Definition
Die Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG, bestimmt, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelt beziehungsweise bestimmte andere beitragspflichtige Einnahmen bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht den jeweiligen Sozialversicherungsbeitrag nicht weiter. Die Grenze ist damit keine Einkommensgrenze für die Versicherung selbst, sondern eine Obergrenze für die Beitragsberechnung. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt sie entsprechend als Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen der Beitragserhebung unterliegt.
Was bedeutet Beitragsbemessungsgrenze?
Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich als Prozentsatz auf beitragspflichtige Einnahmen berechnet. Ohne eine Obergrenze würden bei steigenden Einkommen auch die Beiträge unbegrenzt weitersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze beendet diesen Anstieg.
Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise monatlich 10.000 Euro brutto, werden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 2026 nicht die vollständigen 10.000 Euro als Beitragsgrundlage verwendet. Die dort geltende Beitragsbemessungsgrenze beträgt 5.812,50 Euro pro Monat. In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze dagegen bei 8.450 Euro monatlich. Der darüber liegende Teil des Arbeitsentgelts bleibt für den jeweiligen Versicherungszweig bei der Beitragsberechnung außer Ansatz.
Es gibt daher nicht „die eine“ Beitragsbemessungsgrenze für die gesamte Sozialversicherung. Kranken- und Pflegeversicherung verwenden eine andere Grenze als Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Für das Kalenderjahr 2026 gelten bundesweit folgende Werte:
| Versicherungszweig | monatliche BBG 2026 | jährliche BBG 2026 |
| Krankenversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
| Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
| Allgemeine Rentenversicherung | 8.450 Euro | 101.400 Euro |
| Arbeitslosenversicherung | 8.450 Euro | 101.400 Euro |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400 Euro | 124.800 Euro |
Die Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Seit 2025 besteht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung keine unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenze für Ost- und Westdeutschland mehr.
Die Grenzen werden regelmäßig angepasst. Für 2026 beruht die Fortschreibung auf einer bundesweiten Lohnentwicklung von 5,16 Prozent im maßgeblichen Vergleichszeitraum. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die jährliche Anpassung insbesondere verhindern, dass bei steigenden Löhnen ein immer kleinerer Anteil der gesamten Lohnsumme der Sozialversicherung unterliegt.
Warum ist die Beitragsbemessungsgrenze wichtig?
Für die Lohnabrechnung ist die BBG eine zentrale Rechengröße. Sie entscheidet darüber, auf welchen maximalen Betrag Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge berechnet werden.
Bei Arbeitnehmern mit niedrigeren oder mittleren Einkommen fällt die Grenze häufig überhaupt nicht auf. Ihr gesamtes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt liegt unterhalb der BBG und wird deshalb vollständig zur Beitragsberechnung herangezogen.
Relevant wird sie bei höheren Einkommen.
Je weiter das Bruttoarbeitsentgelt über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt, desto größer wird der Anteil des Einkommens, für den in dem jeweiligen Versicherungszweig keine weiteren Beiträge mehr entstehen.
Das betrifft grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weil Sozialversicherungsbeiträge in weiten Teilen von beiden Seiten getragen werden. Die konkrete Belastung hängt allerdings vom jeweiligen Versicherungszweig, Beitragssatz und den persönlichen Umständen ab.
Praxisbeispiel 1: Arbeitnehmer verdient 5.000 Euro
Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2026 monatlich 5.000 Euro beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Damit liegt er sowohl unter der BBG für Kranken- und Pflegeversicherung von 5.812,50 Euro als auch unter der BBG für Renten- und Arbeitslosenversicherung von 8.450 Euro.
Die Beitragsberechnung erfolgt daher grundsätzlich auf Grundlage der gesamten 5.000 Euro.
Praxisbeispiel 2: Arbeitnehmer verdient 7.500 Euro
Bei einem Bruttogehalt von monatlich 7.500 Euro ergibt sich bereits eine unterschiedliche Behandlung.
Für Kranken- und Pflegeversicherung werden höchstens 5.812,50 Euro berücksichtigt.
Für Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dagegen die vollständigen 7.500 Euro berücksichtigt, weil das Einkommen noch unter der dortigen BBG von 8.450 Euro liegt.
