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    Lohnsteuer 

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    Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer, die bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unmittelbar vom Arbeitslohn einbehalten wird. Der Arbeitgeber berechnet sie bei der Lohnabrechnung, behält sie vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. 

    Was bedeutet Lohnsteuer? 

    Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer neben der Einkommensteuer. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Arbeitnehmern wird die Steuer nicht erst nach Ablauf des Jahres durch einen Einkommensteuerbescheid erhoben, sondern grundsätzlich bereits bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitgeber einbehalten. 

    Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 38 EStG. Danach wird die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Steuerschuldner bleibt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber übernimmt jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Berechnung, Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. 

    Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht nur das monatliche Grundgehalt oder der Stundenlohn. Auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen, Provisionen, Sachbezüge, geldwerte Vorteile, bestimmte Zuschüsse und die private Nutzung eines Firmenwagens können lohnsteuerlich relevant sein. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Zahlung als „Gehalt“ bezeichnet wird, sondern ob dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses ein wirtschaftlicher Vorteil zufließt. 

    Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich insbesondere nach dem steuerpflichtigen Arbeitslohn und den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Dazu gehören unter anderem: 

    • Steuerklasse 
    • Faktor bei Anwendung des Faktorverfahrens 
    • Zahl der Kinderfreibeträge 
    • eingetragene Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge 
    • Kirchensteuermerkmal 
    • bestimmte Merkmale zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen 

    Diese Daten werden grundsätzlich als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM, von der Finanzverwaltung bereitgestellt und vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses im ELStAM-Verfahren anmelden und die bereitgestellten Merkmale in das Lohnkonto übernehmen. Änderungen werden dem Arbeitgeber von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellt. 

    Die Lohnsteuer wird so berechnet, dass die hochgerechnete Jahreslohnsteuer grundsätzlich der Einkommensteuer entsprechen soll, die bei ausschließlichen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entstehen würde. Bei laufendem Arbeitslohn wird der Lohn des jeweiligen Abrechnungszeitraums auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet. Bei sonstigen Bezügen wie Weihnachtsgeld oder einer einmaligen Prämie erfolgt eine besondere Berechnung unter Einbeziehung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns. 

    Wichtig ist: Die monatlich einbehaltene Lohnsteuer entspricht nicht in jedem Fall der endgültigen Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Über eine Einkommensteuererklärung können weitere Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere steuerliche Sachverhalte berücksichtigt werden. Je nach Situation kann daraus eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung entstehen. In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung; in anderen Fällen ist eine freiwillige Veranlagung möglich. 

    Warum ist Lohnsteuer wichtig? 

    Die Lohnsteuer ist für Arbeitgeber eines der wichtigsten laufenden Steuerthemen. Sobald ein Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt, muss es nicht nur Löhne und Gehälter berechnen. Es muss auch steuerpflichtige und steuerfreie Bestandteile unterscheiden, ELStAM abrufen, Lohnkonten führen, Lohnsteuer anmelden, Steuerbeträge fristgerecht abführen und elektronische Lohnsteuerbescheinigungen erstellen. 

    Fehler können für den Arbeitgeber erhebliche finanzielle Folgen haben. Nach § 42d EStG haftet der Arbeitgeber insbesondere für Lohnsteuer, die er hätte einbehalten und abführen müssen. Das Finanzamt kann den Arbeitgeber daher auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Steuer wirtschaftlich den Arbeitnehmer betrifft. Die Haftung ist in der Regel nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat. 

    Für Arbeitnehmer ist die Lohnsteuer wichtig, weil sie das ausgezahlte Nettogehalt unmittelbar beeinflusst. Zwei Arbeitnehmer mit demselben Bruttogehalt können unterschiedliche Lohnsteuerabzüge haben, wenn sich Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuermerkmal oder andere Abzugsmerkmale unterscheiden. 

    Die Lohnsteuer darf jedoch nicht mit den Sozialversicherungsbeiträgen verwechselt werden. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung folgen eigenen gesetzlichen Regeln. Sie werden zwar ebenfalls häufig über die monatliche Entgeltabrechnung abgewickelt, sind aber keine Steuern. 

