherung ist insbesondere § 8 SGB V maßgeblich. Dort werden die Befreiungstatbestände abschließend aufgeführt. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung ist nicht widerrufbar und wird nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

    Damit zeigt bereits die Gesetzessystematik, dass „Befreiung von der Sozialversicherung“ kein einheitliches Rechtsinstitut für alle Versicherungszweige ist.

    Bedeutung für Unternehmen

    Für Arbeitgeber ist eine Befreiung kein Detail der Personalakte, sondern Bestandteil der korrekten sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung.

    Besonders relevant sind:

    Minijobber,

    Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke,

    hoch qualifizierte freie Berufe,

    Mitarbeiter mit älteren Befreiungsbescheiden,

    Beschäftigte nach Tätigkeits- oder Arbeitgeberwechsel

    sowie Arbeitnehmer mit Sonderkonstellationen in der Krankenversicherung.

    Der Arbeitgeber sollte dabei weder allein auf Aussagen des Beschäftigten noch auf alte Stammdaten vertrauen.

    Eine korrekte Akte sollte erkennen lassen:

    welcher Versicherungszweig betroffen ist,

    welcher Befreiungstatbestand gilt,

    wann der Antrag gestellt wurde,

    ab welchem Zeitpunkt die Befreiung wirkt,

    für welche konkrete Beschäftigung sie gilt

    und ob später Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten sind.

    Bedeutung für Steuerberater und Lohnbuchhaltung

    Für Steuerberater und Lohnabrechner ist die Befreiung von der Versicherungspflicht besonders fehleranfällig, weil im Abrechnungssystem häufig lediglich ein Status hinterlegt wird, obwohl hinter diesem Status eine konkrete rechtliche Begründung stehen muss.

    Bei der Übernahme eines neuen Lohnmandats sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob ein Arbeitnehmer als rentenversicherungsfrei beziehungsweise befreit gespeichert ist. Die zugrunde liegenden Dokumente sollten nachvollziehbar sein.

    Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist insbesondere zu prüfen, ob der vorhandene Befreiungsbescheid tatsächlich zur aktuellen Beschäftigung passt.

    Bei Minijobs muss seit Juli 2026 zusätzlich berücksichtigt werden, dass eine bestehende Befreiung einmalig wieder aufgehoben werden kann.

    Bei GKV-Befreiungen ist die besondere Bindungswirkung wichtig, weil § 8 SGB V einen Widerruf ausschließt.

    Eine fehlerfreie monatliche Beitragsrechnung nützt wenig, wenn bereits der zugrunde gelegte Versicherungsstatus falsch ist.

    Bedeutung für Auszubildende und angehende Steuerfachwirte

    Für Prüfungen empfiehlt sich ein klares Schema:

    1. Welcher Sozialversicherungszweig wird geprüft?
    2. Besteht zunächst Versicherungspflicht?
    3. Liegt bereits Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes vor?
    4. Wenn nein: Existiert ein gesetzlicher Befreiungstatbestand?
    5. Muss die Befreiung beantragt werden?
    6. Welche Antragsfrist gilt?
    7. Ab welchem Zeitpunkt wirkt die Befreiung?
    8. Ist sie an die konkrete Tätigkeit gebunden?
    9. Kann sie später widerrufen beziehungsweise aufgehoben werden?
    10. Bleiben trotz Befreiung Arbeitgeberbeiträge bestehen?

    Besonders wichtig ist die logische Reihenfolge.

    Ein Befreiungstatbestand wird erst geprüft, wenn grundsätzlich Versicherungspflicht besteht.

    Wer bereits kraft Gesetzes versicherungsfrei ist, muss von einer nicht bestehenden Pflicht nicht noch zusätzlich befreit werden.

    Häufige Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht

    Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsfreiheit und Befreiung?