Damit lautet die Bemessungsgrundlage:
| Versicherungszweig | tatsächliches Monatsentgelt | beitragspflichtig bis |
| Krankenversicherung | 7.500 Euro | 5.812,50 Euro |
| Pflegeversicherung | 7.500 Euro | 5.812,50 Euro |
| Rentenversicherung | 7.500 Euro | 7.500 Euro |
| Arbeitslosenversicherung | 7.500 Euro | 7.500 Euro |
Gerade bei gut verdienenden Mitarbeitern ist deshalb falsch, Sozialversicherungsbeiträge einfach mit einem einheitlichen Prozentsatz auf das vollständige Bruttogehalt zu kalkulieren.
Praxisbeispiel 3: Arbeitnehmer verdient 10.000 Euro
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 10.000 Euro.
In Kranken- und Pflegeversicherung werden maximal 5.812,50 Euro berücksichtigt. In Renten- und Arbeitslosenversicherung sind es maximal 8.450 Euro. Das darüber hinausgehende Gehalt bleibt für den jeweiligen Versicherungszweig außer Ansatz.
Eine Gehaltserhöhung von beispielsweise 10.000 auf 11.000 Euro monatlich würde daher bei gleichbleibenden gesetzlichen Grenzen nicht zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Renten- oder Arbeitslosenversicherung führen. Auch der maximale beitragspflichtige Betrag in Kranken- und Pflegeversicherung wäre bereits erreicht.
Für die Einkommensteuer existiert eine solche Beitragsbemessungsgrenze nicht. Das steuerpflichtige Einkommen und die Sozialversicherungsbeiträge folgen unterschiedlichen Berechnungssystemen.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze sind nicht dasselbe
Eine besonders häufige Verwechslung betrifft die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze, häufig auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt dagegen bei 77.400 Euro jährlich beziehungsweise rechnerisch 6.450 Euro monatlich.
Die Funktionen sind vollkommen unterschiedlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze beantwortet die Frage:
Bis zu welchem Einkommen werden Beiträge berechnet?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beantwortet bei Arbeitnehmern insbesondere die Frage:
Bis zu welcher Einkommenshöhe besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Ein Arbeitnehmer kann daher die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten und trotzdem weiterhin gesetzlich krankenversicherungspflichtig sein.
Beispielsweise liegt ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro 2026 oberhalb der Krankenversicherungs-BBG von 69.750 Euro, aber noch unterhalb der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro. Allein wegen dieses Einkommens kann der Beschäftigte daher noch nicht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert, dass die Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern grundsätzlich erst bei Überschreiten der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze entfällt; weitere Voraussetzungen und zeitliche Regeln sind zu beachten.
Für bestimmte Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese liegt 2026 ebenfalls bei 69.750 Euro.
Warum gibt es unterschiedliche Grenzen?
Die einzelnen Zweige der Sozialversicherung besitzen unterschiedliche Finanzierungs- und Leistungsstrukturen. Deshalb gelten für Kranken- und Pflegeversicherung einerseits sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.
In der allgemeinen Rentenversicherung ist die Grenze zusätzlich mit dem Leistungsrecht verbunden. Arbeitsentgelt oberhalb der BBG führt grundsätzlich nicht zu weiteren Rentenversicherungsbeiträgen und damit aus diesem überschießenden Arbeitsentgelt auch nicht zu weiteren entsprechenden rentenrechtlichen Entgeltpunkten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt die Beitragsbemessungsgrenze deshalb zugleich als Grenze, bis zu der Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen in der Rentenversicherung versicherbar ist.
Die Arbeitslosenversicherung übernimmt nach § 341 Abs. 4 SGB III die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Wie wird die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt?
Die Grenzen werden nicht frei politisch für jedes Jahr neu gewählt.
Für die Rentenversicherung regelt § 159 SGB VI die Fortschreibung. Die Beitragsbemessungsgrenzen verändern sich grundsätzlich entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer. Anschließend werden die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Werte festgesetzt.
Für 2026 setzt § 4 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung die BBG der allgemeinen Rentenversicherung auf 101.400 Euro und diejenige der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124.800 Euro fest. Für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die maßgebliche Grenze 69.750 Euro.
Die jährliche Anpassung ist deshalb wichtig. Würden die Grenzen trotz steigender Löhne über viele Jahre unverändert bleiben, würden immer mehr Arbeitnehmer die BBG überschreiten und ein wachsender Teil der Lohnsumme nicht mehr in die Beitragsberechnung einfließen.