    Für Unternehmen ist die korrekte Lohnsteuer außerdem ein Organisations- und Haftungsthema. Betroffen sind nicht nur die Lohnbuchhaltung, sondern auch Geschäftsführung, Personalabteilung, Reisekostenabrechnung, Fuhrparkverwaltung, betriebliche Altersversorgung und Finanzbuchhaltung. Ein Firmenwagen, ein Arbeitgeberdarlehen, ein Zuschuss oder eine Betriebsveranstaltung kann lohnsteuerlich anders zu behandeln sein, als es aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst erscheint. 

    Praxisbeispiel 

    Ein Unternehmen beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 Euro. Das Unternehmen ruft ihre ELStAM ab und übernimmt die dort hinterlegten Merkmale in die Lohnabrechnung. 

    Die vereinfachte Abrechnung enthält folgende Bestandteile: 

    Bruttoarbeitslohn: 4.000 Euro 

    abzüglich Lohnsteuer: abhängig von den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen 

    abzüglich Solidaritätszuschlag: soweit im konkreten Fall zu erheben 

    abzüglich Kirchensteuer: soweit Kirchensteuerpflicht besteht 

    abzüglich Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung 

    Auszahlungsbetrag: Nettogehalt 

    Eine pauschale Aussage, wie hoch die Lohnsteuer bei 4.000 Euro Bruttogehalt ist, wäre fachlich ungenau. Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Freibeträgen, Kirchensteuerpflicht, Abrechnungszeitraum und weiteren Merkmalen ab. 

    Der Arbeitgeber behält die berechnete Lohnsteuer vom Bruttolohn ein. Er zahlt dem Arbeitnehmer nur den verbleibenden Nettobetrag aus und führt die einbehaltene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt ab. Die Lohnsteuer ist damit grundsätzlich kein zusätzlicher Aufwand des Arbeitgebers. Sie ist ein vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehaltener Steuerbetrag. 

    Im Dezember erhält die Arbeitnehmerin zusätzlich eine Erfolgsprämie von 5.000 Euro. Diese Prämie wird regelmäßig als sonstiger Bezug behandelt. Die Lohnsteuer wird nicht einfach mit demselben Prozentsatz wie beim Monatsgehalt berechnet. Stattdessen wird ermittelt, wie sich der sonstige Bezug auf die voraussichtliche Jahreslohnsteuer auswirkt. 

    Ein weiteres Beispiel betrifft einen Firmenwagen. Darf ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Dieser erhöht den steuerpflichtigen Arbeitslohn, obwohl der Arbeitnehmer keine zusätzliche Geldzahlung erhält. Der geldwerte Vorteil muss in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. 

    Ein drittes Beispiel betrifft einen Minijob. Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent des Arbeitsentgelts wählen. Diese umfasst neben der Lohnsteuer auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Alternativ kann die Besteuerung individuell anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. 

    Typische Fehler 

    Ein häufiger Fehler besteht darin, Lohnsteuer als zusätzliche Arbeitgebersteuer zu betrachten. Bei der individuellen Besteuerung wird die Lohnsteuer grundsätzlich vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten. Für den Arbeitgeber entstehen zwar eigene Lohnnebenkosten und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Lohnsteuer gehört aber normalerweise nicht dazu. 

    Anders kann es bei Nettolohnvereinbarungen oder bei einer vom Arbeitgeber übernommenen pauschalen Lohnsteuer sein. Verspricht der Arbeitgeber einen festen Nettobetrag, trägt er wirtschaftlich das Risiko der zutreffenden Hochrechnung auf den erforderlichen Bruttolohn. Dadurch können Fehler besonders teuer werden. 

