Anhebung des Grundfreibetrags: Was das konkret bedeutet
Ab dem 1. Januar 2025 wird der steuerliche Grundfreibetrag von bisher 11.604 Euro auf 12.096 Euro angehoben. 2026 folgt eine weitere Erhöhung auf 12.348 Euro. Dies bedeutet: Einkommen bis zu dieser Höhe bleiben einkommensteuerfrei. Diese Maßnahme dient dazu, das steuerliche Existenzminimum an die Inflation anzupassen und die sogenannte kalte Progression abzumildern.
Beispiel aus der Praxis:
Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro im Monat (30.000 Euro im Jahr) zahlt aktuell etwa 2.800 Euro Einkommensteuer. Mit dem erhöhten Grundfreibetrag reduziert sich seine Steuerlast um rund 180 Euro jährlich. Für Unternehmen, die Löhne und Gehälter abrechnen, ergeben sich daraus unmittelbare Änderungen bei der Lohnsteuerberechnung.
Tarifgrenzen verschoben: Weniger Steuerdruck auf mittlere Einkommen
Die Einkommensgrenzen für den Einstieg in den Spitzensteuersatz verschieben sich. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab 2025 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.481 Euro, 2026 sogar erst ab 69.879 Euro. Die Reichensteuer ab 45 Prozent bleibt weiterhin bei 277.826 Euro.
Konkrete Folge:
Ein Selbstständiger mit einem Gewinn von 70.000 Euro im Jahr wird 2025 etwa 150 Euro weniger an Einkommensteuer zahlen als noch 2024 – allein durch die Verschiebung der Tarifgrenzen. Für steuerberatende Berufe und Finanzabteilungen ist es wichtig, diese Entwicklung bei der Planung von Gehaltserhöhungen und Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
Solidaritätszuschlag: Entlastung für mehr Steuerzahler
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird erhöht: Ab 2025 wird dieser Zuschlag erst ab einem Einkommen von 19.950 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 39.900 Euro (Zusammenveranlagung) fällig. 2026 steigen diese Grenzen nochmals leicht.
Was das bedeutet:
Viele kleine Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden oder Einzelunternehmer beschäftigen, profitieren. Auch Mitarbeitende mit mittleren Einkommen zahlen künftig keinen oder einen deutlich geringeren Solidaritätszuschlag mehr. Das kann ein Argument in Mitarbeitergesprächen und Lohnverhandlungen sein.
Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen spürbar
Die steuerlichen Freibeträge für Kinder steigen auf 3.336 Euro pro Elternteil (2025) und 3.414 Euro (2026). Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag ergibt sich eine Entlastung von 9.600 Euro bzw. 9.756 Euro pro Kind. Zusätzlich steigt das Kindergeld 2025 auf 255 Euro und 2026 auf 259 Euro monatlich pro Kind.
Beispiel:
Ein Angestellter mit zwei Kindern spart durch den erhöhten Freibetrag über 600 Euro pro Jahr, je nach Einkommen sogar mehr. Für Unternehmen mit Familien im Mitarbeiterstamm lohnt es sich, diese Änderungen in der internen Kommunikation gezielt aufzugreifen und ggf. als familienfreundlicher Arbeitgeber aufzutreten.
Bürokratieabbau: Entlastungen auch in der Umsetzung?
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Lohnsteuerbescheinigungen und die Programmablaufpläne zur Lohnsteuerberechnung frühzeitig anzupassen. Für Lohnbuchhalter, Steuerfachangestellte und Softwareanbieter bedeutet dies: Es muss bereits im ersten Quartal 2025 mit neuen Rechenmodellen gearbeitet werden.
Tipp für Kanzleien und Buchhaltungsbüros:
Wer Mandanten zur Lohnabrechnung betreut, sollte aktiv auf die Änderungen hinweisen, Rückfragen antizipieren und ggf. eigene Infoblätter oder Mandanteninformationen vorbereiten.
Fiskalischer Rahmen: Wer trägt die Kosten?
Die steuerlichen Entlastungen führen insgesamt zu einem erwarteten Steuermindereinnahmen von rund 13,7 Milliarden Euro jährlich. Etwa 6 Milliarden entfallen auf den Bund, 5,5 Milliarden auf die Länder und 2 Milliarden auf die Kommunen. Das zeigt: Die Entlastung für Steuerzahler ist real – auch wenn sie punktuell nicht riesig erscheint.
Gleichzeitig bedeutet das aber auch: Neue Spielräume für zusätzliche Steuerentlastungen in anderen Bereichen sind mittelfristig kaum zu erwarten.
Fazit: Was Unternehmer und Kanzleien jetzt konkret tun sollten
Neue Spielräume strategisch nutzen
Die beschriebenen steuerlichen Änderungen sind kein politisches Feigenblatt, sondern konkrete Werkzeuge zur steuerlichen Entlastung. Für Unternehmer ergeben sich daraus mehrere Ansatzpunkte:
- Gehälter gezielter planen: Höhere Grundfreibeträge und verschobene Tarife bieten Potenzial für Gehaltsanpassungen ohne sofortige steuerliche Mehrbelastung.
- Mitarbeiterbindung stärken: Durch Hinweise auf Kindergelderhöhung und Freibeträge lassen sich familiäre Mehrwerte betonen.
- Gewinnausschüttungen strategisch planen: Vor allem bei Einzelunternehmen und Freiberuflern lohnt es sich, Einnahmen auf 2025 oder 2026 zu verlagern – je nach persönlichem Steuersatz.
Beratung wird wieder relevanter
Für Steuerberater bedeutet das: Wer seine Mandanten aktiv über diese Änderungen informiert, bietet nicht nur Service, sondern echten Mehrwert. Viele Mandanten haben weder Zeit noch Wissen, solche Entwicklungen zu verfolgen. Kanzleien, die hier proaktiv agieren, sichern sich langfristige Mandantenbindung.