Was passiert bei Teilmonaten?
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze darf nicht in jedem Fall pauschal angesetzt werden. Beginnt oder endet beispielsweise eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des Monats, können kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenzen relevant werden.
§ 223 Abs. 2 und 3 SGB V arbeitet für die Krankenversicherung mit 30 Tagen je Monat beziehungsweise 360 Tagen je Jahr. Auch § 341 SGB III verwendet diese Systematik für die Arbeitslosenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung weist ebenfalls darauf hin, dass andere Bemessungszeiträume als volle Monate beziehungsweise Jahre auf kalendertäglicher Basis aus der Jahres-BBG abgeleitet werden.
Für die praktische Lohnabrechnung bedeutet das: Bei Eintritt, Austritt, Unterbrechungen und bestimmten Einmalzahlungen reicht es nicht immer, lediglich die monatliche BBG aus einer Tabelle abzulesen.
Typische Fehler
Ein häufiger Fehler besteht darin, Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze gleichzusetzen. Gerade bei der Krankenversicherung kann das zu der falschen Annahme führen, ein Arbeitnehmer dürfe unmittelbar nach Überschreiten der BBG in die private Krankenversicherung wechseln.
Ein zweiter Fehler ist die Verwendung derselben BBG für sämtliche Sozialversicherungszweige. 2026 liegen zwischen der Kranken- und Pflegeversicherungsgrenze von 5.812,50 Euro und der Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherungsgrenze von 8.450 Euro monatlich immerhin 2.637,50 Euro.
Daneben werden gelegentlich Werte des Vorjahres weiterverwendet. Da die Sozialversicherungsrechengrößen jährlich neu festgesetzt werden, müssen Lohnabrechnungssysteme und manuelle Kalkulationen jeweils auf die aktuellen Werte umgestellt werden.
Seit 2025 ist außerdem zu beachten, dass die frühere Differenzierung der Rentenversicherungs-BBG zwischen alten und neuen Bundesländern entfallen ist. Wer mit älteren Tabellen oder Berechnungsschemata arbeitet, kann deshalb heute zu falschen Ergebnissen gelangen.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Die Beitragsbemessungsgrenze ist insbesondere von vier anderen Rechengrößen zu unterscheiden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehungsweise Versicherungspflichtgrenze entscheidet vor allem darüber, ob ein Arbeitnehmer aufgrund der Höhe seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts weiterhin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Sie liegt 2026 grundsätzlich bei 77.400 Euro und damit über der BBG der Krankenversicherung.
Die Bezugsgröße ist eine weitere Rechengröße der Sozialversicherung und beträgt 2026 monatlich 3.955 Euro beziehungsweise jährlich 47.460 Euro. Sie wird unter anderem für bestimmte Beitragsberechnungen und Grenzwerte verwendet.
Die Entgeltgrenze für Minijobs regelt einen völlig anderen Sachverhalt und bestimmt nicht die maximale Bemessungsgrundlage für reguläre Sozialversicherungsbeiträge.
Auch das Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung ist nicht mit der BBG gleichzusetzen. Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 Euro. Es wird insbesondere für die Ermittlung rentenrechtlicher Entgeltpunkte benötigt.
Rechtliche Grundlage und fachlicher Hinweis
Für die gesetzliche Krankenversicherung findet sich die zentrale Regelung in § 223 Abs. 3 SGB V. Danach werden beitragspflichtige Einnahmen grundsätzlich nur bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt; darüber liegende Einnahmen bleiben außer Ansatz.
In der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt § 159 SGB VI die jährliche Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen. Die konkreten Beträge werden für das jeweilige Jahr durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgesetzt. Für die Arbeitslosenversicherung verweist § 341 Abs. 4 SGB III auf die BBG der allgemeinen Rentenversicherung.
Bei konkreten Lohnabrechnungen können weitere Vorschriften zu Einmalzahlungen, Mehrfachbeschäftigungen, Teilmonaten und besonderen Personengruppen relevant sein. Die Beitragsbemessungsgrenze sollte daher nicht isoliert betrachtet werden.