    Ein zweiter Fehler ist die Annahme, die Steuerklasse bestimme die endgültige Jahressteuer. Die Steuerklasse beeinflusst zunächst den laufenden Lohnsteuerabzug. Die endgültige Einkommensteuer richtet sich dagegen nach dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen und den persönlichen Verhältnissen im jeweiligen Veranlagungszeitraum. Eine günstigere Steuerklasse führt deshalb nicht automatisch zu einer dauerhaft niedrigeren Gesamtsteuer. 

    Ein dritter Fehler betrifft fehlende oder falsch angewandte ELStAM. Der Arbeitgeber muss die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ordnungsgemäß abrufen und anwenden. Werden Arbeitnehmer pflichtwidrig nicht im ELStAM-Verfahren angemeldet, kann der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI erforderlich werden. Unterbleibt der höhere Einbehalt, kann der Arbeitgeber für die Differenz haften. 

    Ein vierter Fehler ist die unzutreffende Behandlung von Sachbezügen und geldwerten Vorteilen. Firmenwagen, Unterkunft, Verpflegung, Gutscheine, Rabatte, Arbeitgeberdarlehen, Versicherungen oder übernommene private Kosten können steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und nicht die interne Bezeichnung der Leistung. 

    Ein fünfter Fehler entsteht bei Reisekosten und Auslagenersatz. Nicht jede Erstattung an Arbeitnehmer ist automatisch steuerfrei. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten müssen nach den steuerlichen Regeln geprüft und dokumentiert werden. Werden private oder nicht nachgewiesene Aufwendungen ersetzt, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. 

    Ein sechster Fehler betrifft einmalige Zahlungen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni, Abfindungen, Tantiemen oder nachträgliche Gehaltszahlungen dürfen nicht ungeprüft wie normaler Monatslohn behandelt werden. Für sonstige Bezüge bestehen besondere Berechnungsregeln. 

    Ein siebter Fehler liegt in der verspäteten Anmeldung oder Abführung. Die einbehaltene Lohnsteuer gehört wirtschaftlich nicht dem Unternehmen. Sie muss fristgerecht angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden. Liquiditätsprobleme des Arbeitgebers beseitigen diese Pflicht nicht. 

    Ein achter Fehler betrifft Minijobs. Ein Minijob ist nicht automatisch steuerfrei. Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob die Beschäftigung pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert wird. Die zweiprozentige Pauschsteuer ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. 

    Ein neunter Fehler ist die Verwechslung von Arbeitnehmern und Selbstständigen. Wird eine Person als freie Auftragnehmerin behandelt, obwohl tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, können neben Sozialversicherungsbeiträgen auch Lohnsteuer und Haftungsfolgen nachträglich entstehen. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und nicht nur die Bezeichnung des Vertrags. 

    Ein zehnter Fehler betrifft grenzüberschreitende Beschäftigungen. Wohnsitz, Tätigkeitsstaat, Arbeitgeber, wirtschaftlicher Arbeitgeber, Betriebsstätte und Doppelbesteuerungsabkommen können beeinflussen, ob und in welchem Umfang deutsche Lohnsteuer einzubehalten ist. Bei international eingesetzten Arbeitnehmern sollte deshalb vor Beginn der Tätigkeit geprüft werden, welches Land das Besteuerungsrecht besitzt. 

    Ein elfter Fehler ist die fehlende Korrektur erkannter Abrechnungsfehler. Erkennt der Arbeitgeber, dass Lohnsteuer unzutreffend einbehalten wurde, kann oder muss er den Abzug unter den Voraussetzungen des § 41c EStG bei einer folgenden Lohnzahlung korrigieren. Wird eine Korrektur nicht mehr über die Abrechnung vorgenommen, können Anzeige- oder Nachforderungsverfahren erforderlich werden. 

    Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen 

    Die Lohnsteuer ist von der Einkommensteuer abzugrenzen. Einkommensteuer ist die übergeordnete Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Lohnsteuer ist die Form, in der Einkommensteuer bei Arbeitslohn unmittelbar durch den Arbeitgeber erhoben wird. 

