Steuerberaterhaftung in der Lohnbuchhaltung
In der Haftungsberatung des Jahres 2026 ist die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.04.2022 (Az. I-25 U 42/20) präsenter denn je. Sie markiert die scharfe Grenze zwischen der originären steuerlichen Tätigkeit und den gefährlichen sozialversicherungsrechtlichen (SV) Nebenpflichten. Viele Kanzleien wiegen sich in falscher Sicherheit, da SV-Recht nicht zu ihrem Kerngebiet gehört – doch genau hier schnappt die Haftungsfalle zu.
Die Diagnose: Nebenpflichtverletzung statt Expertenhaftung
Entgegen oft überspitzter Marktdarstellungen erzeugt das OLG Hamm keine generelle „Hauptpflicht“ zur SV-Beratung für Steuerberater. Das Urteil ist jedoch in seiner Nuancierung weitaus gefährlicher: Es begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur Warnung und Rückfrage.
Der Haftungsmechanismus des OLG Hamm: Wer die Lohnbuchhaltung für ein Unternehmen übernimmt, schafft durch sein fachliches Auftreten eine Vertrauensstellung. Ergeben sich aus den Unterlagen (z. B. Gesellschafterlisten, Geschäftsführerverträge) Unklarheiten über den SV-Status, darf der Berater nicht einfach „nach Gutdünken“ abrechnen.
Die Warnpflicht: Bestehen Zweifel am Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF), muss der Berater zwingend auf die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens (SFV) nach § 7a SGB IV hinwirken.
Die Rückfragepflicht: Der Berater muss bei Unklarheiten beim Mandanten nachhaken oder die Hinzuziehung eines Fachanwalts empfehlen. Unterlässt er diesen Hinweis, haftet er für die daraus resultierenden Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – nicht wegen „falscher Beratung“, sondern wegen unterlassener Warnung.
Drei kritische Trigger: Wo die Kanzlei heute angreifbar ist
1. Die Status-Lücke (§ 7a SGB IV)
Dies ist der Kern des Falls vor dem OLG Hamm. Wer GGF ohne SFV als „selbstständig“ abrechnet, handelt bei unklarer Rechtslage (z. B. fehlende Sperrminorität) pflichtwidrig, wenn er nicht nachweislich auf das Risiko und das Verfahren hingewiesen hat.
2. Das Notar-Argument
Ein häufiger Kanzlei-Irrtum: Der Notar prüft die Satzung gesellschaftsrechtlich, nicht sozialversicherungsrechtlich. Der Steuerberater kann sich nicht darauf berufen, dass die Satzung notariell beurkundet ist, wenn die tatsächliche Machtverteilung im Unternehmen der SV-Freiheit entgegensteht. Hier ist Kooperation statt blindem Vertrauen gefragt.
3. Die Gefälligkeitsfalle
Informelle Aussagen per E-Mail oder Telefon („Das sieht nach SV-Freiheit aus“) werden im Haftungsprozess als fachliche Auskunft gewertet, die den Berater auf das Niveau einer Expertenhaftung hebt. Sobald inhaltlich beraten wird, schuldet der Berater die Richtigkeit wie ein Spezialist.
Strategische Stufenmatrix: Haftungsschutz 2026
| Stufe | Tätigkeit | Haftungsrisiko | Maßnahme |
| 1: Hinweispflicht | Standard-Lohnabrechnung | Gering (Nebenpflicht) | Pauschaler Hinweis auf SV-Recht im Mandat. |
| 2: Warnpflicht | GGF-Abrechnung ohne SFV | Hoch (Nebenpflicht) | SFV-Aufforderung (schriftlich dokumentiert). |
| 3: Fachberatung | Explizite SV-Auskunft | Maximal (Hauptpflicht) | Verweis an Rentenberater / Fachanwalt. |
Die „Rettungs-Dokumentation“: Musterschreiben für die Kanzlei
Nutzen Sie dieses Schreiben, um Ihre Haftung bei allen Mandaten mit GGF-Beteiligung oder mitarbeitenden Familienangehörigen sofort rechtssicher einzugrenzen.
Betreff: Wichtiger Hinweis zur Abgrenzung unserer Tätigkeit im Sozialversicherungsrecht (Statusprüfung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Erstellung Ihrer Lohnbuchhaltung weisen wir aus aktuellem Anlass auf die wegweisende Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 08.04.2022 – I-25 U 42/20) hin.
1. Gesetzliche Abgrenzung
Die finale Prüfung der Sozialversicherungspflicht (insb. bei Gesellschafter-Geschäftsführern) ist keine steuerberatende Hauptleistung. Dennoch besteht für uns eine vertragliche Nebenpflicht, Sie bei Unklarheiten auf bestehende Risiken hinzuweisen.
2. Ihr Haftungsrisiko
Ohne ein förmliches Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) besteht das Risiko, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei einer Betriebsprüfung eine Versicherungspflicht feststellt. Dies kann zu Beitragsnachforderungen im sechsstelligen Bereich führen.
3. Unsere dringende Empfehlung
Wir empfehlen Ihnen dringend, bei allen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV durchzuführen. Eine bloße gesellschaftsrechtliche Gestaltung (z. B. durch einen Notar) ersetzt diese Prüfung nicht.
Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieses Warnhinweises. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir ohne gesonderte Beauftragung eines SV-Spezialisten keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit des SV-Status übernehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei
Fazit für die Kanzleileitung
Das Urteil OLG Hamm, 08.04.2022 – I-25 U 42/20 (DStRE 2022, 1151) ist kein Schreckgespenst, sondern ein Weckruf zur sauberen Prozessdokumentation. Die Haftung droht nicht demjenigen, der kein SV-Experte ist, sondern demjenigen, der seine Mandanten im Unklaren lässt. Durch den Einsatz klarer Warnhinweise und der konsequenten Empfehlung von Statusfeststellungsverfahren lässt sich dieses Risiko im Kanzleialltag nahezu vollständig eliminieren.
Haftungsausschluss: das Musterschreiben dient als Hinweis und jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Wir empfehlen ein Schreiben von einem Anwalt aufsetzen zu lassen.