Bedeutung für Unternehmen
Für Arbeitgeber beeinflusst die Beitragsbemessungsgrenze unmittelbar die Personalkosten höher vergüteter Beschäftigter. Oberhalb der jeweiligen BBG steigen die auf das Arbeitsentgelt bezogenen Beiträge dieses Versicherungszweigs grundsätzlich nicht mehr weiter.
Das ist auch bei Gehaltsverhandlungen relevant. Eine Erhöhung des Bruttogehalts kann je nach Höhe des bisherigen Gehalts unterschiedlich starke zusätzliche Lohnnebenkosten auslösen. Wer Personalkosten plant, sollte deshalb nicht mit einem pauschalen Sozialversicherungsprozentsatz auf jedes beliebige Bruttogehalt rechnen.
Gerade bei Geschäftsführern, hochqualifizierten Fachkräften und Führungskräften kann die Kenntnis der verschiedenen Grenzen die Qualität der Personalkostenplanung erheblich verbessern.
Bedeutung für Steuerberater und Lohnbuchhaltung
Für Steuerberater, Lohnsachbearbeiter und externe Buchhaltungsdienstleister gehört die BBG zu den grundlegenden Rechengrößen jeder Entgeltabrechnung.
Besonders fehleranfällig sind Sachverhalte, bei denen mehrere Grenzen gleichzeitig relevant werden: hohe Monatsgehälter, Einmalzahlungen, unterjährige Beschäftigungszeiten, mehrere Beschäftigungsverhältnisse oder der Übergang zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
Auch für Mandantengespräche ist die Abgrenzung zur Versicherungspflichtgrenze wichtig. Die Aussage „Sie verdienen mehr als die Beitragsbemessungsgrenze und können deshalb privat versichert werden“ ist fachlich falsch. Die Entscheidung über das Ende der Krankenversicherungspflicht richtet sich nach der Jahresarbeitsentgeltgrenze und den dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Bedeutung für Auszubildende und angehende Steuerfachwirte
Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein gutes Beispiel dafür, dass Sozialversicherungsrecht nicht allein durch das Auswendiglernen von Beitragssätzen beherrscht werden kann.
In einer Prüfungsaufgabe sollte zuerst festgestellt werden, welcher Versicherungszweig berechnet wird. Danach ist die für das betreffende Kalenderjahr geltende BBG zu bestimmen. Erst anschließend wird geprüft, welcher Teil des Arbeitsentgelts tatsächlich beitragspflichtig ist.
Besonders wichtig ist die gedankliche Trennung:
Beitragssatz bestimmt den Prozentsatz.
Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt den Betrag, auf den dieser Prozentsatz angewendet wird.
Beitragsbemessungsgrenze begrenzt diese Bemessungsgrundlage nach oben.
Wer diese drei Ebenen auseinanderhält, kann auch komplexere Lohnabrechnungsfälle wesentlich systematischer lösen.
Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze
Werden Sozialversicherungsbeiträge oberhalb der BBG vollständig gestrichen?
Nein. Es werden lediglich auf den Einkommensteil oberhalb der jeweiligen BBG keine zusätzlichen Beiträge dieses Versicherungszweigs erhoben. Auf das Einkommen bis zur Grenze fallen weiterhin Beiträge an.
Ist die BBG für alle Sozialversicherungen gleich?
Nein. 2026 beträgt sie in Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro monatlich, in allgemeiner Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen 8.450 Euro.
Kann man nach Überschreiten der Krankenversicherungs-BBG sofort in die PKV wechseln?
Nein. Für die Krankenversicherungspflicht ist grundsätzlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgeblich. Sie beträgt 2026 77.400 Euro und ist damit höher als die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro. Zusätzlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zu prüfen.
Gilt die Beitragsbemessungsgrenze noch unterschiedlich für Ost- und Westdeutschland?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 gilt auch in der Rentenversicherung eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze.
Wird die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr verändert?
Sie wird grundsätzlich jährlich neu festgesetzt beziehungsweise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben fortgeschrieben. Die Rentenversicherungsgrenzen orientieren sich dabei an der Lohnentwicklung.
Ist Einkommen oberhalb der BBG steuerfrei?
Nein. Die Beitragsbemessungsgrenze betrifft die Sozialversicherung und ist keine einkommensteuerliche Freigrenze. Dass ein Teil des Gehalts nicht mehr zu zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen führt, bedeutet nicht, dass dieser Betrag von der Einkommensteuer befreit wäre.