    Ein Arbeitnehmer mit ausschließlich einem gleichbleibenden Arbeitslohn kann seine Einkommensteuer wirtschaftlich bereits vollständig über die Lohnabrechnung entrichten. Hat er jedoch weitere Einkünfte, hohe Werbungskosten, mehrere Arbeitgeber oder andere besondere Sachverhalte, kann eine Einkommensteuerveranlagung erforderlich oder vorteilhaft sein. 

    Von der Kapitalertragsteuer unterscheidet sich die Lohnsteuer durch die Einkunftsart. Lohnsteuer wird auf Arbeitslohn einbehalten. Kapitalertragsteuer wird auf bestimmte Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen erhoben. Beide sind besondere Formen des Steuerabzugs und gehören systematisch zur Einkommensteuer. 

    Von der Sozialversicherung ist die Lohnsteuer vollständig zu unterscheiden. Sozialversicherungsbeiträge finanzieren die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Lohnsteuer fließt dagegen als Steuer an den Staat. Berechnungsgrundlagen, Beitragsgrenzen, Zuständigkeiten und Rechtsfolgen sind unterschiedlich. 

    Die Steuerklasse ist ebenfalls nicht dasselbe wie die Lohnsteuer. Die Steuerklasse ist ein Lohnsteuerabzugsmerkmal, das die Berechnung des monatlichen Steuerabzugs beeinflusst. Sie ist keine eigene Steuer und entscheidet nicht allein über die endgültige Einkommensteuer. 

    Von der Kirchensteuer ist die Lohnsteuer ebenfalls zu trennen. Kirchensteuer kann zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Der Arbeitgeber behält sie regelmäßig zusammen mit der Lohnsteuer ein. 

    Auch der Solidaritätszuschlag ist keine Lohnsteuer. Er ist eine Ergänzungsabgabe, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die maßgebliche Steuer erhoben wird. In vielen Arbeitnehmerfällen fällt aufgrund der geltenden Freigrenzen kein Solidaritätszuschlag mehr an. Die Prüfung erfolgt dennoch im Rahmen der Lohnabrechnung. 

    Von der Lohnabrechnung ist die Lohnsteuer ebenfalls abzugrenzen. Die Lohnabrechnung umfasst den gesamten Prozess der Berechnung von Bruttoarbeitslohn, steuerpflichtigen Bezügen, steuerfreien Bezügen, Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer, Zuschlägen, Abzügen und Nettogehalt. Die Lohnsteuer ist nur ein Bestandteil dieses Prozesses. 

    Auch Lohnsteuer und Lohnkosten sind nicht identisch. Zu den Lohnkosten des Arbeitgebers gehören insbesondere Bruttolohn, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und weitere personalbezogene Kosten. Die individuell einbehaltene Lohnsteuer wird dagegen grundsätzlich aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers finanziert. 

    Rechtliche Grundlage / fachlicher Hinweis 

    Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 38 EStG. Die Vorschrift regelt die Erhebung der Lohnsteuer und bestimmt, bei welchen Arbeitslohnzahlungen der Steuerabzug vorzunehmen ist. Nach § 38 Abs. 2 EStG ist der Arbeitnehmer grundsätzlich Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat die Steuer jedoch für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. 

    § 38a EStG regelt die Höhe der Lohnsteuer. Die Jahreslohnsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresarbeitslohn. Laufender Arbeitslohn wird für die Berechnung auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. Sonstige Bezüge werden nach ihrem Zufluss und ihrer Wirkung auf die voraussichtliche Jahreslohnsteuer behandelt. 

    § 38b EStG regelt die Lohnsteuerklassen und die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. § 39 EStG betrifft die Lohnsteuerabzugsmerkmale. § 39e EStG enthält die Grundlagen des elektronischen ELStAM-Verfahrens. 

    Die konkrete Einbehaltung der Lohnsteuer ist insbesondere in § 39b EStG geregelt. Der Arbeitgeber muss bei laufendem Arbeitslohn den Arbeitslohn des Abrechnungszeitraums feststellen, auf einen Jahresbetrag hochrechnen und die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der maßgeblichen Abzugsmerkmale bestimmen. 