    Versicherungsfreiheit entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Eine Befreiung setzt dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht sowie einen gesetzlichen Befreiungstatbestand und regelmäßig einen Antrag voraus. In der Rentenversicherung regelt § 5 SGB VI die Versicherungsfreiheit und § 6 SGB VI die Befreiung bewusst in zwei getrennten Vorschriften.

    Kann sich jeder Arbeitnehmer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen?

    Nein. Ein allgemeines Wahlrecht besteht nicht. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn ein gesetzlicher Befreiungstatbestand des § 6 SGB VI oder einer anderen speziellen Vorschrift erfüllt ist.

    Können sich Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater automatisch von der Rentenversicherung befreien?

    Nein. Entscheidend sind unter anderem Pflichtmitgliedschaft in einer entsprechenden berufsständischen Kammer und Versorgungseinrichtung, die konkrete berufliche Tätigkeit und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Außerdem muss grundsätzlich ein Befreiungsantrag gestellt werden.

    Gilt eine Befreiung aus einem alten Arbeitsverhältnis automatisch beim neuen Arbeitgeber?

    Grundsätzlich nicht. § 6 Abs. 5 SGB VI beschränkt die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung beziehungsweise selbstständige Tätigkeit. Bei einem Wechsel muss deshalb geprüft werden, ob für die neue Beschäftigung eine eigene Befreiung erforderlich ist.

    Wie schnell muss ein Antrag auf Rentenversicherungsbefreiung gestellt werden?

    Bei den allgemeinen Befreiungen nach § 6 SGB VI gilt grundsätzlich: Erfolgt der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, kann die Befreiung von diesem Zeitpunkt an wirken. Bei späterer Antragstellung wirkt sie grundsätzlich erst ab Antragseingang. Für Minijobs gelten besondere Regeln.

    Ist ein Minijob automatisch rentenversicherungsfrei?

    Nein. Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber kann eine Befreiung beantragen.

    Muss der Arbeitgeber bei einem befreiten Minijob trotzdem Rentenversicherungsbeiträge zahlen?

    Ja. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich weiterhin seinen Pauschalbeitrag. Im gewerblichen Minijob beträgt dieser 15 Prozent, im Privathaushalt 5 Prozent.

    Kann ein Minijobber seine Befreiung wieder rückgängig machen?

    Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig auf Antrag für die Zukunft aufgehoben werden. Die Aufhebung wirkt grundsätzlich ab dem Folgemonat der Antragstellung und ist für die weitere Dauer der Beschäftigungen bindend.

    Sind Selbstständige mit einem Auftraggeber automatisch von der Rentenversicherung befreit?

    Nein. Im Gegenteil: Unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kann gerade Rentenversicherungspflicht bestehen. Für bestimmte Existenzgründer enthält § 6 Abs. 1a SGB VI jedoch eine zeitlich begrenzte Befreiungsmöglichkeit.

    Sind Existenzgründer drei Jahre automatisch rentenversicherungsfrei?

    Nein. Die Regelung des § 6 Abs. 1a SGB VI ist eine Befreiung und keine automatische Versicherungsfreiheit. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein und die Befreiung muss beantragt werden.

    Kann ich mich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen, weil ich lieber privat versichert sein möchte?

    Nicht allein aufgrund dieses Wunsches. § 8 SGB V enthält konkrete Befreiungstatbestände. Nur wenn einer dieser Fälle vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Befreiung erfolgen.

    Wie lange habe ich für einen GKV-Befreiungsantrag Zeit?

    Grundsätzlich drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht.

    Kann eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht später widerrufen werden?

    Eine Befreiung nach § 8 SGB V kann nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht widerrufen werden.

    Brauche ich trotz GKV-Befreiung einen Krankenversicherungsschutz?

    Ja. Die Befreiung wird nach § 8 Abs. 2 SGB V nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

    Kann eine private Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungspflicht ausschließen? Nein. Versicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten bestimmen sich nach dem Gesetz. Eine arbeitsvertragliche Klausel kann einen fehlenden gesetzlichen Befreiungstatbestand nicht ersetzen.