    § 40 EStG und § 40a EStG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer. Solche Pauschalierungen kommen beispielsweise bei bestimmten Arbeitgeberleistungen, kurzfristigen Beschäftigungen oder geringfügigen Beschäftigungen in Betracht. Sie dürfen nur angewendet werden, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

    Nach § 41 EStG muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen. Darin sind unter anderem die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer aufzuzeichnen. 

    § 41a EStG regelt die Anmeldung und Abführung. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums die Lohnsteuer-Anmeldung übermitteln und die einbehaltene Lohnsteuer abführen. 

    Der Anmeldungszeitraum richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der im Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer: 

    • grundsätzlich monatlich 
    • vierteljährlich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betrug 
    • jährlich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres nicht mehr als 1.080 Euro betrug 

    Bei neuen Betriebsstätten gelten besondere Regeln zur Ermittlung des maßgeblichen Anmeldungszeitraums. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. 

    § 41b EStG betrifft den Abschluss des Lohnsteuerabzugs und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitgeber muss die maßgeblichen Daten grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln und dem Arbeitnehmer einen Ausdruck beziehungsweise eine entsprechende Bescheinigung zur Verfügung stellen. 

    § 41c EStG regelt nachträgliche Änderungen des Lohnsteuerabzugs. § 42b EStG betrifft den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich. § 42d EStG regelt die Haftung des Arbeitgebers. § 42e EStG ermöglicht eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt, wenn Unsicherheit über die lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts besteht. 

    Für die praktische Anwendung sind außerdem die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, die Lohnsteuer-Richtlinien und das amtliche Lohnsteuer-Handbuch relevant. Das Lohnsteuer-Handbuch 2026 enthält die geltenden Vorschriften, Verwaltungsanweisungen, Hinweise auf Rechtsprechung und einschlägige BMF-Schreiben. 

    Bedeutung für Unternehmen, Steuerberater oder Auszubildende 

    Für Unternehmen ist die Lohnsteuer ein laufendes Haftungs- und Organisationsthema. Bereits der erste Arbeitnehmer führt zu zusätzlichen Pflichten. Dazu gehören ELStAM-Anmeldung, Lohnkonto, monatliche Entgeltabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung, fristgerechte Zahlung, Meldungen zur Sozialversicherung und elektronische Lohnsteuerbescheinigung. 

    Besonders wichtig sind klare Prozesse. Personalstammdaten, Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, variable Vergütungen, Sachbezüge, Reisekosten, Firmenwagen und sonstige Arbeitgeberleistungen müssen rechtzeitig und vollständig an die Lohnabrechnung übermittelt werden. Eine technisch korrekte Abrechnungssoftware kann fehlende oder falsch eingeordnete Informationen nicht selbstständig ersetzen. 

    Für Gründer ist die Lohnsteuer relevant, sobald sie den ersten Arbeitnehmer einstellen. Auch bei Geschäftsführern einer GmbH, Angehörigenbeschäftigung, Minijobs, kurzfristigen Beschäftigungen und Praktikanten muss geprüft werden, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln gelten. Die Bezeichnung „Aushilfe“ oder „freier Mitarbeiter“ entscheidet nicht über die rechtliche Einordnung. 

    Für Steuerberater ist die Lohnsteuer eines der haftungssensibelsten Beratungsfelder. Laufende Abrechnung, Sachbezugsbewertung, Firmenwagen, Reisekosten, Betriebsveranstaltungen, Altersversorgung, Abfindungen, Gesellschafter-Geschäftsführer und internationale Beschäftigungen erfordern eine genaue Sachverhaltsaufnahme. Fehler können sich über viele Arbeitnehmer und mehrere Jahre wiederholen. 

    Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kann bei zweifelhaften Sachverhalten ein wichtiges Instrument sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beim Betriebsstättenfinanzamt eine verbindliche Auskunft darüber verlangen, ob und in welchem Umfang die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 

    Für Auszubildende ist Lohnsteuer ein zentrales Grundlagenthema. Der Begriff verbindet Einkommensteuerrecht, Personalabrechnung und Buchhaltung. Wichtig ist die Grundsystematik: Der Arbeitnehmer schuldet die Steuer, der Arbeitgeber berechnet und übermittelt sie. Die Steuerklasse beeinflusst den laufenden Abzug, aber nicht automatisch die endgültige Jahressteuer. 

    Häufige Fragen zu Lohnsteuer 

    Was ist Lohnsteuer einfach erklärt? 

    Lohnsteuer ist die Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Der Arbeitgeber berechnet sie bei der Gehaltsabrechnung, behält sie vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab. 

    Ist Lohnsteuer dasselbe wie Einkommensteuer? 

    Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit direkt vom Arbeitslohn abgezogen. Die endgültige Einkommensteuer kann im Rahmen einer Einkommensteuererklärung ermittelt werden. 

    Wer zahlt die Lohnsteuer? 

    Steuerschuldner ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber behält die Steuer jedoch vom Arbeitslohn ein und führt sie für den Arbeitnehmer an das Finanzamt ab. 

    Ist Lohnsteuer eine zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber? 

    Die individuell berechnete Lohnsteuer wird grundsätzlich aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten. Sie ist daher normalerweise kein zusätzlicher Arbeitgeberaufwand. Anders kann es bei Nettolohnvereinbarungen oder vom Arbeitgeber übernommener pauschaler Lohnsteuer sein. 

    Wovon hängt die Höhe der Lohnsteuer ab? 

    Die Höhe hängt insbesondere vom steuerpflichtigen Arbeitslohn, der Steuerklasse, eingetragenen Freibeträgen, dem Faktorverfahren, Kinderfreibeträgen und weiteren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab. 

    Was sind ELStAM? 

    ELStAM sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eines Arbeitnehmers. Dazu gehören insbesondere Steuerklasse, Faktor, Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal. Der Arbeitgeber ruft diese Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung ab. 

    Ist die Steuerklasse für die endgültige Steuer entscheidend? 

    Nein. Die Steuerklasse beeinflusst vor allem die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs. Die endgültige Einkommensteuer richtet sich nach dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen. 

    Muss jeder Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben? 

    Nein. Eine Pflicht besteht nur in gesetzlich geregelten Fällen. Arbeitnehmer können jedoch häufig freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, beispielsweise um Werbungskosten oder andere abzugsfähige Aufwendungen geltend zu machen. 

    Ist ein Minijob steuerfrei? 

    Nein. Auch ein Minijob ist grundsätzlich steuerpflichtig. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent anwenden. Alternativ kann die Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgen. 

    Was passiert, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehält? 

    Der Arbeitgeber kann für nicht ordnungsgemäß einbehaltene oder abgeführte Lohnsteuer haften. Je nach Sachverhalt kann die Steuer auch vom Arbeitnehmer nachgefordert werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können insoweit Gesamtschuldner sein. 

    Wann muss die Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt werden? 

    Die einbehaltene Lohnsteuer muss grundsätzlich spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums angemeldet und abgeführt werden. Der Anmeldungszeitraum kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich sein. 

    Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherung? 

    Lohnsteuer ist eine Steuer auf Arbeitslohn. Sozialversicherungsbeiträge finanzieren Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Beide werden häufig über die Gehaltsabrechnung abgewickelt, folgen aber unterschiedlichen gesetzlichen Regeln. 

    Kann eine falsche Lohnabrechnung korrigiert werden? 

    Ja. Erkennt der Arbeitgeber einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug, kann oder muss er ihn unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einer späteren Lohnzahlung korrigieren. Ist eine Korrektur über die Lohnabrechnung nicht mehr möglich, können weitere Meldungen an das Finanzamt erforderlich sein. 

    Was kann ein Arbeitgeber bei einem unklaren Lohnsteuerfall tun? 

    Bei Zweifeln kann eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Damit kann vor oder während der Abrechnung geklärt werden, wie ein bestimmter Sachverhalt lohnsteuerlich zu behandeln ist.